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9 provisions
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt
a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen für Kleinspiele gemäss Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes
vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS)4,
b. das Verfahren und die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
aus dem Spielsuchtfonds.
§ 2 Kleinlotterien
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie
reicht das Bewilligungsgesuch bis 31. August des Vorjahres des vorgesehenen Durchführungsjahres ein.
2 Das Gesuch enthält folgende Angaben:
a. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters der Kleinlotterie,
b. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung
verantwortlichen Person,
c. Verwendungszweck des Reingewinns,
d. Trefferplan und Lospreise,
e. Organisation des Losverkaufs,
f. Organisation der Gewinneinlösung und
g. Massnahmen über Missbrauchsverhinderung.
3 Lose dürfen während längstens sechs Monaten verkauft werden.
4 Die Gewinneinlösung erfolgt spätestens drei Monate nach Verkaufsschluss.
5 Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstattet der Sicherheitsdirektion spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung Bericht nach Art. 38 Abs. 1 BGS.
553.1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
Tombolas
§ 3 und Lottos
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Tombola oder
eines Lottos muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht
sein.
2 Sie oder er reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein.
3 Das Gesuch enthält Name und Adresse der für die Durchführung
der Veranstaltung verantwortlichen Person.
Lokale
§ 4 Sportwetten
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen Sportwette reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein.
2 Das Gesuch enthält
a. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,
b. ein Durchführungskonzept und ein Wettreglement.
Kleine
§ 5 Pokerturniere
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines kleinen Pokerturniers reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 60 Tage vor der Durchführung ein.
2 Das Gesuch enthält
a. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung
verantwortlichen Person,
b. ein Spielkonzept, das aufzeigt, welche Massnahmen zur Spielsuchtprävention getroffen werden.
3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter legt für jede Turnierbesucherin und jeden Turnierbesucher die Turnierbewilligung und die
Turnierregeln sowie Unterlagen betreffend Spielsuchtprävention frei
zugänglich auf.
§ 6 Spielsuchtfonds
1 Gesuche um Beiträge aus dem Spielsuchtfonds sind der Sicherheitsdirektion einzureichen.
2 Sie sind frühzeitig und in der Regel vor Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.
b. Beitragsempfängerin oder
§ 7 -empfänger
Beiträge werden nur juristischen Personen nach schweizerischem Recht gewährt, die im Bereich ihres Vorhabens über einen mehrjährigen, erfolgreichen Leistungsausweis verfügen.
§ 8 c. Vorhaben
Beiträge werden nur für Vorhaben mit einem Bezug zum Kanton Zürich gewährt.
a. Gesuch
Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) 553.1
§ 9 d. Beitrag
Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere berücksichtigt:
a. die Bedeutung des Vorhabens,
b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,
c. die Eigenleistung,
d. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der anderen Gesuche.
1 OS 76, 608; Begründung siehe ABl 2021-11-05.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 553.
4 SR 935.51.