Law

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet

St. Gallen · 752.529 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9a827e07f20e061632df0caae97b8a8200ebc5276d5abd1da3284834ded380f6

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 als Vereinbarung:3
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.5
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 als Vereinbarung:3

1 Die glarnerischen Ortsgemeinden, der schwyzerische Bezirk Einsiedeln, die schwyzerischen politischen Gemeinden der Bezirke Höfe und March sowie die politischen Gemeinden Oberiberg, Unteriberg und Alpthal und die st.gallischen politischen Gemeinden Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. 2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone4. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft. 1 sGS 151.2. 2 sGS 752.1. 3 In Vollzug ab 6. September 1994. 4 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement (Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3). nGS 29–66 752.529

Art. 2

1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. 2 Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behörden der

Art. 3 Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.5

1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Niederurnen. 2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.

Art. 4

1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält. 2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Umweltschutz6 und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten. 3 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone Schwyz und St.Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

Art. 5

1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen. 2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl. 5 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat (Art. 222 Abs. 2 GG, sGS 151.2). 6 BG über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983, SR 814.01. 752.529

Art. 6

1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Niederurnen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem glarnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone einzuholen. 2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften

Art. 7 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.7

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Glarus entschieden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der beiden andern Vereinbarungskantone aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen. 2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.8

Art. 8

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden

Art. 9 von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.9

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungskantone Nachachtung zu verschaffen. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs10 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. 7 sGS 961.71. 8 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1. 9 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1. 10 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1. 752.529

Art. 10

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung11 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.12 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101. 12 6. September 1994. 752.529 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–66 06.09.1994 06.09.1994 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 06.09.1994 06.09.1994 Erlass Grunderlass 29–66

← Find another law