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Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel

Basel-Stadt · 911.700 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Grundsätze 1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreiben zur Erfüllung ihrer Forstaufgaben ein gemeinsames Forstamt. 2 Das gemeinsame Forstamt trägt die Bezeichnung «Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel)» (kurz: Amt). Sein Sitz wird von den Regierungsräten der beiden Kantone vereinbart. * 3 Das Amt wird vom Kantonsoberförster bzw. von der Kantonsoberförsterin beider Basel (kurz: Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberförsterin) geleitet.

§ 2

Anwendbares Recht 1 Das anwendbare aussenwirksame Recht richtet sich nach dem Ort der Waldung, auf den sich die Amtshandlung bezieht. Aussenwirksames Recht ist insbesondere das Forstrecht, das diesem materiell verwandte Recht, das Verfahrensrecht und das Verantwortlichkeitsrecht. 2 Das anwendbare innenwirksame Recht (insbesondere Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht) richtet sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. 3 Amtshandlungen der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Amtes sind auf beiden Kantonsgebieten zulässig.

§ 3

Wahlen und Anstellungen 1 Die Regierungsräte der beiden Kantone wählen den Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin. Der Kanton Basel-Landschaft bereitet die Wahl vor. 2 Die Bestimmung desjenigen Kreisoberförsters bzw. derjenigen Kreisoberförsterin, der bzw. die das Gebiet des Kantons Basel-Stadt betreut, bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt. 3 Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberförsterin sowie Kreisoberförster bzw. Kreisoberförsterin müssen im Besitz des eidgenössischen Wählbarkeitszeugnisses sein.

§ 4

Beamtenrecht 1 Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin wird vom Kanton Basel-Landschaft nach dessen Recht besoldet. 2 Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin untersteht dem Disziplinarrecht desjenigen Kantons, in dessen Dienst er oder sie tätig ist. Die Regierungsräte der beiden Kantone bilden die Disziplinarbehörde. 1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 4. 1. / 1. 2. 1994. Systembedingt kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden. 2) Erlasstitel und § 1 Abs. 1: gemäss unpubliziertem RRB vom 17. Dezember 2024 (P241801) wurde die Bezeichnung "Forstamt" mit dem neuen Namen des Amtes versehen. Siehe dazu auch die Umbennenungen in der Verordnung zum Waldgesetz (WaV BS) vom 18. Dezember 2001, SG 911.610. 3) SG 153.100. 4) GS 29.276; SGS 100. 5) SR 921.0. 6) SG 911.600. Landwirtschaft / Forstwesen / Freizeitgärten 911.700 3 Die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Amtes unterstehen dem basellandschaftlichen Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht. Sie werden vom Kanton Basel-Landschaft besoldet.

§ 5

Personalkostenentschädigungen 1 Der Kanton Basel-Stadt entrichtet dem Kanton Basel-Landschaft einen jährlichen Pauschalbeitrag an die Kosten desjenigen Amtspersonals, das für den Kanton Basel-Stadt tätig ist. 2 Der Pauschalbeitrag wird aufgrund des geschätzten Arbeitsaufwandes von den Regierungsräten der beiden Kantone vereinbart.

§ 6

Dienstbetrieb 1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt eine Dienstordnung für das Amt. 2 Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt, soweit sie dessen Hoheitsbereich betrifft. 3 Das Amt untersteht dem Wirtschafts- und Sozialdepartement 7) des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft für den sie betreffenden Hoheitsbereich.

§ 7

Vollzug 1 Die Regierungsräte der beiden Kantone einigen sich über den Vollzug direkt.

§ 8

Streitigkeiten 1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Dieses entscheidet endgültig. 2 Jede Partei bestimmt für jede Streitigkeit ein Mitglied des Schiedsgerichts, die zusammen ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende bestimmen. Bei Uneinigkeit bestimmt der Präsident bzw. die Präsidentin des Schweizerischen Bundesgerichts den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

§ 9

Vereinbarungsdauer 1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2 Sie kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Jahresende gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1998. 3 Über die Nebenfolgen der Kündigung einigen sich die Regierungsräte der beiden Kantone direkt.

§ 10

Schlussbestimmungen 1 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft. * 2 Sie tritt mit der Genehmigung des Landrates in Kraft. 8) Basel, den 1. Februar 1994 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Mathias Feldges Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 4. Januar 1994 7) § 6 Abs. 3: Heutige Bezeichnung: Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. 8) Wirksam seit 31. 10. 1994. Landwirtschaft / Forstwesen / Freizeitgärten 911.700 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Werner Spitteler Der Landschreiber: Walter Mundschin Landwirtschaft / Forstwesen / Freizeitgärten 911.700 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.02.1994 31.10.1994 Erlass Erstfassung KB 21.12.1994 31.10.1994 keine Angabe § 10 Abs. 1 geändert - 17.12.2024 01.01.2025 Erlasstitel geändert KB 21.12.2024 17.12.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 2 geändert KB 21.12.2024 Landwirtschaft / Forstwesen / Freizeitgärten 911.700 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.02.1994 31.10.1994 Erstfassung KB 21.12.1994 Erlasstitel 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024 § 1 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert KB 21.12.2024 § 10 Abs. 1 31.10.1994 keine Angabe geändert -

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