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9 provisions
§ 1
Nutzerinnen und Nutzer
1 Die Räumlichkeiten im Regierungsgebäude stehen prioritär dem Landrat,
dem Regierungsrat, der kantonalen Verwaltung, den besonderen Behörden
und den Gerichten zur Verfügung.
2 Die Belegung der Räumlichkeiten durch die Nutzerinnen und Nutzer gemäss
Abs. 1 erfolgt unentgeltlich.
3 Die Räumlichkeiten können von Dritten gegen eine Gebühr für nicht kommerzielle Veranstaltungen von öffentlichem Interesse genutzt werden.
4 Die Nutzung der Räumlichkeiten richtet sich in der Regel nach den Schalteröffnungszeiten der Landeskanzlei und kann ausnahmsweise abends, an
Samstagen und Sonntagen erfolgen.
§ 2
Räumlichkeiten
1 Folgende Räumlichkeiten können genutzt werden:
a. der Landratssaal von bis zu 99 Personen;
b. das Foyer und die Cafeteria von bis zu 100 Personen;
c. das Sitzungszimmer Schleifenberg von bis zu 28 Personen.
d. das Sitzungszimmer Schauenburgflue von bis zu 24 Personen;
e. das Sitzungszimmer Sichtern von bis zu 18 Personen;
f. das Sitzungszimmer Galmshübel von bis zu 12 Personen;
g. das Sitzungszimmer Bienenberg von bis zu 18 Personen;
h. der Vorplatz gemäss Absprache.
1) SGS 100
2) SGS 140
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.022
2 147.13
§ 3
Gebühren
1 Für die Nutzung der Räumlichkeiten inklusive der technischen Infrastruktur
und einer vorgängigen Instruktion werden folgende Gebühren verrechnet:
pro Stunde ab 6 Stunden pro Tag pauschal
a. Landratssaal CHF 100.– CHF 600.–
b. Foyer und Cafeteria ohne Sitzungszimmer CHF 70.– CHF 420.–
c. Sitzungszimmer Schleifenberg CHF 70.– CHF 420.–
d. Sitzungszimmer Schauenburgflue CHF 50.– CHF 300.–
e. Sitzungszimmer Sichtern CHF 40.– CHF 240.–
f. Sitzungszimmer Galmshübel CHF 30.– CHF 180.–
g. Sitzungszimmer Bienenberg CHF 40.– CHF 240.–
h. Vorplatz CHF 40.– CHF 240.–
i. sämtliche Räumlichkeiten n. a. CHF 1500.–
Angebrochene Stunden werden nach oben dargestelltem Tarif als ganze Stunden verrechnet.
2 Für Veranstaltungen an Samstagen und Sonntagen wird ein Zuschlag von
CHF 150.– pro Tag erhoben.
3 Die Gebühr für Veranstaltungen von politischen Parteien und von Organisationen mit einem gemeinnützigen Zweck kann erlassen werden. Der Wochenendzuschlag ist in jedem Fall zu entrichten. Über ein Gesuch um Erlass oder
Ermässigung der Gebühren entscheidet die Landschreiberin oder der Landschreiber abschliessend.
4 Für die Nutzung der technischen Anlage des Landratssaals kann eine zusätzliche Gebühr vereinbart werden.
§ 4
Annullierung
1 Annullierungen sind schriftlich mitzuteilen.
2 Bei kurzfristigen Annullierungen bis 4 Tage oder weniger vor Veranstaltungsbeginn oder bei einem Nichterscheinen können bis zu 50 % der Gebühr in
Rechnung gestellt werden.
§ 5
Reservation
1 Gesuche um Nutzung der Räumlichkeiten sind der Landeskanzlei schriftlich
einzureichen. Anzugeben sind insbesondere die gewünschten Räume, Art,
Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung, die Anzahl beteiligter oder erwarteter
Personen und die Kontaktinformationen einer verantwortlichen Person.
2 Gesuche werden nach dem Datum ihres Eingangs berücksichtigt.
§ 6
Auflagen und Bedingungen
1 Das Gesuch kann unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden.
2 Die Landeskanzlei erlässt ein Nutzungsreglement.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.022
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§ 7
Haftung
1 Die Nutzerinnen und Nutzer haften für jede Beschädigung sowie für das unsachgemässe Auslösen der Brandmelde- und Einbruchmeldeanlage.
2 Die Nutzung der Räumlichkeiten kann vom Vorliegen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
§ 8
Zutritt zum Regierungsgebäude
1 Bei Verlust oder Nichtretournierung des Zutrittsbadges wird eine Gebühr von
CHF 30.– pro Badge in Rechnung gestellt.
§ 9
Unterstützung durch Mitarbeitende der Landeskanzlei
1 Die Unterstützung durch Mitarbeitende der Landeskanzlei bezüglich der technischen Infrastruktur während Veranstaltungen ist grundsätzlich auf die Schalteröffnungszeiten beschränkt und ist mit der Landeskanzlei vorgängig abzusprechen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.022
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.06.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung GS 2025.022
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.022
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.06.2025 01.07.2025 Erstfassung GS 2025.022
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.022