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9 provisions
Artikel 1
Sachlicher Geltungsbereich und die einzelnen Massnahmen
1 Soweit der Bau, die Verbreiterung oder Verlegung einer Nationalstrasse
die Durchschneidung oder Trennung von Grundstücken bewirkt, stehen zur
Abwendung der hieraus entstehenden Nachteile folgende Möglichkeiten offen:
a) die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung
b) die Waldzusammenlegung
c) die Baulandumlegung
d) die Grenzregulierung
e) die Landzuweisung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
50.1132 Kanton Uri
2 Bodenverbesserungen
Artikel 2
Durchführungsbeschluss durch die beteiligten Grundeigentümer, Fristansetzung durch den Regierungsrat, Durchführungsbeschluss des Regierungsrates
1 Die Bodenverbesserungen können von der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte des beanspruchten Bodens
besitzen, beschlossen werden.
2 Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten
als zustimmend.
3 Der Regierungsrat kann den Grundeigentümern eine angemessene Frist
ansetzen, innerhalb welcher sie über die Durchführung einer Güter- oder
Waldzusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches zu beschliessen haben. Hierbei ist der Entscheid über die vom Strassenbau zu
übernehmenden Kosten in der Zusammenlegung bekanntzugeben.
4 Die für die Strassenanlagen und -verbesserungen notwendigen Bodenverbesserungen können sodann vom Regierungsrat selbst beschlossen werden.
Artikel 3
Sicherungsmittel; vorbereitende Handlungen
1 Die Grundeigentümer müssen nach vorangegangener Anzeige und Orientierung durch die Baudirektion zulassen, dass zur Vorbereitung einer Umlegung Handlungen auf ihren Grundstücken vorgenommen werden, wie Vermessungen, Aussteckungen usw.
2 Der aus solchen vorbereitenden Handlungen entstehende Schaden ist den
Betroffenen zu ersetzen.
3 Im Streitfalle entscheidet der Gemeinderat endgültig über den zu leistenden Schadenersatz.
Artikel 4
Umlegungsbann
1 Tatsächliche oder rechtliche Veränderungen an den einbezogenen Grundstücken, eingeschlossen Nutzungen in Waldbeständen, welche die Ausführung des Bodenverbesserungsunternehmens beeinträchtigen oder erschweren könnten, sind vom Zeitpunkt des Ausführungsbeschlusses an in allen
Fällen nur noch mit Bewilligung der Baudirektion erlaubt.
Kanton Uri 50.1132
2 Das Veränderungsverbot fällt dahin, wenn innert 5 Jahren seit dessen Inkrafttreten mit den Strassenarbeiten nicht begonnen wird.
3 Die Baudirektion ist ermächtigt, den Umlegungsbann im Grundbuch anmerken zu lassen.
Artikel 5
Verfahrensrecht, Verfahrensarten
1 Die durch den freiwilligen Gründungsbeschluss geschaffenen Genossenschaften führen die Bodenverbesserungen im ordentlichen Verfahren, nach
den Bestimmungen der Artikel 107 ff. EG/ZGB durch.
2 Die vom Regierungsrat direkt beschlossenen Umlegungen werden im
Zwangsverfahren durchgeführt.
Artikel 6
Zwangsverfahren
1 Mit dem Durchführungsbeschluss des Regierungsrates bilden die betroffenen Grundeigentümer eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 107 EG/
ZGB.
2 Nach Publikation des Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt veranlasst
die Baudirektion durch die Gemeindekanzlei die Einberufung der Beteiligten
zur Beschlussfassung über die Statuten und zur Vornahme der nötigen
Wahlen im Sinne von Artikel 108 EG/ZGB. Traktandenliste, Statutenentwurf
und Wahlvorschläge sind den Beteiligten mindestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Beteiligte, die nicht erscheinen oder sich der Stimme enthalten, als den Anträgen
zustimmend gezählt werden.
3 Kommt an der Versammlung oder innert 14 Tagen nachher kein Beschluss
zustande, setzt die Baudirektion die Statuten in Kraft und bestellt nach Anhören des Gemeinderates und der Landwirtschaftsdirektion die erforderlichen Organe. Die Verfügung ist allen Beteiligten zuzustellen.
3 Die Grenzregulierung und die Landzuweisung
Artikel 7
Grenzregulierung
1 Grenzregulierungen, die eine zweckmässigere Bewirtschaftung oder Überbauung der Grundstücke ermöglichen, können von der Baudirektion oder einem beteiligten Grundeigentümer verlangt werden.
50.1132 Kanton Uri
2 Für eine allfällig nötige Minderzuteilung hat der begünstigte Nachbar eine
angemessene Wertvergütung zu leisten. Es gelten dabei die Grundsätze
Artikel 8 von
Absatz 2 und 3 hiernach.
Artikel 8 Landzuweisung
1 Wird durch die Anlage oder die Verbesserung eines Verkehrsweges ein
Grundstück in der Weise durchschnitten, dass eine Überbauung der freibleibenden Abschnitte nicht mehr möglich ist, so haben die anstossenden
Grundbesitzer die Abschnitte gegen angemessene Wertvergütung zu übernehmen.
2 Die Landzuweisung wie die Wertvergütung werden von der Baudirektion
festgelegt.
3 Allfällige Einsprachen gegen den Entscheid der Baudirektion sind innert
10 Tagen an den Regierungsrat zu richten. Der Regierungsrat entscheidet
endgültig.
Artikel 9
Inkrafttreten
1 Dieser Regierungsratsbeschluss tritt nach der Genehmigung durch den
Bundesrat sofort in Kraft1).
1) Vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1962 (AB vom 20. September 1962).
Kanton Uri 50.1132
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
02.07.1962 27.08.1962 Erlass Erstfassung -
50.1132 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 02.07.1962 27.08.1962 Erstfassung -