1
Erfüllt ein Bauherr bei einer Arealbebauung die Anforderungen gemäss § 33 und weisen diese Planungen bei Nachverdichtung bestehender Bauten eine Mindestfläche von 2'000 m² und bei Neubaugebieten eine Mindestfläche von 4'000 m² aus, kann der Gemeinderat folgenden Bonus zur Ausnützungsziffer gemäss Zonenplan gewähren:
a)
ohne Erarbeitung mit Wettbewerb oder wettbewerbsähnlichen Verfahren gemäss § 37: Erhöhung AZ bis zu 10% der zonengemässen Nutzung;
b)
mit Erarbeitung mit Wettbewerb oder in wettbewerbsähnlichen Verfahren gemäss § 37: Erhöhung AZ bis zu 15% der zonengemässen Nutzung.
2
Der Bonus wird in dem Mass gewährt, wie die Arealbebauung die Anforderungen gemäss § 33 erfüllt.
Art. 36 Pflicht zur Erstellung einer Arealbebauung oder eines Bebauungsplanes
1
In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten darf nur aufgrund der Bewilligung einer Arealbebauung oder aufgrund eines Bebauungsplans im ordentlichen, resp. im vereinfachten Verfahren gebaut werden[31]. Es gelten die erhöhten Anforderungen gemäss § 33 dieser Bauordnung.
2
Ab einer Fläche von mindestens 4'000 m² kann der Gemeinderat einen Bebauungsplan vorschreiben.
3
Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig ein Quartiergestaltungsplan gemäss § 5 über das gesamte Areal zu erarbeiten.
Art. 37 Wettbewerbe oder wettbewerbsähnliche Verfahren
1
Der Gemeinderat kann für die Erarbeitung von Arealbebauungen und von Bebauungsplänen einen Wettbewerb oder ein wettbewerbsähnliches Verfahren verlangen. Die Gemeinde kann sich an den Kosten beteiligen. Für die Erarbeitung sind mindestens 3 Projektentwürfe voneinander unabhängiger Projektverfasser erforderlich. Die Gemeinde und allenfalls weitere von ihr bestimmte Stellen sind am Verfahren und an der Beurteilung dieser Projekte zu beteiligen.
2
In den Arealbebauungs- und Bebauungsplanpflichtgebieten gemäss § 36 ist ein Wettbewerb oder ein wettbewerbsähnliches Verfahren durchzuführen.
Art. 38 Abbruchbewilligung
1
Der Abbruch von Bauten ist bewilligungspflichtig.
Art. 39 Reklamen und Antennen
1
Reklamen, Schaukästen, Warenautomaten, Aussenantennen, Beleuchtungen und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.
Art. 40 Bedingungen und Auflagen
1
Baurechtliche Entscheide können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Die Bewilligung kann von einem Revers (Mehrwertrevers, Beseitigungsrevers und andere) abhängig gemacht werden.
2
Wo nötig werden die Baugesuchsunterlagen den zuständigen kantonalen Stellen zur Einholung ihrer Stellungnahme übermittelt.
3
Im Übrigen bestimmt der Gemeinderat den notwendigen Beizug von Fachleuten zur Prüfung der Baugesuche und Festlegung von Bedingungen und Auflagen bei Umweltschutz- und Energiefragen.
Art. 41 Bau- und Bezugskontrollen
1
Der Gemeinderat erlässt Weisungen über die Schnurgerüst-, Sockel-, Rohbau- und Bezugskontrollen, die Einmessung und Kontrolle der Kanalisation, die Anzeigepflicht bei Beginn und Fertigstellung der Kaminanlagen und die Abnahme der Feueranlagen.
2
Die Bezugsbewilligung wird erteilt, wenn der Bau trocken ist und Zufahrt und Zugang einwandfrei sind.
3
Vor Baubeginn, das heisst mindestens 10 Tage vor Schnurgerüstkontrolle, sind dem Bauamt die Ausführungspläne und der Energienachweis zur Bewilligung einzureichen.
Art. 42 Gebühren
1
Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine dem Aufwand entsprechende Gebühr zu entrichten, höchstens aber CHF 50'000. Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenordnung.
2
Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind vom Baugesuchsteller zusätzlich zu tragen.
Art. 42a <strong>*</strong> Mehrwertabgabe
1
Die Einwohnergemeinde erhebt mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von 20% des Bodenmehrwerts bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen im Sinne von § 52a Abs. 2a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 1998.
2
Die Mehrwertabgabe wird im Sinne von § 52d PBG zweckgebunden für die Entschädigung von Rückzonungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerisch Massnahmen verwendet, zum Beispiel für die Realisierung von öffentlichen Infrastrukturen und Einrichtungen, die Schaffung von öffentlichen und öffentlich zugänglichen Freiräumen, die Förderung von preisgünstigem Wohnraum sowie für Renaturierungs- und Aufwertungsmassnahmen in Naturschutz- und Naherholungsgebieten.
Art. 43 Übergangsrecht
1
Zu den Gebäuden, die vor dem 1. Mai 1974 schon bestanden und die ohne Näherbaurecht an die Grenze gebaut wurden, muss auf Nachbargrundstücken der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden.
2
Diese Bauordnung gilt für alle Baugesuche, die bei Inkrafttreten erstinstanzlich noch nicht beurteilt sind.
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
1
Die Bauordnung und der Zonenplan vom 03.09.1990, 15.04.1991, 27.06.1994, 16.09.1996, 09.12.1996, 18.09.2000 und 18.06.2001 werden aufgehoben.
2
Alle im Anhang nicht aufgeführten Sondernutzungspläne werden aufgehoben. Alle der Bauordnung widersprechenden gemeindlichen Erlasse werden aufgehoben.
3
Der Gemeinderat führt den Anhang Sondernutzungspläne laufend nach.
4
Mit dem Inkrafttreten dieser Bauordnung bleiben folgende gültige Bebauungspläne weiterhin in Kraft:
a)
«Dorfkern», genehmigt Gemeindeversammlung 29.09.1980
b)
«Dorfkern Süd», genehmigt Gemeindeversammlung 15.12.1986
c)
«Schürmatt», genehmigt Gemeindeversammlung 14.12.1987
d)
«Änderung Dorfkern Nord», genehmigt Gemeindeversammlung 11.12.1989
e)
«Bösch-Rothus», genehmigt Gemeindeversammlung 21.06.1993
Art. A1-1 Ziel und Zweck
1
Mit den Sonderbauvorschriften werden in Abänderung bzw. Ergänzung der Bauordnung der Gemeinde Hünenberg folgende Planungsziele angestrebt:
a)
Die Schaffung eines eigentlichen Dorfkerns unter Einbezug der bestehenden Bauten.
b)
Die Erreichung eines ländlich-dörflichen Wohnens durch besondere Bestimmungen bezüglich Situierung und Ausmass der Bauten, Gliederung und Dachform, Baumaterialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung etc. sowie durch die Schaffung von Wohnstrassen, grösseren Grün- und Freiflächen und eines hauptsächlich unterirdischen Parkierungskonzeptes.
Art. A1-2 Geltungsbereich
1
Diese Vorschriften gelten für das im Zonenplan umbandete Dorfgebiet, ausgenommen der von § 19 Abs. 1 der Bauordnung bereits erfasste Bereich.
2
Soweit besondere Vorschriften fehlen, kommen die Bestimmungen der Bauordnung Hünenberg zur Anwendung.
Art. A1-3 Bebauungsplan
1
Die Art der Überbauung wird durch Bebauungspläne festgelegt.
2
Die Bebauungspläne werden etappenweise für Teilgebiete durch den Gemeinderat oder durch Private in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat ausgearbeitet.
3
Die Bebauungspläne sind gemäss den Anforderungen in § 4 der vorliegenden Sonderbauvorschriften auszuarbeiten.
Art. A1-4 Anforderungen an die Bebauungspläne
1
Der Bebauungsplan legt u.a. fest:
a)
die Ausnützung und deren Verteilung auf die einzelnen Gebäude
b)
die Nutzungsart
c)
die Anordnung der Baukörper durch Festlegung von verbindlichen Baufluchten und maximalen Baubegrenzungslinien
d)
die Gebäudehöhen und die Dachform
e)
die Anordnung und Höhenlage der Wohnstrassen, Wege und Plätze sowie die rechtliche Sicherung der öffentlichen Wegrechte
f)
die Anordnung der Parkplätze sowie die Ein- und Ausfahrten zu den Garagen
g)
die wichtigen Bäume und die wichtigsten Elemente der Umgebungsgestaltung
h)
das Marktrecht auf Wohnstrassen und Plätzen
2
Wo der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bestimmungen der Sonderbauvorschriften und der Bauordnung.
Art. A1-5 Erschliessung in Wohnstrassen
1
Über die im Bebauungsplan aufgeführten Wohnstrassen dürfen keine Garagen erschlossen werden. Die im Plan eingezeichneten Parkplätze in den Wohnstrassen dürfen als gedeckte Abstellplätze ausgeführt werden.
Art. A1-6 Parkierung
1
Die Parkierung hat zu erfolgen:
a)
zu 70% in unterirdischen Garagen
b)
zu 20 bis 15% entlang der bestehenden Quartier- und Gemeindestrassen
c)
zu 10 bis 15% in den Wohnstrassen
Art. A1-7 Gebäudehöhen
1
Für die Gebäudehöhen sind in der Kernzone und Wohnzone W4 folgende Gebäudehöhen massgebend:
2
Für die Gebäudehöhen sind in der Zone W3 folgende Gebäudehöhen massgebend:
3
Die maximalen und minimalen Höhen sind verbindlich.
4
Die minimalen Höhen gelten nur entlang den verbindlichen Baufluchten, längs den Wohnstrassen.
5
Die Höhen beziehen sich auf die Niveaulinien der Wohnstrassen.
6
Tritt talseitig das UG mehr als 2.0 m in Erscheinung, so gelten die mit * (Stern) bezeichneten Gebäude- und Firsthöhen.
Art. A1-8 Dächer
1
Die Gebäude müssen Ziegeldächer mit einer minimalen Neigung von 30° und einer maximalen Neigung von 45° aufweisen.
2
Für Nebenbauten sind Flachdächer gestattet. Der Gemeinderat kann die Begrünung der Flachdächer verlangen.
3
Die Dächer der Einstellhallen müssen humusiert und begrünt werden.
Art. A1-9 Abstände
1
Die Lage der Gebäude wird im Bebauungsplan durch verbindliche Baufluchten und durch maximale Baubegrenzungslinien festgelegt.
2
Grenz- und Gebäudeabstände sind eingehalten, sofern innerhalb der verbindlichen Baufluchten bzw. maximalen Baubegrenzungslinien gebaut wird.
3
Annexbauten wie Lauben, Wintergärten, Erker, Eingangsvorbauten, Geräteschuppen etc. dürfen bis 1.50 m über die maximalen Baubegrenzungslinie erstellt werden. Der Verkehrsraum darf dadurch nicht eingeschränkt werden.
4
Wo kein Bebauungsplan vorliegt, gelten die Bestimmungen der Bauordnung.
Art. A1-10 Ausnützung
1
Für die ausnahmsweise Bewilligung von Bauten ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes gelten die folgenden Nutzungsbestimmungen:
a)
Kernzone und Wohnzone W4: Die maximale Ausnützungsziffer für Wohnen und Büros beträgt 0.66. Die maximale AZ inkl. Gewerbe beträgt 0.7.
b)
Wohnzone W3: Die maximale AZ für Wohnen und Büros beträgt 0.52. Die maximale AZ inkl. Gewerbe beträgt 0.55.
2
In der Zone des öffentlichen Interesses gelten die Bestimmungen gemäss § 16 der Bauordnung.
Art. A1-11 Lukarnen und Dacheinschnitte
1
Lukarnen und Dacheinschnitte sind in der Regel bis zu einem Drittel der Fassadenlänge gestattet.
Art. A1-12 Bewilligungsverfahren
1
Für das Baubewilligungsverfahren und die Baubewilligungspflicht gelten die Vorschriften von §§ 25 ff. V PBG.
2
Bewilligungspflichtig sind überdies der Abbruch von Bauten und Bauteilen sowie jede Veränderung der bisherigen Nutzungsart.