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4 provisions
§ 1 und Beratungsstellen
1 Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gemäss
Art. 17 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim
Menschen2.
2 Der Kantonsärztliche Dienst kann weitere Institutionen als Informations- und Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.3
§ 2 Kostenregelung
1 Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für
pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitäler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen
angegliedert sind.
2 An die Kosten der weiteren Informations- und Beratungsstellen
können Subventionen geleistet werden.3
§ 3 Veröffentlichung
Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:3
a. die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle
für pränatale Untersuchungen,
b. jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Beratungsstellen.
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2007 in Kraft.
1 OS 62, 183; Begründung siehe ABl 2007, 1053.
2 SR 810.12.
3 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 754; ABl 2010, 2181). In
Kraft seit 1. Januar 2011.