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Km vom 15. Juli 1997 des Beschlusses Nr. 84/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.031.55 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. "Art. 14 Energieprogramme und umweltbezogene Massnahmen im Energiebereich
  3. Art. 2
  4. Art. 3

4 provisions

Art. 1

Art. 14 des Protokolls 31 zum Abkommen erhält folgende Fassung:

"Art. 14 Energieprogramme und umweltbezogene Massnahmen im Energiebereich

1) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem in Abs. 5 Bst. a genannten Programm der Gemeinschaft und den gemäss diesem Programm durchgeführten Massnahmen. 2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem in Abs. 5 Bst. b genannten Programm der Gemeinschaft und den gemäss diesem Programm durchgeführten Massnahmen. 3) Die EFTA/EWR-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Abs. 5 Bst. a und b genannten Programmen und den gemäss diesen Programmen durchgeführten Massnahmen im Einklang mit Art. 81 Abs. 1 Bst. a des Abkommens. 4) Die EFTA/EWR-Staaten beteiligen sich ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen der in Abs. 5 Bst. a und b genannten Programme und der gemäss diesen Programmen durchgeführten Massnahmen in vollem Umfang an den Ausschüssen der EG, die die EG-Kommission bei der Verwaltung dieser Programme und Massnahmen unterstützen. 5) Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit im Rahmen der Aktivitäten der Gemeinschaft auf der Grundlage folgender Rechtsakte an: a) - 393 D 0500: Entscheidung 93/500/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm) (ABl. Nr. L 235 vom 18.9.1993, S. 41); b) - 396 D 0737: Entscheidung 96/737/EG des Rates vom 16. Dezember 1996 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (SAVE II-Programm) (ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 50)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 23. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1996.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 20. Dezember 1996 (Es folgen die Unterschriften)

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