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Hausordnung des Universitätsspitals Zürich

Zürich · 813.151.5 · other

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Contents: 11 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Generalklausel
  3. § 3 Universitätsspital Zürich
  4. § 4 Tätigkeit
  5. § 5 Weisungen
  6. § 6 Besuchszeit
  7. § 7 Verkehrsordnung
  8. § 8 Abfälle
  9. § 9 Wertsachen
  10. § 10 Sanktionen
  11. § 11 Vollzug

11 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich im Universitätsspital Zürich aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Dritte im Auftrag des Universitätsspitals Zürich. 2 Sie gilt in allen Räumen des Universitätsspitals Zürich, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum Universitätsspital Zürich gehörenden Umgelände.

§ 2 Generalklausel

1 Das Universitätsspital Zürich muss seinen Zweck ungestört erfüllen können. Es ist alles zu unterlassen, was einen geordneten und zweckentsprechenden Betrieb behindert. Insbesondere ist auf Ruhe und auf Reinlichkeit zu achten. 2 Die Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten ist zu wahren. Zutritt zum

§ 3 Universitätsspital Zürich

1 Der Zutritt zum Universitätsspital Zürich ist auf folgende Personen beschränkt: a. Patientinnen und Patienten, b. Personal, einschliesslich vom Universitätsspital Zürich beigezogene Personen, c. Mitglieder der für das Universitätsspital Zürich zuständigen Organe und Aufsichtsbehörden, d. Dozierende und Studierende, soweit es der Unterricht und die Forschung erfordern, e. Besucherinnen und Besucher, Betreuerinnen und Betreuer sowie Begleitpersonal von Patientinnen und Patienten, f. Personen, die Aufträge des Universitätsspitals Zürich zu erfüllen haben, g. Besucher von öffentlichen Veranstaltungen, wie z.B. Kongressen. 2 Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der Spitaldirektion. 813.151.5 USZ-Hausordnung Verbotene

§ 4 Tätigkeit

1 Ohne Bewilligung sind untersagt: a. der Verkauf von Waren und andere gewerbliche Tätigkeiten, b. Werbungen, Sammlungen und Umfragen für politische, gewerbliche und ideelle Zwecke, z. B. durch Flugblätter, Broschüren, Anschläge und Plakate, c. politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungspropaganda, d. Veranstaltungen von Vereinigungen, e. Ausstellungen, f. Ton- und Bildaufnahmen, Recherchen namentlich für Presse, Radio, Fernsehen und Online-Medien, g. das Mitbringen und Halten von Tieren in geschlossenen Räumen. 2 Die Bewilligung erteilt die Spitaldirektion. Beachtung von

§ 5 Weisungen

Anordnungen und Weisungen im Universitätsspital Zürich sind zu befolgen. Das gilt insbesondere für: a. Weisungen des medizinischen Personals, b. Verbote von Rauchen sowie dem Konsum von Alkohol und Drogen, c. Brandschutzvorschriften und -massnahmen, d. Nutzung der Informatik und des Gäste-Internets, e. Zutrittsverbote zu Räumen und Zugängen, f. Umgang mit technischen Anlagen, wie z.B. mit Personen- und Warenaufzügen, g. Benützung der Parkanlagen, h. Parkierungsordnungen, i. Hygienevorschriften, j. Verzehr von Speisen und Getränken in dafür vorgesehenen Bereichen.

§ 6 Besuchszeit

Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisungen des medizinischen Personals zu halten. Fahrgeräte/

§ 7 Verkehrsordnung

1 Es dürfen nur Fahrgeräte eingesetzt werden, welche vom Universitätsspital Zürich zugelassen werden. Verboten ist insbesondere das Verwenden und Parken von privaten Fahrgeräten in den Räumlichkeiten und Korridoren des Universitätsspitals Zürich. 2 Auf den innerbetrieblichen Verkehrswegen gelten die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes3 sinngemäss.

§ 8 Abfälle

Abfälle sind in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen. USZ-Hausordnung 813.151.5

§ 9 Wertsachen

Für die Aufbewahrung von Wertsachen steht den Patientinnen und Patienten ein zentraler Tresor zur Verfügung.

§ 10 Sanktionen

1 Verstösse gegen die Hausordnung können einen Verweis vom Gelände des Universitätsspitals Zürich nach sich ziehen. 2 In schwerwiegenden Fällen bleibt die Erteilung eines Hausverbotes vorbehalten. 3 Das Universitätsspital Zürich behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowie weitere rechtliche Schritte vor.

§ 11 Vollzug

Der Vollzug der Hausordnung obliegt der Spitaldirektion. 1 OS 66, 86; Begründung siehe ABl 2010, 2582. 2 Inkrafttreten: 1. März 2011. 3 SR 741.01.

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