§ 1
1 Die kantonale Ausgleichskasse sorgt für die Orientierung der Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht und die Erfassungskontrolle. § 2 * 1 Begehren um Rechtshilfe im Sinne von Art. 86 UVG 3) sind an das Departement Volkswirtschaft und Inneres zu richten. § 3 * 1 Im Bereiche der Landwirtschaft wird die Kontrolltätigkeit dem Departement Finanzen und Ressourcen übertragen. 1) SR 832.20 2) SR 832.202 3) SR 832.20 837.112