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18 provisions
Art. 1 I. Zweck und Umfang
Zweck
Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,
a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das
Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten
für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;
b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen
zuhanden der Kantone begutachtet;
c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
Art. 2
Anwendungsbereich
Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte.
Hievon ausgenommen sind:
a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;
b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.
aGS V/695
1) Beitritt am 3. November 1975 durch den Kantonsrat beschlossen.
2) SR 101
3) Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955.
763.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im
Sinne von Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 19501) zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
Art. 3 II. Bau und Betrieb der Anlagen
Bewilligungen
Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen
und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen
Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche
Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton
keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür
allein einzustehen.
Art. 4
Enteignungsrecht
Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach
kantonalem Recht verleihen.
Art. 5
Voraussetzungen der Bewilligungen
Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage
erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und
finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes entspricht, die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn
a) sie nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der
Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur-
und Heimatschutzes, verletzt;
b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmungen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und
Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;
1) Heute im Sinne der Art. 69 ff. der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt
(SR 748.01).
Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte 763.1
c) sie einem Bedürfnis entspricht;
d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;
e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrag des zuständigen Kantons von einer technischen
Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordats und des Reglementes begutachtet.
Art. 6
Unterhalt und Kontrolle
Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.
Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der
Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.
Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges
und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen1). Bei
unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen
Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort
stilllegen.
Art. 7
Sanktionen
Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder
dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend
notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers
selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordats oder
der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der
Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen, obliegt den Kantonen. Für die Sicherstellung ihrer
Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
1) Art. 292 StGB (SR 311.0).
763.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
Art. 8 III. Organisation
Organe
Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die
Rechnungsrevisoren. Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den
Beratungen beigezogen werden.
Art. 9
Konferenz
Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen
Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen
Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere
Kantonsvertreter beiwohnen.
Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse
werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der
Präsident hat den Stichentscheid.
Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das
Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone
mit den Organen des Konkordats und der technischen Kontrollstelle, eines
Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine
Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten
Organisation übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht
und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines
einheitlichen Vollzugs der Konkordatsbestimmungen.
Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident
ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist
hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte 763.1
Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere
Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
Art. 10
Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und
einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Geschäftsleitung teil.
Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich
einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung
und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen. Die
Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
Art. 11
Rechnungsrevisoren
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der
Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
Art. 12
Technische Kontrollstelle
Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende
Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten
des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. Periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische
Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;
763.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der
Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung
neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6 Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für
den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn
nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen
Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden.
Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen
kantonalen Amtsstelle zu.
Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den
Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft
aufgestellt.
Art. 13
Finanzierung
Die für die Durchführung des Konkordats erforderlichen Mittel werden
durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den
Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen
berechnet.
Art. 14
Sitz
Der Sitz des Konkordats befindet sich am Ort des Sekretariats.
Art. 15
Ein- und Austritt
Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der
unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte 763.1
Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung
einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche
aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
Art. 16 IV. Schlussbestimmungen
Bestehende Anlagen
Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt des
Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes anzupassen.
Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des
Konkordats eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die
minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden
Anlagen.
Art. 17
Verhältnis zu andern Rechsquellen
Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone
sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordats widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
Art. 18
Inkrafttreten
Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.