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Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indien

Confederation · 0.632.314.231 · treaty

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Contents: 114 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen
  5. Art. 1.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 2.1 Anwendungsbereich
  8. Art. 2.2 Einreihung von Waren
  9. Art. 2.3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
  10. Art. 2.4 Einfuhrzölle
  11. Art. 2.5 Zollwertermittlung
  12. Art. 2.6 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  13. Art. 2.7 Inländerbehandlung
  14. Art. 2.8 Staatliche Handelsunternehmen
  15. Art. 2.9 Sicherheits- und allgemeinen Ausnahmen
  16. Art. 2.10 Zahlungsbilanz
  17. Art. 2.11 Handelserleichterung
  18. Art. 2.12 Unterausschuss über Warenverkehr
  19. Art. 3.1 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  20. Art. 3.2 Antidumping
  21. Art. 3.3 Allgemeine Schutzmassnahmen
  22. Art. 3.4 Bilaterale Schutzmassnahmen
  23. Art. 4.1 Ziele
  24. Art. 4.2 Bekräftigung des SPS-Übereinkommens der WTO
  25. Art. 4.3 Anwendungsbereich
  26. Art. 4.4 Interne Harmonisierung
  27. Art. 4.5 Zuständige Behörden
  28. Art. 4.6 Anerkennung des Status von Gebieten hinsichtlich Schädlingen und Krankheiten
  29. Art. 4.7 Feststellung der Gleichwertigkeit
  30. Art. 4.8 Überprüfungen
  31. Art. 4.9 Einfuhrkontrollen und Zertifizierungsverfahren
  32. Art. 4.10 Risikobewertung
  33. Art. 4.11 Notmassnahmen
  34. Art. 4.12 Transparenz
  35. Art. 4.13 Informationsaustausch
  36. Art. 4.14 Überprüfungsklausel
  37. Art. 4.15 Unterausschuss über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  38. Art. 4.16 Kontaktstellen
  39. Art. 4.17 Konsultationen
  40. Art. 4.18 Zusammenarbeit
  41. Art. 5.1 Ziele
  42. Art. 5.2 Bekräftigung des TBT-Übereinkommens der WTO
  43. Art. 5.3 Anwendungsbereich
  44. Art. 5.4 Zusammenarbeit
  45. Art. 5.5 Technische Vorschriften
  46. Art. 5.6 Normen
  47. Art. 5.7 Konformitätsbewertung
  48. Art. 5.8 Gemeinsame Zusammenarbeit in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
  49. Art. 5.9 Marktüberwachung
  50. Art. 5.10 Konformitätsbewertungsgebühren und Bearbeitungsdauer
  51. Art. 5.11 Kennzeichnung und Etikettierung
  52. Art. 5.12 Transparenz
  53. Art. 5.13 Kontaktstellen
  54. Art. 5.14 Unterausschuss über technische Handelshemmnisse
  55. Art. 5.15 Informationsaustausch und Konsultationen
  56. Art. 5.16 Überprüfungsklausel
  57. Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  58. Art. 6.2 Übernahme von Bestimmungen des GATS
  59. Art. 6.3 Meistbegünstigung
  60. Art. 6.4 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  61. Art. 6.5 Natürliche Personen einer Vertragspartei
  62. Art. 6.6 Zahlungen und Überweisungen
  63. Art. 6.7 Entzug von Handelsvorteilen
  64. Art. 7.1 Ziele
  65. Art. 7.2 Investitionsförderung
  66. Art. 7.3 Zusammenarbeit
  67. Art. 7.4 Unterausschuss über Investitionsförderung und Zusammenarbeit
  68. Art. 7.5 Kontaktstellen
  69. Art. 7.6 Streitbeilegung
  70. Art. 7.7 Überprüfung, Berichterstattung und dreistufige Konsultationen zwischen den Regierungen
  71. Art. 7.8 Abhilfemassnahmen
  72. Art. 8.1 Schutz des geistigen Eigentums
  73. Art. 9.1 Öffentliches Beschaffungswesen
  74. Art. 10.1 Wettbewerbswidrige Praktiken mit Auswirkungen auf den Handel
  75. Art. 10.2 Zusammenarbeit
  76. Art. 10.3 Konsultationen
  77. Art. 10.4 Nichtanwendung der Streitbeilegung
  78. Art. 10.5 Überprüfung
  79. Art. 11.1 Anwendungsbereich, Hintergrund und Ziele
  80. Art. 11.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Aufrechterhaltung der Schutzniveaus
  81. Art. 11.3 Förderung eines ökologisch nachhaltigen und inklusiven Wachstums
  82. Art. 11.4 Multilaterale Umweltübereinkommen
  83. Art. 11.5 Klimawandel
  84. Art. 11.6 IAO-Standards
  85. Art. 11.7 Zusammenarbeit sowie Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
  86. Art. 11.8 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  87. Art. 11.9 Kontaktstellen
  88. Art. 11.10 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  89. Art. 11.11 Nichtanwendung der Streitbeilegung
  90. Art. 11.12 Unterausschuss über Nachhaltigkeit
  91. Art. 11.13 Konsultationen
  92. Art. 11.14 Überprüfung
  93. Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  94. Art. 12.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  95. Art. 12.3 Konsultationen
  96. Art. 12.4 Einsetzung des Schiedsgerichts
  97. Art. 12.5 Ernennung von Mitgliedern des Schiedsgerichts
  98. Art. 12.6 Verfahren des Schiedsgerichts
  99. Art. 12.7 Berichte des Schiedsgerichts
  100. Art. 12.8 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  101. Art. 12.9 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts
  102. Art. 12.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  103. Art. 12.11 Andere Bestimmungen
  104. Art. 12.12 Kontaktstellen
  105. Art. 13.1 Gemischter Ausschuss
  106. Art. 13.2 Kontaktstellen
  107. Art. 14.1 Einhaltung von Verpflichtungen
  108. Art. 14.2 Anhänge, Anlagen und Fussnoten
  109. Art. 14.3 Überprüfungsklausel
  110. Art. 14.4 Änderungen
  111. Art. 14.5 Beitritt
  112. Art. 14.6 Rücktritt und Beendigung
  113. Art. 14.7 Inkrafttreten
  114. Art. 14.8 Depositar

114 provisions

Art. 5.1 Ziele

Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel mit Waren zu erleichtern und einen effektiven Zugang zu den Märkten jeder Vertragspartei zu erreichen. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsparteien Massnahmen, um: (a) die Umsetzung des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen der WTO» bezeichnet) zu verbessern; (b) sicherzustellen, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen; (c) die Zusammenarbeit zwischen ihnen in den für die Umsetzung dieses Kapitels relevanten Bereichen zu stärken; (d) ihre Kapazitäten auszubauen, um gegebenenfalls die Einhaltung der internationalen Normen und ihrer technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und Normen zu gewährleisten; (e) gegebenenfalls die Annäherung und Angleichung technischer Vorschriften und Normen an die einschlägigen internationalen technischen Vorschriften und Normen zu fördern; und (f) die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften zu fördern und die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsverfahren zu erhöhen. SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 5.2 Bekräftigung des TBT-Übereinkommens der WTO

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen der WTO, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. Keine Vertragspartei nimmt die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) für Angelegenheiten in Anspruch, für die ausschliesslich ein angeblicher Verstoss gegen die Bestimmungen des TBT-Übereinkommens der WTO geltend gemacht wird. SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 5.3 Anwendungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren von zentralen Regierungsstellen, die sich auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien auswirken können. 2. Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Einhaltung dieses Kapitels durch unmittelbar unterhalb der zentralen Regierungsebene angesiedelte regionale staatliche Stellen sicherzustellen, die für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zuständig sind. 3. Ungeachtet von Absatz 1 findet dieses Kapitel keine Anwendung auf: (a) Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch solche Stellen erstellt werden; oder (b) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die in Anhang 1 des SPS-Übereinkommens der WTO, in Anhang 1A des WTO-Abkommens beschrieben sind. SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 5.4 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene Gespräche zu regulatorischen Fragen aufnehmen. 2. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit arbeiten die Vertragsparteien daran, handelserleichternde Massnahmen zu identifizieren, zu entwickeln und zu fördern, darunter etwa: (a) die Verstärkung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, z. B. durch Aus- und Weiterbildungen, den Austausch von verfügbaren Informationen, Erfahrungen und Daten sowie die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwecks Erlass von technischen Vorschriften, die den Handel nicht stärker als nötig beschränken und die regulatorischen Ressourcen effizient nutzen; (b) gegebenenfalls die Prüfung der Vereinfachung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren; (c) das Hinarbeiten auf die Möglichkeit einer Annäherung oder Angleichung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren insbesondere in Bereichen ohne internationale Normen; (d) die Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen öffentlichen oder privaten Stellen, die für technische Vorschriften, Normung, Konformitätsbewertungsverfahren und Messwesen zuständig sind, auf bilateraler Ebene wie auch in internationalen Foren; (e) Programme zur Steigerung der Fähigkeit von Unternehmen und insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, die Regulierungs- und Marktanforderungen zu erfüllen; (f) die Zusammenarbeit im Bereich der guten Regulierungspraxis; (g) die Förderung und Unterstützung der Teilnahme an internationalen Normungsgremien wie der Internationalen Organisation für Normung, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission und der Internationalen Fernmeldeunion sowie die Förderung der Verwendung internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften; (h) den Meinungsaustausch im Rahmen internationaler Foren wie dem WTO-Ausschuss über technische Handelshemmnisse, insbesondere in Bezug auf die Verwendung internationaler Normen zur Unterstützung der Regulierungstätigkeit; und (i) die Förderung der Entwicklung der erforderlichen technischen Infrastruktur im Bereich der Normung, der Konformitätsbewertung und des Messwesens.

Art. 5.5 Technische Vorschriften

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Verwendung internationaler Normen und vereinbaren: (a) einschlägige internationale Normen oder die einschlägigen Teile davon als Grundlage für technische Vorschriften zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der nach Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens der WTO angestrebten berechtigten Ziele; (b) für den Fall, dass als Grundlage für technische Vorschriften nicht internationale Normen herangezogen wurden, einer Vertragspartei auf deren Ersuchen hin schriftlich die Gründe zu erklären, warum diese Normen als ungeeignete oder unwirksame Mittel hinsichtlich des angestrebten Ziels erachtet wurden, und soweit möglich die Teile zu benennen, die wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweichen; (c) die technischen Vorschriften jeweils kostenlos auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen; (d) sicherzustellen, dass interessierte Personen einer anderen Vertragspartei an allen öffentlichen Konsultationen zur Ausarbeitung technischer Vorschriften teilnehmen können; (e) bei Notifikationen nach Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens der WTO der Vertragspartei, die die Notifikation erhält, in der Regel eine Frist von 60 Tagen ab der Notifikation einzuräumen, damit sie schriftlich zu dem Vorschlag Stellung nehmen kann, – ausser in Ausnahmefällen, wenn ausdrücklich dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen –, und soweit möglich angemessene Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist sorgfältig zu prüfen; (f) sofern keine der in Artikel 2.10 des TBT-Übereinkommens der WTO erwähnten dringenden Umstände vorliegen, zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist einzuräumen, damit die Wirtschaftsakteure der ausführenden Vertragspartei Zeit haben, ihre Erzeugnisse oder Produktionsmethoden den Erfordernissen der einführenden Vertragspartei anzupassen; und (g) die Möglichkeit zu prüfen, die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften einer anderen Vertragspartei anzuerkennen. Zu diesem Zweck kann eine Vertragspartei, die eine technische Vorschrift ausgearbeitet hat, die sie für gleichwertig hält mit einer technischen Vorschrift einer anderen Vertragspartei, da sie im Wesentlichen dieselben Ziele, denselben Anwendungsbereich und dasselbe zu erreichende Schutzniveau aufweist, schriftlich darum ersuchen, dass eine andere Vertragspartei die technische Vorschrift als gleichwertig anerkennt. In einem solchen schriftlichen Ersuchen ist zu begründen, weshalb die technischen Vorschriften als gleichwertig angesehen werden. 2. Im Hinblick auf eine angemessene Erklärung nach Absatz 1 (b) stellt die ersuchende Vertragspartei sicher, dass in ihrem Ersuchen um eine Erklärung: (a) die einschlägige internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung angegeben ist, die die ersuchte Vertragspartei nicht als Grundlage für ihre technische Vorschrift verwendet hat; und (b) beschrieben wird, inwiefern die nicht auf der internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung basierende technische Vorschrift den Handel zwischen den Vertragsparteien beschränkt oder zu beschränken droht. 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass rechtmässig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten frei verkehren können, sofern sie den einschlägigen Anforderungen in Bezug auf technische Handelshemmnisse des Marktes an der Einfuhrstelle entsprechen. SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 5.6 Normen

1. Die Vertragsparteien tauschen auf Ersuchen Informationen aus über: (a) ihre Verwendung von Normen im Zusammenhang mit technischen Vorschriften; (b) ihre Normungsprozesse und die Verwendung internationaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen; und (c) Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit Dritten oder internationalen Organisationen im Bereich Normung, vorbehältlich der Geheimhaltungspflichten in diesen Übereinkünften oder Vereinbarungen. 2. Werden Normen in einer technischen Vorschrift verbindlich vorgeschrieben, sind die in Artikel 5.12 festgehaltenen Transparenzpflichten zu erfüllen. 3. Jede Vertragspartei ermutigt ihre anerkannten Normungsinstitutionen, bei internationalen Normungstätigkeiten mit den zuständigen anerkannten Normungsinstitutionen der anderen Vertragsparteien zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen der Tätigkeiten der Vertragsparteien in regionalen und internationalen Normungsinstitutionen erfolgen, denen die anerkannten Normungsinstitutionen aller Vertragsparteien angehören.

Art. 5.7 Konformitätsbewertung

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es ein breites Spektrum von Mechanismen gibt, die die Anerkennung der Ergebnisse von in einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern, was zu mehr Effizienz, zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und zu Kosteneffizienz beitragen kann. Zu diesen Mechanismen gehören unter anderem: (a) die Akzeptanz der Konformitätserklärung des Herstellers durch die einführende Vertragspartei; (b) Abkommen über die gegenseitige Akzeptanz der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von Stellen mit Sitz in einer anderen Vertragspartei durchgeführt wurden; (c) die Verwendung von Akkreditierungsverfahren zur Befähigung von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; (d) die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in einer anderen Vertragspartei durch staatliche Stellen; (e) die Anerkennung der Ergebnisse von in einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei; (f) freiwillige Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen in jeder Vertragspartei; und (g) die Nutzung bestehender regionaler und internationaler Abkommen über gegenseitige Anerkennung, bei denen beide Vertragsparteien Vertragspartei sind. 2. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien: (a) ihren Informationsaustausch über diese und ähnliche Mechanismen zu intensivieren, um die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen zu erleichtern; (b) Informationen über Konformitätsbewertungsverfahren auszutauschen, einschliesslich Informationen über die Auswahl geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren; (c) Informationen über die Akkreditierungspolitik auszutauschen und die Nutzung der Akkreditierung zu fördern, um die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen zu erleichtern und zu prüfen, wie internationale Akkreditierungsnormen und internationale Abkommen, an denen die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, z. B. mittels der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Arrangement, MRA) der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) oder der multilateralen Vereinbarung (Multilateral Arrangement, MLA) des International Accreditation Forum (IAF) am besten genutzt werden können; (d) dass, sofern die Vertragsparteien die Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren akzeptieren, dies zu Bedingungen erfolgt, die nicht weniger günstig sind als bei den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren; und (e) Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen zur Teilnahme an freiwilligen Kooperationsvereinbarungen zu ermutigen, die als Grundlage für die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen dienen.

Art. 5.8 Gemeinsame Zusammenarbeit in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

1. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5.1.2 des TBT-Übereinkommens der WTO in Fällen, in denen eine Vertragspartei für die Akzeptanz eines Erzeugnisses auf ihrem Markt einen positiven Nachweis für die Übereinstimmung mit ihren geltenden technischen Vorschriften verlangt, stellt die Vertragspartei sicher, dass das geforderte Niveau der Konformität die Gefahr berücksichtigt, die angesichts des angestrebten berechtigten Ziels entstünde, wenn diese Übereinstimmung nicht gewähreistet wäre. 2. Eine Vertragspartei kann zur Erreichung eines berechtigten Ziels die Einführung einer Vorregistrierung, Registrierung, Zulassung oder obligatorischen Konformitätsbewertung durch Dritte beschliessen, um den Zugang eines Erzeugnisses zu ihrem Markt zu erlauben. Vor der Einführung solcher Massnahmen notifiziert sie den betreffenden Massnahmenentwurf nach Artikel 2.9.2 des TBT-Übereinkommens der WTO. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei legt sie die Gründe für die vorgeschlagene Änderung dar. 3. Für Sektoren, in denen ein Konformitätsnachweis durch Dritte oder eine Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung erforderlich ist, vereinbaren die Vertragsparteien, ihre Konformitätsbewertungsstellen zu ermutigen, sich bestehenden Vereinbarungen über die internationale Harmonisierung technischer Vorschriften und die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen auf multilateraler Ebene anzuschliessen oder gegebenenfalls gemeinsam auf den Abschluss neuer Vereinbarungen hinzuwirken. SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 5.9 Marktüberwachung

Die Vertragsparteien verpflichten sich unter anderem dazu: (a) sich über Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmechanismen und damit zusammenhängende Tätigkeiten auszutauschen; und (b) sicherzustellen, dass es keine Interessenkonflikte zwischen den Marktüberwachungsstellen und den Herstellern bzw. Produzenten gibt, die einer Kontrolle oder Überwachung unterliegen.

Art. 5.10 Konformitätsbewertungsgebühren und Bearbeitungsdauer

Was die Bearbeitungsdauer und die Gebühren für die Bewertung der Konformität von Erzeugnissen anbelangt, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Pflichten nach Artikel 5.2 des TBT-Übereinkommens der WTO. SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 5.11 Kennzeichnung und Etikettierung

Sofern ihre technischen Vorschriften verbindliche Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten, kommen die Vertragsparteien überein, dass jede Vertragspartei die Grundsätze von Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens der WTO beachtet und dass: (a) jede Vertragspartei Kennzeichnungs- und Etikettierungserfordernisse auf solche beschränkt, die für die Konsumentinnen und Konsumenten oder die Nutzerinnen und Nutzer der Erzeugnisse von Bedeutung sind oder die auf die Konformität der Erzeugnisse mit verbindlichen technischen Anforderungen hinweisen; (b) jede Vertragspartei den Inhalt von Kennzeichnungen und Etikettierungen festlegen, aber keine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung der Etiketten oder Kennzeichnungen von Erzeugnissen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen, zum Verkauf oder für die unentgeltliche Abgabe, von Erzeugnissen verlangen kann, die ansonsten ihren verbindlichen technischen Anforderungen entsprechen, es sei denn, dies ist nicht handelsbeschränkender als notwendig, um berechtigte Ziele zu erreichen; (c) sofern diese Vertragspartei den Wirtschaftsakteuren die Verwendung einer eindeutigen Kennnummer vorschreibt, sie den Wirtschaftsakteuren der anderen Vertragsparteien unverzüglich eine solche Nummer zuteilt; (d) sofern diese Vertragspartei vorschreibt, dass die Informationen auf den Etiketten in einer bestimmten Sprache sein müssen, sie neben der vorgeschriebenen Sprache auch andere Sprachen zulässt, es sei denn, die Informationen wären mit Blick auf die von der einführenden Vertragspartei für die Waren verlangten Informationen irreführend, widersprüchlich oder verwirrend; und (e) jede Vertragspartei bestrebt ist, nicht-dauerhafte oder ablösbare Etikettierungen oder Kennzeichnungen in den Begleitunterlagen anstelle von physisch am Erzeugnis angebrachten Etikettierungen oder Kennzeichnungen zu akzeptieren, ausser sie sind der Auffassung, dadurch würden berechtigte Ziele nach dem TBT-Übereinkommen der WTO gefährdet. SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 5.12 Transparenz

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Transparenzbestimmungen im TBT-Übereinkommen der WTO. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Vertragsparteien die einschlägigen Beschlüsse und Empfehlungen in der jeweils gültigen Fassung, die der WTO-Ausschuss über technische Handelshemmnisse seit dem 1. Januar 1995 (G/TBT/1/Rev.15) angenommen hat. 2. Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei den vollständigen Text oder eine Zusammenfassung ihrer notifizierten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in englischer Sprache innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens zur Verfügung. Über den Inhalt der Zusammenfassung entscheidet die ersuchte Vertragspartei. 3. Jede Vertragspartei stellt auf schriftliches Ersuchen einer anderen Vertragspartei Informationen über den Zweck und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, die bzw. das sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt. 4. Jede Vertragspartei berücksichtigt die Stellungnahmen einer anderen Vertragspartei und ist bestrebt, auf Ersuchen dieser anderen Vertragspartei die Stellungnahmen zu beantworten. 5. Hält eine Vertragspartei eine eingeführte Sendung an der Einfuhrstelle wegen der Nichtkonformität mit einer technischen Vorschrift oder einem Konformitätsbewertungsverfahren zurück, notifiziert sie dem Importeur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter so schnell wie möglich die Gründe für das Zurückhalten. 6. Sofern dieses Kapitel nichts anderes vorsieht, werden alle durch eine Vertragspartei nach diesem Kapitel verlangten Informationen oder Erläuterungen von der ersuchten Vertragspartei in gedruckter oder elektronischer Form innerhalb einer zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbarten angemessenen Frist und nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen bereitgestellt. Auf Anfrage der ersuchenden Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei diese Informationen in englischer Sprache zur Verfügung. SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 5.13 Kontaktstellen

1. Jede Vertragspartei bezeichnet eine für die Koordination der Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle. 2. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kontaktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle.

Art. 5.14 Unterausschuss über technische Handelshemmnisse

1. Hiermit wird innerhalb des Gemischten Ausschusses ein Unterausschuss über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht. 2. Der TBT-Unterausschuss befasst sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten, darunter: (a) der Überwachung, Überprüfung und Förderung der Umsetzung dieses Kapitels einschliesslich allfälliger Anhänge; (b) der Förderung von Gesprächen, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden über Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel; (c) der Erörterung von Möglichkeiten, um den Zugang zu den jeweiligen Märkten der Vertragsparteien zu verbessern; (d) der Prüfung von Ergänzungen und Änderungen der Liste der Sektoren oder Produktbereiche in allfälligen Anhängen zu diesem Kapitel; (e) der Erleichterung der sektoralen Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Konformitätsbewertungsstellen und Labors in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien; (f) der Ausarbeitung von Empfehlungen und Berichten an den Gemischten Ausschuss soweit erforderlich; und (g) jeder anderen Angelegenheit, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist. 3. Der TBT-Unterausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen. 4. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kommt der TBT-Unterausschuss in der Regel alle zwei Jahre zusammen. Diese Treffen können jeweils auf jede von Fall zu Fall vereinbarte Weise abgehalten werden. Die Treffen des TBT-Unterausschusses werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert.

Art. 5.15 Informationsaustausch und Konsultationen

1. Eine Vertragspartei prüft unverzüglich und wohlwollend jedes Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Informationen, Klarstellungen und Konsultationen bei Fragen hinsichtlich der Umsetzung dieses Kapitels. Der TBT-Unterausschuss kann die Fristen und anderen Modalitäten im Zusammenhang mit den Informationen, Klärungen und Konsultationen erörtern und festlegen. 2. Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, wenn diese andere Vertragspartei eine Massnahme ergriffen hat, die ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien schaffen könnte oder geschaffen hat. Diese Konsultationen werden so früh wie möglich eingeleitet und von den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien in einer gemeinsam festgelegten Weise durchgeführt. Über das Ergebnis der Konsultationen wird dem TBT-Unterausschuss Bericht erstattet. 3. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Kommunikation und ihren Informationsaustausch über Angelegenheiten innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kapitels zu verbessern, insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Erleichterung der Einhaltung ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren und zur Beseitigung unnötiger Hindernisse für den Warenverkehr zwischen ihnen.

Art. 5.16 Überprüfungsklausel

Die Vertragsparteien handeln auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine Übereinkunft aus, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die alle Vertragsparteien mit einer Nichtvertragspartei vereinbart haben, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten.

Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.

Art. 6.2 Übernahme von Bestimmungen des GATS

1. In Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Kapitel werden die Bestimmungen des GATS und seiner Anhänge, einschliesslich der darin aufgeführten Begriffsbestimmungen, hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist. 2. Kapitel 13 ersetzt Teil V des GATS. Artikel 6.3 gilt in Bezug auf die Meistbegünstigungsverpflichtungen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel. Artikel 6.5 ersetzt Artikel XXVIII Absatz m) des GATS. 3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung nach dem GATS werden durch die Listen der spezifischen Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Vertragsparteien ersetzt, die in den Anhängen 6.F bzw. 6.G aufgeführt sind und feste Bestandteile dieses Kapitels bilden. Die in den GATS-Bestimmungen enthaltenen Begriffe «Liste» und «spezifische Verpflichtungen» sind als Verweis auf die Listen der spezifischen Verpflichtungen im Anhang zu diesem Kapitel bzw. auf die darin aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu verstehen. 4. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Mitglied» in den zu Bestandteilen dieses Kapitel erklärten Bestimmungen des GATS «Vertragspartei». In Artikel XII Absatz 2 Buchstabe a) des GATS bedeutet «Mitglieder» jedoch «Mitglieder der WTO». 5. Die aus dem GATS und seinen Anhängen übernommenen Bestimmungen werden durch die Bestimmungen der folgenden Anhänge ergänzt, die feste Bestandteile dieses Kapitels bilden: (a) Anhang 6.A (Finanzdienstleistungen); (b) Anhang 6.B (Telekommunikationsdienste); (c) Anhang 6.C (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen); (d) Anhang 6.D (Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringern); und (e) Anhang 6.E (Seeleute). SR 0.632.20, Anhang 1B Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie nicht verpflichtet sind, bilateral die spezifischen Bestimmungen auszuhandeln, für die unter dem GATS multilaterale Verhandlungen in Bezug auf Notstandsmassnahmen, öffentliche Beschaffungen und Subventionen vorgesehen sind, oder Konsultationen abzuhalten, wie dies bezüglich der Zahlungsbilanzsituation vorgesehen ist. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die Bestimmungen des GATS, die eine Notifikation oder eine andere Mitteilung an den Rat für den Handel mit Dienstleistungen vorschreiben, nicht bilateral gelten. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, bilateral ähnliche Bestimmungen umzusetzen, wie sie in den Anhängen des GATS etwa für Prüfungen im Luftverkehrssektor, für die Überprüfung der Meistbegünstigung oder für den Seeverkehr enthalten sind. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in Bezug auf Bestimmungen des GATS, die mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden, ein Verweis auf Artikel II des GATS als Verweis auf Artikel 6.3 dieses Kapitels zu verstehen ist.

Art. 6.3 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII und Artikel II Absatz 3 des GATS ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang 6.G enthaltenen Ausnahmen gewährt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt. 2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine der Vertragsparteien abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1. 3. Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen der in Absatz 2 erwähnten Art ab oder ändert sie ein solches, prüft sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen zur Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach erstgenanntem Abkommen. Wird eine solche Aufnahme vereinbart, so ist das wechselseitige Gleichgewicht der von jeder Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen zu wahren. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Finanzdienstleistungen. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.4 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Die spezifischen Verpflichtungen, die jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit Teil III des GATS eingeht, sind in Anhang 6.F aufgeführt. 2. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel XVIII des GATS; (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen; und (e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. 3. Artikel XX Absatz 2 des GATS findet auf Massnahmen Anwendung, die sowohl mit Artikel XVI als auch mit Artikel XVII des GATS unvereinbar sind. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 6.5 Natürliche Personen einer Vertragspartei

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die sich im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder jeder anderen Vertragspartei aufhält und die nach innerstaatlichem Recht dieser anderen Vertragspartei: (a) die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft dieser anderen Vertragspartei besitzt; oder (b) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, falls die Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei keine Vertragspartei verpflichtet ist, solchen Personen mit dauerhaftem Aufenthalt eine günstigere Behandlung zu gewähren als diejenige, die die andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt gewähren würde.

Art. 6.6 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel XII des GATS vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte im Zusammenhang mit ihren spezifischen Verpflichtungen. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem am 22. Juli 1944 in Bretton Woods abgeschlossenen Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF-Übereinkommen» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass keine Vertragspartei vorbehältlich Artikel XII des GATS oder auf Ersuchen des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind. SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.979.1

Art. 6.7 Entzug von Handelsvorteilen

Über die Bestimmungen von Artikel XXVII des GATS hinaus kann eine Vertragspartei vorbehältlich vorheriger Notifikation und Konsultation die in diesem Kapitel vorgesehenen Handelsvorteile in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung aus dem oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entziehen, wenn die Vertragspartei nachweist, dass die Dienstleistung von einem Dienstleistungserbringer erbracht wird, der im Eigentum steht oder beherrscht wird von einer Person einer Nichtvertragspartei, und die Vertragspartei, die die Handelsvorteile entzieht, Massnahmen in Bezug auf die Nichtvertragspartei einführt oder aufrechterhält, die Geschäfte mit dem Dienstleistungserbringer verbieten oder die verletzt oder umgangen würden, wenn dem Dienstleistungserbringer die in diesem Kapitel vorgesehenen Handelsvorteile gewährt würden. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 7.1 Ziele

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung und Erleichterung ausländischer Direktinvestitionen als Mittel zur Unterstützung von Wirtschaftswachstum, Innovation und ökologischem Wandel. 2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Entwicklung qualifizierter Arbeitskräfte für die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten, unter anderem durch die Zusammenarbeit bei der Grund-, Hochschul- und Berufsbildung sowie durch Qualifizierungsmassnahmen, den Aufbau von Kapazitäten und Austauschprogramme. 3. Die Vertragsparteien teilen die folgenden gemeinsamen Zielsetzungen: (a) die EFTA-Staaten streben an, die ausländischen Direktinvestitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten in Indien innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens um 50 Milliarden US-Dollar und in den darauf folgenden fünf Jahren um weitere 50 Milliarden US-Dollar zu erhöhen, ; und (b) die EFTA-Staaten streben an, die Schaffung von einer Million Arbeitsplätzen in Indien innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch den Zufluss ausländischer Direktinvestitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten nach Indien zu erleichtern. Von ausserhalb der EFTA-Staaten stammende Investitionen werden berücksichtigt, wenn nachgewiesen wird, dass sie von Investoren aus einem EFTA-Staat getätigt werden. Über EFTA-Staaten eingehende Investitionen von Investoren aus Nichtvertragsparteien, die entweder nicht in einem EFTA-Staat ansässig sind oder in einem EFTA-Staat ansässig sind, aber keine wesentliche Geschäftstätigkeit in einem EFTA-Staat ausüben, werden nicht als EFTA-Investitionen betrachtet. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die rasche wirtschaftliche Entwicklung Indiens in den letzten zwanzig Jahren, in denen das jährliche nominale BIP-Wachstum des Landes auf US-Dollar-Basis rund 9,5 Prozent betrug, mit einem anhaltenden Anstieg der nominalen Bestände an ausländischen Direktinvestitionen aus den EFTA-Staaten in Indien einherging (jährlicher Zuwachs von rund 13 % im selben Zeitraum), womit der Bestand an ausländischen Direktinvestitionen der EFTA-Staaten in Indien 2022 bei 10,7 Milliarden US-Dollar lag. Vor diesem Hintergrund und angesichts des von Indien erwarteten künftigen Wirtschaftswachstums wollen die EFTA-Staaten zur Nachhaltigkeit und Stärkung ihrer Investitionsbasis in Indien beitragen. Dieses gemeinsame Ziel basiert auf einem über die nächsten 15 Jahre auf USD-Basis geschätzten nominalen BIP-Wachstum Indiens, das im Einklang mit den oben genannten früheren Wachstumsraten steht und die erwarteten Vorteile einer vollständigen Umsetzung dieses Abkommens durch die Vertragsparteien berücksichtigt, von der sich diese eine Outperformance-Marge auf Investitionen von drei Prozentpunkten pro Jahr erwarten – zusätzlich zu den angesichts der oben genannten früheren Wachstumsraten geschätzten jährlichen Zuwächsen bei den ausländischen Direktinvestitionen aus den EFTA-Staaten. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sind unter «Arbeitsplätzen» direkte Beschäftigungsverhältnisse in Indien zu verstehen, die eindeutig auf die ausländische Direktinvestition zurückzuführen sind.

Art. 7.2 Investitionsförderung

1. Zur Erreichung der in Artikel 7.1 Absatz 3 genannten gemeinsamen Zielsetzungen fördern die EFTA-Staaten in Indien ausländische Direktinvestitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen in Indien als Folge dieser Investitionen. 2. Im Hinblick auf die Förderung der Investitionstätigkeit in Indien ist Indien um die Sicherstellung eines günstigen Klimas für ausländische Direktinvestitionen bestrebt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, potenzielle Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu ermitteln, zu bewerten und abzuschwächen. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit anerkennen die Vertragsparteien, dass Staatsfonds von den eingegangenen Förderverpflichtungen der EFTA-Staaten ausgeschlossen sind.

Art. 7.3 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien arbeiten in Bereichen von gegenseitigem Interesse zusammen, um die Komplementarität ihrer Volkswirtschaften und die durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten zur beabsichtigten Schaffung von Arbeitsplätzen in Übereinstimmung mit Artikel 7.1 zu nutzen. 2. Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen: (a) geeignete Mittel zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften mit dem Ziel, ausländische Direktinvestitionen zu erleichtern; (b) die Ausarbeitung von Strategien und Programmen zur Identifizierung der wichtigsten Investitionshindernisse und ‑möglichkeiten in den Vertragsparteien, wobei der Schwerpunkt auf Sektoren mit hoher Wertschöpfung und Verbindungen zu regionalen und globalen Wertschöpfungsketten sowie auf möglichen Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen liegt; (c) die Förderung eines Umfelds, das zu höheren Investitionsströmen beiträgt, und technologische Zusammenarbeit; (d) die Entwicklung von Mechanismen für gemeinsame Investitionen und Vorhaben von Unternehmen, darunter auch von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen; (e) die Entwicklung und Umsetzung von öffentlich-privaten Strategien zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten in den Vertragsparteien und zur Vermittlung von Investoren zwischen den Vertragsparteien; (f) Erleichterung der Weiterentwicklung von Kompetenzen sowie der beruflichen und fachlichen Aus- und Weiterbildung; (g) Förderung der technischen Zusammenarbeit und Erleichterung der technologischen Zusammenarbeit in Sektoren von gegenseitigem Interesse zur Entwicklung und Verbesserung der Infrastruktur sowie der industriellen Kapazitäten; und (h) Erleichterung von Partnerschaften zwischen Exzellenzzentren, staatlichen Stellen und Fachinstituten in Bereichen von gegenseitigem Interesse. Beispiele für solche Bereiche sind unter anderem die Geowissenschaften, die Telemedizin, die MINT-Fächer, das Gesundheitswesen, die Biotechnologie, die Digitaltechnologie, die erneuerbaren Energien und sauberen Technologien sowie die nachhaltige Metallherstellung. 3. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann beispielsweise erfolgen durch: (a) regelmässige Wirtschafts- und Wissenschaftsmissionen mit hochrangigen Delegationen; (b) jährliche Treffen auf hoher Ebene zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Indien unter Beteiligung des Privatsektors; (c) regelmässige Veranstaltungen zur Investitionsförderung, beispielsweise am Weltwirtschaftsforum, mit Beteiligung des Privatsektors; (d) sektorspezifische Gesprächsrunden für Unternehmen; (e) Informationsveranstaltungen in Indien und in den verschiedenen EFTA-Staaten; (f) fachlichen Expertenaustausch; (g) Unterstützung für Invest India bei der Einrichtung von Vertretungen in einigen EFTA-Staaten; (h) Austausch im Rahmen bestehender Städtepartnerschaftsprogramme; (i) Unterstützung von Projekten der beruflichen Aus- und Weiterbildung; und (j) sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Tätigkeiten. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei klargestellt, dass die technologische Zusammenarbeit keinen Technologietransfer erfordert. Unter die technologische Zusammenarbeit können Formen der Zusammenarbeit fallen, die auf die Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kompetenzzentren, den Dialog und Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, den Austausch bewährter Verfahren in den Bereichen industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und technologische Verbesserungen, die Erleichterung von Absichtserklärungen (Memorandums of Understanding) zwischen Interessengruppen in den jeweiligen Bereichen und auf Gespräche über den Abbau von Hemmnissen für eine solche wirksame Zusammenarbeit abzielen.

Art. 7.4 Unterausschuss über Investitionsförderung und Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Unterausschuss über Investitionsförderung und Zusammenarbeit (nachfolgend als «Unterausschuss über Investitionen» bezeichnet) ein, dem Regierungsvertreterinnen und ‑vertreter der Vertragsparteien angehören. 2. Die Aufgaben des Unterausschusses über Investitionen sind in Anhang 7.A (Mandat des Unterausschusses über Investitionsförderung und Zusammenarbeit) festgelegt.

Art. 7.5 Kontaktstellen

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens: (a) bezeichnet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, die für die Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Umsetzung dieses Kapitels zuständig ist; und (b) richtet Indien einen speziellen EFTA-Desk ein, der Investoren aus den EFTA-Staaten, die investieren wollen oder bereits investieren bzw. investiert haben, insbesondere bei allfälligen Problemen unterstützt. 2. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kontaktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle.

Art. 7.6 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei nimmt für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch.

Art. 7.7 Überprüfung, Berichterstattung und dreistufige Konsultationen zwischen den Regierungen

1. Die Vertragsparteien vereinbaren ein dreistufiges Verfahren für Konsultationen zwischen den Regierungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach Artikel 7.2 Absatz 1 auftreten. 2. Der Unterausschuss über Investitionen überprüft die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3. 3. Die erste Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Die zweite Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen findet spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Die letzte Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen erfolgt 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Die Vertragsparteien können einvernehmlich einen anderen Zeitplan oder zusätzliche Überprüfungen vereinbaren. 4. Der Unterausschuss über Investitionen verfasst zu jeder Überprüfung einen Bericht. Stellt der Unterausschuss über Investitionen fest, dass die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 unzureichend sind, so hält er alle unvorhergesehenen Ereignisse und sonstigen Faktoren fest, die sich wesentlich auf die Fortschritte ausgewirkt haben. 5. Sollten unvorhergesehene Umstände wie globale Pandemien, Kriege, geopolitische Störungen, Finanzkrisen oder eine anhaltende schwache Wirtschaftsleistung eintreten, die sich wesentlich auf die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Ziele auswirken, passen die Vertragsparteien die gemeinsamen Zielsetzungen durch eine Änderung von Artikel 7.1 Absatz 3 entsprechend an. 6. Wenn die gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 bis zur letzten Überprüfung nicht erreicht werden und Indien der Auffassung ist, dass die EFTA-Staaten ihren Verpflichtungen zur Förderung der Investitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten in Indien nach Artikel 7.2 Absatz 1 nicht nachgekommen sind, kann Indien um Konsultationen ersuchen. Der Unterausschuss über Investitionen wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Indiens schriftlichem Ersuchen um solche Konsultationen einberufen. 7. Der Umfang der Konsultationen beschränkt sich auf die Feststellung, ob die EFTA-Staaten ihren Verpflichtungen nach Artikel 7.2 Absatz 1 in Bezug auf die gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 nachgekommen sind, und gegebenenfalls auf die Ermittlung einer für die Vertragsparteien zufriedenstellenden Lösung. 8. Der Unterausschuss über Investitionen ist bestrebt, Fragen innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einberufung unter gebührender Berücksichtigung des Abschlussberichts zu regeln. Diese Frist kann auf Ersuchen einer Vertragspartei um höchstens ein Jahr verlängert werden. 9. Stellt der Unterausschuss über Investitionen fest, dass die Verpflichtungen nach Artikel 7.2 Absatz 1 nicht erfüllt wurden, unterbreitet er dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen. 10. Ist die Angelegenheit nach Ablauf eines Jahres nach dem Konsultationsersuchen Indiens noch nicht geregelt, verweist sie der Unterausschuss über Investitionen mit seinen Empfehlungen zwecks Konsultationen an den Gemischten Ausschuss. 11. Der Gemischte Ausschuss nimmt nach Erhalt der durch den Unterausschuss über Investitionen gemäss Absatz 10 an ihn verwiesenen Angelegenheit Konsultationen auf, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten regeln, wird die Angelegenheit an die Vertreterinnen bzw. Vertreter der EFTA-Staaten und Indiens auf Ministerebene verwiesen. Diese Vertreterinnen bzw. Vertreter werden schriftlich benannt. 12. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der EFTA-Staaten und Indiens nehmen spätestens 30 Tage nach Erhalt der durch den Gemischten Ausschuss an sie verwiesenen Angelegenheit Konsultationen auf. Ab diesem Zeitpunkt nehmen sich die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Vertragsparteien höchstens sechs Monate Zeit, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung für die von der ersuchenden Vertragspartei vorgebrachte Angelegenheit zu finden. Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten geregelt, wird auf Ersuchen einer Vertragspartei eine zusätzliche Nachfrist von drei Jahren gewährt. Das Ersuchen ist zu begründen und kann mögliche Massnahmen der EFTA-Staaten zur Erreichung der gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 aufzeigen. 13. Die Vertragsparteien sind nach diesem Kapitel nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die sie als vertraulich betrachten. Die Vertragsparteien behandeln alle Informationen vertraulich, die von der Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat, als vertraulich bezeichnet wurden.

Art. 7.8 Abhilfemassnahmen

1. Wenn im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 7.7 Absätze 6‒12 keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde und die Nachfrist verstrichen ist, ohne dass die gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 erreicht wurde, kann Indien ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens innerhalb eines Jahres befristete und verhältnismässige Abhilfemassnahmen ergreifen, um die den EFTA-Staaten in der Verpflichtungsliste im Kapitel über den Warenverkehr gewährten Zugeständnisse auszugleichen. 2. Indien notifiziert den EFTA-Staaten die geplanten Abhilfemassnahmen spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden sollen sowie die Gründe für diese Abhilfemassnahmen und deren Beginn. 3. Abhilfemassnahmen sind zeitlich befristet und müssen: (a) beendet werden, sobald die in Artikel 7.1 Absatz 3 genannten gemeinsame Zielsetzungen erreicht ist; oder (b) geändert oder beendet werden gemäss:(i) einer entsprechenden einvernehmlichen Lösung zwischen den Vertragsparteien, oder (ii) einer entsprechenden Entscheidung nach Absatz 4. 4. Werden Abhilfemassnahmen länger als drei Jahre aufrechterhalten, kann eine Vertragspartei den Gemischten Ausschuss ersuchen, deren Änderung oder Beendigung zu prüfen. Das Ersuchen enthält die von der ersuchenden Vertragspartei vorgebrachten Gründe für die Änderung oder Beendigung der Abhilfemassnahmen. Der Gemischte Ausschuss nimmt diesbezüglich spätestens 30 Tage nach Eingang eines solchen Ersuchens Konsultationen auf. Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, innerhalb von sechs Monaten nach dem Ersuchen der Vertragspartei eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten regeln, wird die Angelegenheit an die Vertreterinnen bzw. Vertreter der EFTA-Staaten und Indiens auf Ministerebene verwiesen. Empfehlen der Gemischte Ausschuss oder die Vertreterinnen bzw. Vertreter auf Ministerebene eine Änderung oder Beendigung der Abhilfemassnahmen, werden die für die Änderung oder Beendigung erforderlichen Massnahmen im Einklang mit der Empfehlung innerhalb der vereinbarten Frist getroffen. Sofern die Abhilfemassnahmen nicht beendet werden, prüft der Gemischte Ausschuss anschliessend alle zwei Jahre nach demselben Verfahren die Aufrechterhaltung oder Änderung der Abhilfemassnahmen, bis diese nicht mehr gelten.

Art. 8.1 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und eine entsprechende Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels und mit Anhang 8.A (Schutz des geistigen Eigentums) dieses Abkommens, einschliesslich der Ziele nach Artikel 7 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum in Anhang 1C des WTO-Abkommens (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet). 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des TRIPS-Abkommens stehen. 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen. 4. Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie im Rahmen der Aufgaben des Gemischten Ausschusses nach Artikel 13.1 Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Anwendung dieses Kapitels und von Anhang 8.A erörtern und zu klären versuchen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder zu beseitigen. SR 0.632.20, Anhang 1C

Art. 9.1 Öffentliches Beschaffungswesen

1. In Anerkennung der Bedeutung des öffentlichen Beschaffungswesens für die Ausweitung von Produktion und Handel zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung verbessern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze, Regelungen und Übereinkommen im Bereich der öffentlichen Beschaffungen. 2. Die folgenden Kontaktstellen dienen der Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen: (a) für Indien: FT (Europe) Division, Department of Commerce, Ministry of Commerce and Industry; und (b) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat. 3. Die Vertragsparteien überprüfen diesen Artikel spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens im Gemischten Ausschuss und prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammenarbeit nach diesem Abkommen auszubauen und zu vertiefen.

Art. 10.1 Wettbewerbswidrige Praktiken mit Auswirkungen auf den Handel

1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Indien beeinträchtigen können: (a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und (b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern. 3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.

Art. 10.2 Zusammenarbeit

1. Die beteiligten Vertragsparteien können durch ihre zuständigen Behörden in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 10.1 Absatz 1 mit dem Ziel zusammenarbeiten, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. Die Zusammenarbeit kann den Austausch nichtvertraulicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. 2. Die Vertragsparteien können in allgemeinen wettbewerbsrechtlichen und ‑politischen Angelegenheiten zusammenarbeiten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei öffentliche Informationen zu ihren Wettbewerbsgesetzen und damit verbundenen Durchsetzungsmassnahmen zur Verfügung stellen.

Art. 10.3 Konsultationen

1. Auf Ersuchen einer Vertragspartei können die Vertragsparteien Konsultationen zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten aufnehmen, einschliesslich zu den Auswirkungen der Praktiken nach Artikel 10.1 Absatz 1 auf den Handel. In ihrem Ersuchen erteilt die Vertragspartei alle sachdienlichen nichtvertraulichen Informationen, die notwendig sind, um diese Angelegenheit und gegebenenfalls die Art und Weise, wie sich solche Praktiken auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken, zu erörtern. 2. Um die Erörterung der Angelegenheit, die Gegenstand der Konsultationen ist, zu erleichtern, kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss sachdienliche nichtvertrauliche Informationen zur Verfügung stellen.

Art. 10.4 Nichtanwendung der Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Art. 10.5 Überprüfung

Die Vertragsparteien können die Bestimmungen dieses Kapitels zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen.

Art. 11.1 Anwendungsbereich, Hintergrund und Ziele

1. Eingedenk der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und der am 14. Juni 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro angenommenen Agenda 21, der Erklärung und des Aktionsplans von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung, die am 4. September 2002 in Johannesburg angenommen wurden, der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als «IAO» bezeichnet) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von 2022 (nachfolgend als «Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit» bezeichnet), der am 5. Juli 2006 in Genf angenommenen Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung am 10. Juni 2008 in Genf angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022, des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das mit der am 27. Juli 2012 angenommenen Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde (nachfolgend als «Rio+20-Ergebnisdokument ‹Die Zukunft, die wir wollen›» bezeichnet), der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, die mit der Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen die Vertragsparteien Vertragspartei sind, bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bekenntnis, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, deren Pfeiler − Wirtschaftsentwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz − sich gegenseitig unterstützende, voneinander abhängige und wesentliche Voraussetzungen der nachhaltigen Entwicklung sind. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf die Bekämpfung von Armut und Hunger leistet, einschliesslich eines Beitrags zu einem breit abgestützten, nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftswachstum, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz, und darauf hinzuwirken, dieses Ziel bei ihren Handelsbeziehungen einzubeziehen und zu berücksichtigen. 3. Entsprechend betonen die Vertragsparteien, dass es ihr Ziel ist, ihre Handelsbeziehungen und ihre Zusammenarbeit in einer Weise zu stärken, die die nachhaltige Entwicklung fördert, wobei sie mit diesem Kapitel nicht die Absicht verfolgen, die Arbeits- oder Umweltstandards der Vertragsparteien zu harmonisieren. 4. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet «Gesetze und Vorschriften» für Indien ein Gesetz des indischen Parlaments oder aufgrund eines Gesetzes des indischen Parlaments erlassene delegierte Rechtsvorschriften, die durch Massnahmen auf der Zentral- oder Unionsebene der Regierung durchsetzbar sind.

Art. 11.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Aufrechterhaltung der Schutzniveaus

1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, in einer mit den Bestimmungen dieses Kapitels vereinbaren Weise ihre innerstaatlichen Politiken und Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung sowie ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken die Erreichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung vorsehen und fördern. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, von ihren jeweiligen Gesetzen im Bereich Umwelt und Arbeit nicht abzuweichen und es nicht durch anhaltende oder wiederkehrende Handlungen oder Unterlassungen zu versäumen, diese wirksam durchzusetzen, wenn der Handel zwischen den Vertragsparteien davon betroffen ist. 3. Die Vertragsparteien betonen, dass Umwelt- und Arbeitsmassnahmen nicht auf eine Weise anzuwenden sind, die zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragspartien oder einer versteckten Handelsbeschränkung führt. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Arbeits- und Umweltübereinkommen, um die globalen und regionalen Herausforderungen im Umwelt- und sozialen Bereich anzugehen. In diesem Zusammenhang betonen die Vertragsparteien, dass weder Arbeits- noch Umweltfragen für handelsprotektionistische Zwecke genutzt werden dürfen. Die Vertragsparteien stellen fest, dass ihr Wettbewerbsvorteil in keiner Weise in Frage gestellt werden sollte.

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