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Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

Zürich · 857.6 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1 und Beratungsstellen
  2. § 2 Kostenregelung
  3. § 3 Veröffentlichung
  4. § 4 Inkrafttreten

4 provisions

§ 1 und Beratungsstellen

1 Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen2. 2 Der Kantonsärztliche Dienst kann weitere Institutionen als Informations- und Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.3

§ 2 Kostenregelung

1 Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitäler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen angegliedert sind. 2 An die Kosten der weiteren Informations- und Beratungsstellen können Subventionen geleistet werden.3

§ 3 Veröffentlichung

Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:3 a. die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle für pränatale Untersuchungen, b. jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Beratungsstellen.

§ 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2007 in Kraft. 1 OS 62, 183; Begründung siehe ABl 2007, 1053. 2 SR 810.12. 3 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 754; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.

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