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Lehrerweiterbildung Ausführungsvorschriften

Glarus Süd · 4.2.1-5 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Zweck der Ausführungsvorschriften
  2. Art. 2 Zweck der Weiterbildung
  3. Art. 3 Weiterbildungspflicht
  4. Art. 4 Schulinterne Lehrerweiterbildung (SchiLW)
  5. Art. 5 Obligatorische Weiterbildung
  6. Art. 6 Wahlfreie Weiterbildung
  7. Art. 7 J&S Weiterbildungen
  8. Art. 8 Hospitation
  9. Art. 9 Intensivweiterbildung (Weiterbildungsurlaub)
  10. Art. 10 Bewilligungsverfahren
  11. Art. 11 Kontrolle der Weiterbildung

11 provisions

Art. 1 Zweck der Ausführungsvorschriften

1 Die Ausführungsvorschriften betreffend Lehrerweiterbildung schaffen ein einheitliches Verfahren für die Schule Glarus Süd. Sie bieten eine Orientierungshilfe für die Lehrpersonen.

Art. 2 Zweck der Weiterbildung

1 Die Weiterbildung der Lehrpersonen (LWB), ergänzt die Grundausbildung der Lehrpersonen. Sie unterstützt die Lehrpersonen bei der Erhaltung ihrer Berufskompetenz und der Zufriedenheit im Lehrberuf. 2 Sie ermöglicht den Lehrpersonen, sich während der ganzen Berufslaufbahn auch als Lernende zu verstehen und zu erleben. 3 Sie ist ein Instrument zur Erhaltung und Entwicklung der Schulqualität.

Art. 3 Weiterbildungspflicht

1 Lehrpersonen sind gemäss Berufsauftrag verpflichtet sich weiter zu bilden.

Art. 4 Schulinterne Lehrerweiterbildung (SchiLW)

1 Die Schulinterne Lehrerweiterbildung dient der unterrichtsbezogenen Weiterbildung im Team (Schulhaus, Zyklus, Schulleitungskreis, gemeindeübergreifend). Sie initiiert und fördert die Entwicklung und Evaluierung der eigenen Schule. Ein SchilW pro Jahr wird das Thema von der Lehrerschaft bestimmt und dient auch der Teambildung. 2 Finanzierung: Erfolgt durch Gemeinde- und / oder Kantonsbeiträge und richtet sich nach dem jeweils bewilligten Jahresbudget. 3 Die Teilnahme ist abhängig von der Verpflichtung gemäss Berufsauftrag.

Art. 5 Obligatorische Weiterbildung

1 Mögliche obligatorische Weiterbildungen: a) Berufseinführung b) Kurse für Lehrmitteleinführung c) Kurse zum Lehrplan d) Fachspezifische Ergänzungskurse e) Kurse zu grundlegenden Themen 2 Finanzierung: Erfolgt durch Gemeinde- und / oder Kantonsbeiträge und richtet sich nach dem jeweils bewilligten Jahresbudget. 3 Teilnahme: Teilnehmergruppen werden durch den Kanton oder die Schulleitung festgelegt. 4 Durchführung: Obligatorische Weiterbildungen können sowohl während als auch ausserhalb der Unterrichtszeit stattfinden. Der Zeitpunkt wird durch den Kanton oder die Schulleitung festgelegt. 5 Häufigkeit: Nach Bedarf. 6 Es erfolgt keine Entschädigung.

Art. 6 Wahlfreie Weiterbildung

1 Weiterbildung gemäss individuellen Schwerpunkten. 2 Wahlfreie Weiterbildungen können teilweise oder ganz durch die Gemeinde finanziert werden. Die Finanzierung richtet sich nach Art. 82 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Personalreglement der Gemeinde Glarus Süd und dem jeweils bewilligten Jahresbudget. 3 Teilnahme: Die Lehrperson bestimmt in Absprache mit der Schulleitung, welche Kurse sie besuchen will. 4 Durchführung: Die wahlfreie Weiterbildung findet in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt.

Art. 7 J&S Weiterbildungen

1 Weiterbildung gemäss individuellen Schwerpunkten und den Vorgaben aus dem Berufsauftrag. 2 Fällt der Kurs in die unterrichtsfreie Zeit, so wird die Erwerbsersatzentschädigung der Lehrperson ausbezahlt.

Art. 8 Hospitation

1 Die Hospitation erfolgt im Rahmen der kollegialen Zusammenarbeit in und ausserhalb des Schulhauses. 2 Jede Lehrperson soll die Gelegenheit haben, mindestens 1 × pro Jahr bei einer anderen Lehrperson während zwei Lektionen zu hospitieren. 3 Allfällige Kosten für die Stellvertretung übernimmt die Gemeinde.

Art. 9 Intensivweiterbildung (Weiterbildungsurlaub)

1 Die Intensivweiterbildung soll der Lehrperson nach längerer Berufstätigkeit ermöglichen, Distanz zum Berufsalltag zu gewinnen, um die beruflichen Erfahrungen und Haltungen zu überdenken und für die weitere Lehrtätigkeit neue Impulse zu erhalten. 2 Intensivweiterbildungen bis zu drei Monaten, können von der Schulleitungskonferenz jenen Lehrpersonen bewilligt werden, welche: a) Mindestens zwölf Jahre und mehr im Schuldienst stehen, wovon 6 Jahre in der Gemeinde Glarus Süd b) Ein Unterrichtspensum von mindestens 60% erteilen c) Lehrerweiterbildungen von mindestens halb so langer Dauer, wie die beantragte Intensivweiterbildung, ausweisen können 3 Nach jeweils weiteren zwölf Jahren kann unter den gleichen Voraussetzungen erneut eine Intensivweiterbildung gewährt werden. Lehrpersonen können im Maximum in den Genuss von zwei Intensivweiterbildungen kommen. Nach dem vollendeten 57. Altersjahr werden keine Intensivweiterbildungen mehr gewährt. 4 Die Intensivweiterbildung hat sich auf ein von der Lehrperson ausgearbeitetes oder ausgewähltes detailliertes Weiterbildungsprogramm abzustützen, welches Gewähr bietet, dass es der Lehrperson neue Impulse für die weitere Berufstätigkeit vermittelt. 5 Die Finanzierung der Aus- und Weiterbildungsbeiträge der jeweils im Jahresbudget bewilligten Intensivweiterbildung richtet sich nach der Ausführungsverordnung zum Personalreglement Art. 82 Abs. 3. 6 Am Ende der Intensivweiterbildung ist der Schulleiter mit einem schriftlichen Bericht über den gesamten Kursverlauf zu orientieren. Gleichzeitig sind die Ausweise über die besuchten Kurse, Veranstaltungen oder Praktika usw. vollständig vorzuweisen.

Art. 10 Bewilligungsverfahren

1 Gesuche sind mit dem offiziellen Formular dem Schulleiter einzureichen und mit den vollständigen Unterlagen, insbesondere den Kosten, zu dokumentieren. 2 Einreiche Fristen: a) Wahlfreie Weiterbildung: 8 Wochen im Voraus b) Hospitation: 2 Wochen im Voraus c) Intensivweiterbildung: bis 30. Mai des Vorjahres (Budget) 3 Der Schulleiter prüft den Antrag. Er kann weitere Informationen einfordern und ein Gespräch mit der Lehrperson führen. 4 Über den Antrag entscheidet die Schulleitungskonferenz. 5 Notwendige Stellvertretungen werden durch die Lehrperson organisiert. Der Schulleiter unterstützt sie dabei. 6 Mehrstunden bei Aus- und Weiterbildungen mit einem Interessengrad 1 können entschädigt werden. Die Berechnung ist gemäss Ausführungsverordnung festgelegt und wird in einer Aus- und Weiterbildungsvereinbarung festgehalten.

Art. 11 Kontrolle der Weiterbildung

1 Nach Abschluss der Weiterbildung weist sich die Lehrperson über den Besuch aus. Nach Eingang der Bestätigung gibt der Schulleiter die Auszahlung des Gemeindebeitrages frei. 2 Kopien von Kursbestätigungen und Diplomen werden anschliessend an die Personalabteilung weitergeleitet, zwecks Ablage im Personaldossier.

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