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40 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Stellung sowie die Grundzüge der Organisation und
der Finanzierung der vom Kanton anerkannten evangelisch-reformierten, römisch-katholischen und christkatholischen Landeskirchen.
2 Es regelt im weiteren die Stellung der Geistlichen, die von den Landeskirchen, ihren regionalen Einheiten oder den Kirchgemeinden angestellt werden.
3 Für die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden ergänzt es die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)3).
Art. 2
Rechtsstellung
1 Die Landeskirchen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften des kantonalen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie sind im Rahmen des kantonalen Rechts selbstständig.
3 Sie beachten die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns.
Art. 3
Gesamtgesellschaftliche Bedeutung
1 Die Landeskirchen tragen im gesamtgesellschaftlichen Interesse zur solidarischen Gemeinschaft, zur Vermittlung grundlegender Werte, zum Frieden unter
den Religionen, zur religiösen Bildung und zur Kulturpflege bei.
1) BSG 101.1
2) Vortrag vom 29. März 2017, Geschäft des Grossen Rates Nr. 2016.RRGR.835, Septembersession 2017
3) BSG 170.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-062
410.11 2
Art. 4
Partnerschaft
1 Kanton und Landeskirchen arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Der Kanton kann den Bischof von Basel und den Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz in den sie betreffenden Angelegenheiten einbeziehen.
Art. 5 Vorberatungs- und Antragsrecht
1 Die Landeskirchen haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie
betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.
2 Bei seinen Vernehmlassungsverfahren hört der Kanton die Landeskirchen an.
3 Kanton und Landeskirchen verkehren in der Regel über deren Exekutiven.
Art. 6 Mitgliedschaft
1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren Recht.
2 Dieses regelt insbesondere das Stimmrecht der Mitglieder der Landeskirchen,
der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinden.
3 Der Austritt aus einer Landeskirche ist jederzeit durch schriftliche Erklärung
möglich.
2. Organisation
2.1 Grundsätze
Art. 7
1 Die Landeskirchen legen ihre Organisation nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
2 Sie regeln die Grundzüge der Organisation sowie die Zuständigkeiten und die
Mitwirkung der Stimmberechtigten in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zu unterbreiten ist.
3 Der Kanton wirkt auf Antrag einer Landeskirche bei der Organisation von
Wahlen in deren Legislative mit.
2.2 Kirchengebiet
Art. 8
1 Das Gebiet der Landeskirchen entspricht dem Kantonsgebiet.
3 410.11
2 Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen des Kantons oder der
Landeskirchen mit zuständigen Stellen in anderen Kantonen.
3 Die Landeskirchen können mit anerkannten Kirchen anderer Kantone einen
Verband des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden.
4 Vereinbarungen der Landeskirchen nach Absatz 2 und 3 bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2.3 Regionale Gliederung
Art. 9
1 Die Landeskirchen oder die Verbände nach Artikel 8 Absatz 3 können ihr Gebiet regional gliedern und regionalen Einheiten die Rechtspersönlichkeit verleihen.
2 Sie berücksichtigen bei ihrer regionalen Gliederung nach Möglichkeit die
Grenzen der Verwaltungskreise oder der Verwaltungsregionen.
3 Das landeskirchliche Recht bestimmt die Einzelheiten, namentlich die Organisation und die Aufgaben der regionalen Einheiten.
2.4 Kirchgemeinden
2.4.1 Bestand
Art. 10
1 Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden. Sie bestehen aus der
Gesamtheit der ihnen angehörenden Kirchgemeinden.
2 Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der
betreffenden Landeskirche an.
3 Der Regierungsrat legt durch Verordnung das Gebiet und den Namen jeder
Kirchgemeinde fest.
4 Er hört das zuständige Organ der betreffenden Landeskirche bei der Bildung,
Artikel 4h
GG vorgängig an.
Artikel 4i
GG zuständig.
410.11 4
2.4.2 Sprache
Art. 11
1 Die Sprache der Kirchgemeinden richtet sich nach Artikel 6 der Kantonsverfassung.
2 Im deutsch- und im französischsprachigen Gebiet des Kantons können Kirchgemeinden der andern Sprache bestehen. Die Mitglieder der Landeskirche
können in diesem Fall wählen, welcher Kirchgemeinde sie angehören wollen.
3 Zweisprachige Kirchgemeinden sind möglich. Sie können für ihre deutschsprachigen und französischsprachigen Mitglieder ein unterschiedliches
Gemeindegebiet aufweisen.
2.4.3 Organisation
Art. 12
1 Die Organisation der Kirchgemeinden richtet sich nach dem GG, soweit das
kantonale Recht nichts anderes vorsieht.
2 Das landeskirchliche Recht kann ergänzende Bestimmungen über das Zusammenwirken der Organe und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchgemeinden sowie über Unvereinbarkeiten vorsehen.
3 Die Kirchgemeinden können in ihrem Organisationsreglement besondere Regelungen zur Förderung des kirchlichen Lebens vorsehen, insbesondere
betreffend die dezentrale Organisation der Gemeinde oder zum Schutz kirchlicher Minderheiten.
4 Die Landeskirchen fördern die Zusammenarbeit unter ihren Kirchgemeinden.
2.5 Gesamtkirchgemeinden
Art. 13
1 Kirchgemeinden einer Landeskirche können sich zur gemeinsamen Erfüllung
von Aufgaben zu einer Gesamtkirchgemeinde zusammenschliessen.
2 Die Gründung einer Gesamtkirchgemeinde oder der Beitritt zu einer solchen
erfordert einen Beschluss der Stimmberechtigten.
5 410.11
3. Geistliche
Art. 14
Ausbildung
1 Der Kanton sorgt für die universitäre Ausbildung der Geistlichen der evangelisch-reformierten und der christkatholischen Landeskirche.
2 Die Universität Bern legt die Anforderungen an die universitäre Ausbildung
der Geistlichen nach Anhören dieser beiden Landeskirchen fest.
3 Der Kanton, die Universität Bern und diese beiden Landeskirchen können in
Vereinbarungen ihr Zusammenwirken bei der praktischen Ausbildung der
Geistlichen regeln.
4 Der Kanton setzt für die drei Landeskirchen je eine Prüfungskommission ein.
Art. 15
Anstellungsverhältnis
1 Das landeskirchliche Recht regelt das Anstellungsverhältnis der Geistlichen.
Dieses ist öffentlich-rechtlicher Natur.
2 Das landeskirchliche Recht kann die Geistlichen verpflichten, eine Dienstwohnung während der Dauer ihrer Anstellung zu bewohnen.
3 Soweit die Landeskirchen keine eigenen Bestimmungen erlassen, gilt sinngemäss die kantonale Personalgesetzgebung.
Art. 16
Anstellungsbehörde
1 Die Kirchgemeinden stellen ihre Geistlichen an.
2 Die Landeskirchen oder ihre regionalen Einheiten stellen die übrigen Geistlichen an, unter Vorbehalt von Absatz 3.
3 Spitäler und Institutionen des Justizvollzugs, die Geistliche anstellen, hören
vorgängig das zuständige Organ der jeweiligen Landeskirche an.
Art. 17
Anstellungsvoraussetzungen
1 Die Anstellung einer oder eines Geistlichen setzt voraus, dass die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
a für deutschsprachige Geistliche der evangelisch-reformierten oder christkatholischen Landeskirche: das kantonale Staatsexamen oder ein gleichwertiger Abschluss,
b für alle übrigen Geistlichen: ein universitärer Mastertitel in Theologie oder
ein gleichwertiger Abschluss und
410.11 6
c für alle Geistlichen: die kirchliche Ordination oder eine gültige Missio Canonica sowie der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäss den Bestimmungen der jeweiligen Landeskirche.
2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 müssen während der gesamten Dauer
des Anstellungsverhältnisses erfüllt sein.
3 Das landeskirchliche Recht kann weitere Anstellungsvoraussetzungen festlegen.
4. Datenzugang und Datenaustausch
Art. 18
Datenzugang für Geistliche
1 Die Geistlichen der Landeskirchen erhalten für ihre seelsorgerische Tätigkeit
in Institutionen des Justizvollzugs sowie in Institutionen, die dem Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)4), dem Spitalversorgungsgesetz vom
13. Juni 2013 (SpVG)5) oder dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)6) unterstellt sind, im Einzelfall auf Anfrage Namen und Adressen ihrer Konfessionsangehörigen.
2 Eine betroffene Person kann die Bekanntgabe ohne Angabe von Gründen untersagen.
Art. 19
Datenzugang für Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden erhalten aus den
Einwohnerregistern der Wohnsitzgemeinden im Abruf- oder Meldeverfahren die
Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder, zur Führung ihrer Stimmregister oder zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben, wie sie im landeskirchlichen
Recht umschrieben sind, benötigen.
2 Sie erhalten von den Schulleitungen die Klassenlisten sowie weitere für die
Organisation des kirchlichen Unterrichts nötige Angaben unentgeltlich.
3 Der Datenzugang nach Absatz 1 und 2 umfasst soweit erforderlich auch besonders schützenswerte Personendaten. *
Art. 20
Datenzugang für Landeskirchen
1 Die Landeskirchen erhalten vom Kanton unentgeltlich die Angaben, die sie für
den Finanzausgleich unter ihren Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
und für die Zuordnung der Pfarrstellen benötigen.
4) BSG 811.01
5) BSG 812.11
6) BSG 860.1
7 410.11
Art. 21
Ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz
1 Die Landeskirchen können für ihre Bedürfnisse eigene Bestimmungen zum
Datenschutz erlassen, welche die kantonale Datenschutzgesetzgebung ergänzen oder präzisieren.
2 Sie können für die Zusammenarbeit innerhalb ihrer eigenen Organisationen
oder mit anderen Landeskirchen besonders schützenswerte Daten ihrer Mitglieder austauschen, soweit diese zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigt werden. *
5. Rechtspflege und Haftung
5.1 Rechtspflege
Art. 22
Zuständigkeiten und Verfahren
1 Soweit das landeskirchliche Recht keine eigenen kirchlichen Beschwerdeinstanzen nach Artikel 23 oder 24 vorsieht, richten sich die Zuständigkeiten nach
den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)7).
2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten für das Verfahren vor
den Behörden der Landeskirchen, ihrer regionalen Einheiten sowie ihrer Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden die Bestimmungen des VRPG.
Art. 23
Kirchliche Beschwerdeinstanzen
1 Die Landeskirchen können für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse ihrer Behörden, ihrer regionalen Einheiten sowie ihrer
Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden, die sich auf landeskirchliches
Recht stützen, kirchliche Beschwerdeinstanzen vorsehen.
2 Ausgenommen von dieser Befugnis sind
a Wahl- und Abstimmungssachen,
b personalrechtliche Angelegenheiten,
c alle weiteren Angelegenheiten, die ganz oder teilweise staatlichem Recht
unterliegen.
Art. 24
Rekurskommission der evangelisch-reformierten Landeskirche
1 In ausschliesslich landeskirchlichen Angelegenheiten der evangelisch-reformierten Landeskirche entscheidet eine Rekurskommission kantonal letztinstanzlich.
7) BSG 155.21
410.11 8
2 Die Rekurskommission muss den Anforderungen an ein Gericht nach Artikel
30 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV)8) genügen.
3 Für das Verfahren vor der Rekurskommission finden die Artikel 79 sowie 80
bis 84 VRPG sinngemäss Anwendung.
4 Beschwerden an die Rekurskommission gegen Verfügungen, Entscheide und
Beschlüsse mit vorwiegend politischem Charakter sind ausgeschlossen.
Art. 25
Streitigkeiten um die Zuständigkeit
1 Wird die Zuständigkeit sowohl von einer kirchlichen als auch von einer staatlichen Beschwerdeinstanz beansprucht oder verneint und kann in einem Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht.
5.2 Haftung
Art. 26
1 Für die Haftung der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten gelten sinngemäss die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 16. September 2004
(PG)9). Artikel 104b PG findet keine Anwendung.
2 Das landeskirchliche Recht bezeichnet das für die Verfügung über streitige
Ansprüche gegen die Landeskirche zuständige Organ.
6. Finanzen
6.1 Kirchensteuern und Finanzausgleich
Art. 27
1 Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden erheben die Kirchensteuer von
den Angehörigen ihrer Konfession und den juristischen Personen gemäss
dem Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 (KStG)10).
2 Das landeskirchliche Recht kann einen Finanzausgleich vorsehen, der für eine ausgewogene Steuerbelastung unter den Kirchgemeinden bzw. den Gesamtkirchgemeinden sorgt.
8) SR 101
9) BSG 153.01
10) BSG 415.0
9 410.11
6.2 Beiträge der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden an die
Art. 28 Landeskirchen und regionalen Einheiten
1 Die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden leisten Beiträge an ihre
Landeskirche und regionalen Einheiten.
2 Die Festsetzung und der Bezug dieser Beiträge sind Sache der Landeskirchen.
6.3 Beiträge des Kantons an die Landeskirchen
6.3.1 Sockelbeiträge
Art. 29
Grundsatz
1 Der Kanton wahrt historische Rechtstitel der evangelisch-reformierten Landeskirche und berücksichtigt die historischen Voraussetzungen der römisch-katholischen und der christkatholischen Landeskirche.
2 Zu diesem Zweck richtet er ihnen je einen Sockelbeitrag aus.
3 Die Sockelbeiträge müssen für die Entlöhnung der Geistlichen verwendet
werden.
Art. 30
Betrag
1 Die Sockelbeiträge betragen
a für die evangelisch-reformierte Landeskirche: 34,8 Millionen Franken,
b für die römisch-katholische Landeskirche: 8 Millionen Franken,
c für die christkatholische Landeskirche: 440‘000 Franken.
2 Sie werden jährlich an das Lohnsummenwachstum des Kantons angepasst.
6.3.2 Beiträge für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
Art. 31
Grundsatz
1 Mit einem Beitrag unterstützt der Kanton die Landeskirchen für die von ihnen
im gesamtgesellschaftlichen Interesse nach Artikel 3 erbrachten Leistungen.
2 Als Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse gelten insbesondere
a Kinder- und Jugendarbeit,
b Angebote zu Ehe, Familie und Partnerschaft,
c Angebote für Seniorinnen, Senioren und Betagte,
d Angebote für Menschen mit Beeinträchtigung,
410.11 10
e Angebote für sozial Schwache und Armutsbetroffene,
f Angebote für Migrantinnen und Migranten sowie Asylsuchende,
g Erwachsenenbildung,
h kirchlicher Unterricht,
i ökumenische Arbeit und Entwicklungszusammenarbeit,
k Kultur,
l Öffentlichkeitsarbeit betreffend soziale und gesellschaftliche Themen und
m Seelsorge.
3 Jeweils drei Jahre vor Beginn der nächsten Beitragsperiode (Art. 32 Abs. 1)
handeln die Landeskirchen mit der zuständigen kantonalen Direktion den Beitrag nach Absatz 1 aus.
Art. 32
Festsetzung
1 Der Grosse Rat setzt den Beitrag an die Landeskirchen jeweils für einen Zeitraum von sechs Jahren (Beitragsperiode) abschliessend fest.
Art. 33
Aufteilung
1 Der Regierungsrat teilt den Beitrag auf die drei Landeskirchen nach ihrem jeweiligen Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse auf.
2 Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.
Art. 34
Berichterstattung
1 Die Landeskirchen legen dem Regierungsrat für jede Beitragsperiode nach
vier Jahren einen Bericht über die Verwendung der Beiträge vor.
2 Der Grosse Rat nimmt die Berichte zur Kenntnis.
Art. 35
Ergänzendes Recht
1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt für die
Beiträge für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse das Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG)11).
11) BSG 641.1
11 410.11
6.3.3 Weitere Beiträge
Art. 36
1 Gestützt auf die besondere Gesetzgebung können den Landeskirchen, den
Kirchgemeinden und den Gesamtkirchgemeinden weitere Beiträge gemäss StBG gewährt werden.
7. Ausführungsbestimmungen
Art. 37
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt durch Verordnung insbesondere
a die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche durch die
Einwohnerkontrolle,
b die Mitwirkung der zuständigen kantonalen Stellen bei Wahlen auf entsprechenden Antrag einer Landeskirche,
c das Gebiet und den Namen jeder Kirchgemeinde,
d die Zugehörigkeit zu Kirchgemeinden, insbesondere zu deutsch- oder
französischsprachigen Kirchgemeinden im anderssprachigen Kantonsgebiet,
e das Profil der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden für den Zugang zu Personendaten im elektronischen Register der Einwohnerkontrollen,
f die Dienst- und Beratungsleistungen des Kantons zugunsten der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden oder Gesamtkirchgemeinden, insbesondere in den Bereichen des Gemeinderechts, des Personalwesens, der
Archivierung, des öffentlichen Beschaffungswesens und der Immobilien,
g die Vorgaben für die Erfassung der Leistungen der Landeskirchen im gesamtgesellschaftlichen Interesse sowie die Bemessungsgrundlagen dazu,
h die Auszahlungsmodalitäten der Kantonsbeiträge an die Landeskirchen,
i die Aufgaben und Kompetenzen der oder des Beauftragten für kirchliche
und religiöse Angelegenheiten,
k die Prüfungskommissionen, ihre Aufgaben und das kantonale Staatsexamen.
410.11 12
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38
Übergang von Arbeitsverhältnissen
1 Mit Ausnahme der 2,8644 Pfarrstellen bei den kantonsüberschreitenden
Kirchgemeinden gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, auf die sich der Grossratsbeschluss vom 4. September 2014 über die Zahl der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen12) bezieht, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die jeweilige
Landeskirche über.
2 Für bestehende Arbeitsverhältnisse auf Pfarrstellen bei den kantonsüberschreitenden Kirchgemeinden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt das bisherige kantonale Anstellungsverhältnis bis zu dessen Auflösung
weiter. Bei Neuanstellungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt die Anstellung nach dem Anstellungsrecht der jeweiligen Kirchgemeinde.
3 Sämtliche Arbeitsverhältnisse für Vikarinnen und Vikare gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ebenfalls auf die jeweilige Landeskirche über.
4 Die Landeskirchen ersetzen die ihnen vom Kanton übergebenen kantonalen
Arbeitsverträge der Geistlichen sowie Vikarinnen und Vikare bis spätestens am
31. Dezember 2020 durch neue Arbeitsverträge.
5 In der ersten Beitragsperiode dürfen die Gehälter der Geistlichen von den
Landeskirchen nominal nicht gekürzt werden.
Art. 39
Pensionskasse
1 Die von den Landeskirchen nach Artikel 38 übernommenen Arbeitsverhältnisse werden gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG)13) in die Vorsorgeeinrichtung der jeweiligen Landeskirche aufgenommen.
2 Falls die Landeskirchen über einen Anschlussvertrag mit der Bernischen Pensionskasse (BPK) verfügen oder einen solchen auf den Tag der Übernahme
der Arbeitsverhältnisse neu abschliessen, bleiben die übernommenen Geistlichen sowie die Vikarinnen und Vikare mindestens zu den Bedingungen des
Standardvorsorgeplans versichert.
12) BSG 412.11
13) SR 831.40
13 410.11
3 Der Kanton überweist den bei der BPK versicherten Landeskirchen jährlich
seine für die Arbeitgeberfinanzierungsbeiträge an die BPK und die Übergangseinlage getätigten Rückstellungen bis zur Ausfinanzierung der BPK. Diese Beträge bleiben zweckgebunden und sind in den Rechnungen der Landeskirchen
als Rückstellungen zu verbuchen.
4 Der Regierungsrat bewilligt abschliessend die nach Absatz 3 jährlich zu tätigenden Ausgaben.
5 Die BPK finanziert die Rentenuntergrenze gemäss ihrem Vorsorgereglement.
Art. 40
Pfarrstellenzuordnung
1 Die Zuordnung der Pfarrstellen richtet sich bis zum Erlass von eigenen Regelungen im landeskirchlichen Recht nach den Bestimmungen der Verordnung
vom 28. Januar 2015 über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten evangelisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV)14) bzw. der Verordnung vom 28. Januar
2015 über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen
Pfarrstellen (RPZV)15).
2 Die Landeskirchen legen das für die Zuordnung zuständige Organ fest.
Art. 41
Erste Beitragsperiode
1 In der ersten Beitragsperiode entsprechen die jährlichen Beiträge des
Kantons an die jeweilige Landeskirche der Lohnsumme für die nach Artikel 38
Absatz 1 und 3 übertragenen Arbeitsverhältnisse beim Inkrafttreten dieses Gesetzes und den durchschnittlichen Stellvertretungskosten.
Art. 42
Änderungen von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) (BSG 107.1),
b Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) (BSG 152.04),
c Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG) (BSG 153.01),
d Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
(BSG 155.21),
e Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) (BSG 170.11),
f Gesetz vom 28. Januar 1997 über die jüdischen Gemeinden (BSG
410.51),
g Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 (KStG) (BSG 415.0),
14) BSG 412.111
15) BSG 412.112
410.11 14
h Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG) (BSG 641.1),
i Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen
(ÖBG) (BSG 731.2).
Art. 43
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a Gesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG) (BSG 410.11),
b Dekret vom 11. Dezember 1985 über die Wahl der Abgeordneten in die
evangelisch-reformierte Kirchensynode (BSG 410.211),
c Dekret vom 13. April 1877 betreffend das katholische Nationalbistum
(BSG 410.41),
d Dekret vom 9. Februar 1982 über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern (BSG 415.2).
Art. 44
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2 Der Regierungsrat setzt nach Anhören der betroffenen Landeskirchen den
Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Dekrete fest:
a Dekret vom 11. Dezember 1985 über die Wahl der Abgeordneten in die
evangelisch-reformierte Kirchensynode (BSG 410.211),
b Dekret vom 13. April 1877 betreffend das katholische Nationalbistum
(BSG 410.41),
c Dekret vom 9. Februar 1982 über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern (BSG 415.2).
3 Der Regierungsrat kann einzelne Änderungen von Erlassen nach Artikel 42
zu einem früheren Zeitpunkt als in Absatz 1 vorgesehen in Kraft setzen.
Bern, 21. März 2018 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Zybach
Der Generalsekretär: Trees
15 410.11
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 29. August 2018
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über
die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 910 vom 29. August 2018:
Die vom Grossen Rat am 21. März 2018 beschlossenen nachfolgend aufgeführten indirekten Änderungen und Aufhebungen treten wie folgt in Kraft:
a am 1. Oktober 2018:
Ziffer II (Änderung des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG
170.11], wobei die Änderung der Art. 126 Abs. 1 und 2 sowie 129 Abs. 1 erst
ab dem 1. Januar 2020 anwendbar sind),
Ziffer II (Änderung des Gesetzes vom 28. Januar 1997 über die jüdischen
Gemeinden [BSG 410.51]).
b am 1. Januar 2020:
Ziffer III (Aufhebung des Dekrets vom 13. April 1877 betreffend das katholische
Nationalbistum [BSG 410.41] und des Dekrets vom 9. Februar 1982 über den
Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des
Kantons Bern [BSG 415.2]).
c Über die Aufhebung des Dekrets vom 11. Dezember 1985 über die Wahl der
Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode (BSG 410.211)
wird der Regierungsrat gestützt auf Artikel 44 Absatz 2 des Landeskirchengesetzes nach Anhören der evangelisch-reformierten Landeskirche zu einem
späteren Zeitpunkt separat entscheiden.
410.11 16
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.03.2018 01.01.2020 Erlass Erstfassung 18-062
03.12.2025 01.09.2026 Art. 19 Abs. 3 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 21 Abs. 2 geändert 26-046
17 410.11
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 21.03.2018 01.01.2020 Erstfassung 18-062
Art. 19 Abs. 3 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 21 Abs. 2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046