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35 provisions
§ 1 I. Geltungsbereich
1 Die Verordnung beinhaltet die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Gesetz über
die Berufsbildung.
2 Für das Absenzen- und Disziplinarwesen an den Berufsfachschulen besteht eine separate Verordnung.
3 Gebühren betreffend Bildungsgänge und Kurse der höheren Berufsbildung, Kurse der berufsorientierten Weiterbildung sowie Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner richten sich nach der
Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung. *
II. Vollzugsbehörden
§ 2 II.1. Departement und Abteilungen 2)
Zuständigkeit
1 Für die Bildung in beruflicher Praxis sowie für die Berufsfachschulen ist das Erziehungsdepartement
zuständig.
2 Zuständige Verwaltungsabteilung für die Bildung in beruflicher Praxis sowie die Berufs- und Lauf -
bahnberatung ist die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 3) .
3 Zuständige Verwaltungsabteilung für die Berufsfachschulen ist die Abteilung Weiterführende Schulen 4).
§ 3
Wahl und Organisation der Kommissionen
1 Die Kommission für die Berufsbildung in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen sowie die Kommission für die kaufmännische Berufsbildung werden vom Regierungsrat auf dessen eigene Amtsdauer gewählt, unter gleichzeitiger Bezeichnung der Präsidentinnen bzw. Präsidenten. Die Kommissionen
setzen sich aus je 8–15 Mitgliedern zusammen.
1) SG 420.200.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
3) § 2 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss
4) § 2 Abs. 3: Umbenennung "Abteilung Weiterführenden Schulen" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013
(wirksam seit 1. 1. 2014).
2 Arbeitgeberorganisationen und Arbeitnehmerorganisationen werden gleichmässig berücksichtigt.
Ebenfalls wählbar sind Vertreterinnen und Vertreter privater Bildungsinstitutionen. Die Verwaltung ist
bis zu höchstens einem Drittel der Mitglieder durch Berufsfachschulen, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 5), Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 6) sowie die Prüfungsleitungen vertreten.
3 Weitere Personen, auch Vertreterinnen und Vertreter der Berufsfachschulen und Delegationen der
Lernenden, können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Präsidentin oder der Präsident der
zuständigen Berufsbildungskommission legt nach Rücksprache mit der Abteilung Berufsberatung,
Berufs- und Erwachsenenbildung 7) und den Berufsfachschulen die jeweilige Vertretung fest.
4 Das Sekretariat der Kommissionen wird von der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 8) geführt.
5 Jährlich findet mindestens eine gemeinsame Sitzung beider Kommissionen statt.
§ 4
Aufgaben
1 Den Kommissionen obliegen folgende Aufgaben:
a) Behandlung grundsätzlicher Probleme oder spezieller Fragen in der Berufsbildung und
der Berufs- und Laufbahnberatung. Sie können hierfür Ausschüsse bilden, die von einem
Kommissionsmitglied oder der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 9) präsidiert werden;
b) Wahl und Ersatz von Mitgliedern der Fachkommissionen;
c) Genehmigung von Budgets und Abrechnungen der Prüfungen und eventuell anderer Qualifikationsverfahren.
§ 5 II.2. Fachkommissionen
Wahl der Mitglieder und Zusammensetzung der Kommissionen
1 Die Wahlen erfolgen aufgrund von Vorschlägen der Organisationen der Arbeitswelt. In Wirtschaftszweigen, für welche keine Organisationen der Arbeitswelt bestehen, können geeignete Berufsvertreterinnen oder Berufsvertreter ernannt werden.
2 Die Fachkommissionen setzen sich in der Regel aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebenden und
Arbeitnehmenden zusammen. Sie bestimmen ihre Leitung selbst.
3 Die Organisationen der Arbeitswelt können im Einvernehmen mit der Abteilung Berufsberatung,
Berufs- und Erwachsenenbildung 10) bei Bedarf auch Personen, die nicht mehr aktiv im Berufsleben
stehen, mit der weiteren Fachkommissionstätigkeit betrauen.
§ 6
Aufgaben
1 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 11) erteilt den Fachkommissionen die
erforderlichen Aufträge. Sie haben vor allem folgende Aufgaben:
a) Prüfung von Lehrbetrieben und Berichterstattung hinsichtlich der Eignung zur Bildung in
beruflicher Praxis;
b) Überwachung der Bildung in beruflicher Praxis;
5) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
6) § 3 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss
7) § 3 Abs. 3: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss
8) § 3 Abs. 4: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss
9) § 4 Abs. 1 lit. a: Umbenennung "der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Abteilung Berufsberatung, Beurfs- und Erwachsenenbildung" in "der
Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
10) § 5 Abs. 3: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss
11) § 6 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss
c) Durchführung von Zwischenprüfungen.
2 Sind die Mitglieder der Fachkommission in einer Frage geteilter Meinung, so haben sie der Abtei -
lung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 12) getrennte Berichte einzureichen.
§ 7 III. Berufs- und Laufbahnberatung
Allgemeine Bestimmungen
1 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 13) stellt ein Grundangebot an
Berufs- und Laufbahnberatung bereit. Dieses umfasst die Informationsvermittlung und die Beratung
von Jugendlichen und Erwachsenen in Fragen der Berufswahl, der Studienmöglichkeiten sowie der
Laufbahn- und Weiterbildungsplanung. Dieses Grundangebot ist unentgeltlich.
2 Das Grundangebot kann durch erweiterte oder vertiefende Angebote ergänzt werden. Diese sind
kostenpflichtig.
3 Der Besuch der Berufs- und Laufbahnberatung ist freiwillig. Die Vertraulichkeit der Beratungen ist
gewährleistet.
§ 8
Besondere Aufgaben
1 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 14) hilft nach Möglichkeit bei der
Suche nach Lehrstellen.
2 Sie führt Erhebungen über freie Lehrstellen durch in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und deren
Verbänden.
3 Sie vermittelt nach Bedarf spezielle Abklärungen durch Fachpersonen
4 Sie wirkt mit in Fragen der Berufswahl und der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und
arbeitet zu diesem Zweck mit Schulen, Eltern, Wirtschaft, Arbeitsmarktbehörde und weiteren Institu -
tionen im Sozialbereich zusammen.
§ 9 IV. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
1 Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz
gelten folgende Angebote:
a) berufsorientierte Vorkurse
b) Vorlehren mit Betriebspraktikum
c) andere praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote.
V. Berufliche Grundbildung
§ 10 V.1. Allgemeine Bestimmungen
Aufsichtsbefugnisse
1 Der Lehrbetrieb hat den Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren sowie den Fachkommissionsmitgliedern, soweit sie im Auftrage der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 15)
handeln, den Zutritt zu den Arbeits- und Unterkunftsräumen der Lernenden zum Zwecke der Kontrolle
zu gestatten.
12) § 6 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss
13) § 7 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss
14) § 8 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss
15) § 10 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
2 Die Kontrollorgane sind berechtigt, Betriebsangehörige, nötigenfalls ohne Anwesenheit weiterer Personen, zu befragen. Die Wahrnehmungen sind vertraulich zu behandeln
§ 11
Stellvertretung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners
1 Die mit der Ausbildung beauftragte Mitarbeiterin oder der mit der Ausbildung beauftragte Mitarbei -
ter des Lehrbetriebs muss im Lehrvertrag namentlich aufgeführt werden.
2 Wird diese oder dieser ersetzt, ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 16) zu melden. Ist keine solche oder kein solcher vorgesehen,
trifft die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 17) die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherung der Bildung in beruflicher Praxis.
3 Erfolgt die Bildung in einer betriebsinternen Lehrwerkstätte, so ist die jeweilige verantwortliche
Leiterin oder der jeweilige verantwortliche Leiter im Lehrvertrag zu nennen.
§ 12
Bildung und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Absolventinnen und Absolventen anerkannter Ausbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner erhalten einen Kursausweis.
2 Gesuche um Befreiung vom Besuch der Ausbildungskurse sind innert zehn Tagen nach Erlass des
Kursaufgebots der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 18) einzureichen. Die
Unterlagen mit dem Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation sind dem Dispensationsgesuch beizulegen.
3 Begründete Verschiebungsgesuche sind innert der gleichen Frist an die Abteilung Berufsberatung,
Berufs- und Erwachsenenbildung 19) zu richten.
4 … *
§ 13
Bildungsbewilligung
1 Das betriebliche Bildungsprogramm eines Lehrbetriebsverbunds ist vom Leitbetrieb oder von der
Leitorganisation der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 20) zur Genehmigung
einzureichen.
§ 14 V.2. Bildung in beruflicher Praxis
Lehrmittel
1 Die obligatorischen Lehrmittel für den Pflichtunterricht, die Stützkurse, die berufsbezogenen Freikurse und die Berufsmaturität werden durch die Berufsfachschulen bezeichnet
2 Wenn die Lehrmittel zur Verfügung gestellt werden, so muss dies im Lehrvertrag unter «Besondere
Vereinbarungen» geregelt werden.
3 Die abgegebenen Lehrmittel sind Eigentum der Lernenden.
4 Im Härtefall kann ein Gesuch an die zuständige Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 21) gerichtet werden.
16) § 11 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
17) § 11 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
18) § 12 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
19) § 12 Abs. 3: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
20) § 13: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB
vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
21) § 14 Abs. 4: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
§ 15
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 22)
1 Die Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung erfolgt durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 23).
2 Die ärztliche Untersuchung kann von Amtsärztinnen und Amtsärzten, frei praktizierenden Ärztinnen
und Ärzten oder Werkärztinnen und Werkärzten durchgeführt werden.
3 Vor Beginn der Lehrzeit haben die Lernenden einen Fragebogen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes 24) auszufüllen.
4 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 25) kann im Einzelfall eine ärztliche
Untersuchung einer lernenden Person verlangen. In solchen Fällen wird der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 26) beigezogen.
5 Ergibt der ärztliche Befund, dass die lernende Person den gesundheitlichen Anforderungen des
Berufs nicht gewachsen ist, so hat der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 27) die Lehrvertragsparteien und die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 28) unverzüglich über die
Berufseignung zu informieren.
§ 16
Berufliche Grundbildung von Behinderten
1 Bei Lernenden mit Behinderungen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 29) in Absprache mit den betreffenden Fachstellen und den Vertragsparteien über
spezielle Massnahmen wie Dispensationen und angemessene Prüfungsmodalitäten.
§ 17 V.3. Schulische Bildung
Berufsfachschulen
1 Die schulische Bildung kann an öffentlichen oder privaten Berufsfachschulen erteilt werden. Private
Anbieter bedürfen einer Bewilligung durch die zuständigen Ressorts des Erziehungsdepartements.
2 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 30) kann nach Anhören der interessierten Organisationen der Arbeitswelt, der Berufsfachschulen und im Einvernehmen mit der Abteilung Schulen 31) des Erziehungsdepartements den Besuch auswärtiger Fachklassen anordnen.
3 Die Berufsfachschulen fördern und koordinieren geeignete Formen der schulinternen Mitsprache der
Lernenden.
§ 18
Berufsmaturität, Freikurse, Stützkurse
1 Berufsmaturität, Frei- und Stützkurse sollen in der Regel am Ort des obligatorischen Berufsschulunterrichts besucht werden. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 32) im Einvernehmen mit den Berufsfachschulen.
2 In der Regel dürfen Frei- und Stützkurse einen halben zusätzlichen Tag zum Pflichtunterricht nicht
überschreiten.
22) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
23) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
24) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
25) § 15 Abs. 4: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
26) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
27) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
28) § 15 Abs. 5: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
29) § 16: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB
vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
30) § 17 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
31) § 17 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Schulen" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1.
1. 2014).
32) § 18 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
3 Die Berufsfachschule kann gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes den Besuch von Stützkursen im Ein -
vernehmen mit dem Lehrbetrieb und der lernenden Person anordnen und dessen Dauer bestimmen.
Lernende, welche Stützkurse besuchen, dürfen Freikurse während der Arbeitszeit nur mit dem Einverständnis des Lehrbetriebes belegen.
§ 19
Auswärtige Fachklassen
1 Gesuche für Kostenrückerstattung sind der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 33) einzureichen. Reisespesen werden für den Schulbesuch ausserhalb des Einzugsgebiets des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) aufgrund der benutzten Fahrausweise zurückerstattet.
2 Für auswärtige Verpflegung wird ein Pauschalbetrag von CHF 13.00 entrichtet. Für Übernachtung
mit Nachtessen und Frühstück werden CHF 70.00 zurückerstattet. Alle Kostenrückerstattungen erfol -
gen nur gegen Beleg. Weitere Modalitäten werden in Richtlinien geregelt.
§ 20 V.4. Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
Wahl der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten
1 Die Wahl der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten erfolgt durch die Prüfungskommission aufgrund von Vorschlägen der Organisationen der Arbeitswelt, der Berufsfachschulen und der Abteilung
Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 34) In der Regel sollen Arbeitgebende und Arbeitnehmende gleichmässig berücksichtigt werden.
2 Als Expertinnen oder Experten sind ausgewiesene Fachleute mit einigen Jahren Berufserfahrung und
Lehrkräfte an Berufsfachschulen zu wählen. Sie haben die vom Bund oder Kanton angebotenen Expertenkurse zu besuchen; über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 35) .
3 Die Prüfungskommissionen können bei Bedarf im Einvernehmen mit der Abteilung Berufsberatung,
Berufs- und Erwachsenenbildung 36) ausnahmsweise auch Personen, die nicht mehr aktiv im Berufsleben stehen, mit der weiteren Expertentätigkeit betrauen.
4 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 37) kann von sich aus oder auf Antrag den Ersatz einer Expertin oder eines Experten verlangen.
§ 21
Beiträge an Organisationen der Arbeitswelt
1 Organisationen der Arbeitswelt, die Prüfungen oder andere Qualifikationsverfahren durchführen, haben die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 38) zuhanden der Berufsbildungskommissionen Budget und Jahresrechnung rechtzeitig einzureichen.
§ 22
Bericht
1 Die Organisationen der Arbeitswelt sind verpflichtet, der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 39) jährlich einen Bericht über die von ihnen organisierten Prüfungen vorzulegen.
33) § 19 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
34) § 20 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
35) § 20 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014.
36) § 20 Abs. 3: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
37) § 20 Abs. 4: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
38) § 21: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB
vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
39) § 22: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB
vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
§ 23
Zeitpunkt der Prüfungen
1 Die Prüfungskommissionen haben der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 40) rechtzeitig die Prüfungstermine bekannt zu geben.
2 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 41) kann im Ausnahmefall für einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten Prüfungen ausserhalb dieser Zeit anordnen.
§ 24
Prüfungswegleitungen
1 Die Prüfungsleitungen und die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 42) erarbeiten gemeinsam die den Prüfungsprogrammen beigegebenen Wegleitungen. Diese sowie allfällige
eidgenössische Weisungen sind den Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
§ 25
Zutritt zu den Prüfungen
1 Zu den Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren haben die Mitglieder der Berufsbildungs-
und Prüfungskommissionen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Berufsberatung,
Berufs- und Erwachsenenbildung 43) , die Lehrkräfte der Berufsfachschulen sowie, mit Genehmigung
der Prüfungskommissionen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer interessierter Behörden und Institutionen Zutritt. Dagegen dürfen sie der Prüfung ihrer eigenen Kinder und Lernenden nicht beiwohnen.
§ 26
Prüfungswiederholungen
1 Mit der Anmeldung haben die Repetierenden bekannt zu geben, ob sie die gesamte Prüfung oder nur
diejenigen Fächer mit ungenügenden Noten wiederholen werden.
2 Das zur Ablegung der Prüfung benötigte Material wird den ausserhalb eines Lehrverhältnisses stehenden Kandidierenden belastet.
§ 27
Unentschuldigte Prüfungsabsenzen
1 Bei kurzfristiger Abmeldung oder unentschuldigtem Fernbleiben von Prüfungen kann die zuständige
Prüfungsleitung eine Bearbeitungsgebühr von maximal Fr. 250 erheben. *
2 … *
§ 28 V.5. Grundbildung mit Berufsattest
1 Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien zur Umsetzung der zweijährigen Grundbildungen mit
Berufsattest insbesondere für den Bereich der fachkundigen individuellen Begleitung.
VI. Nachholbildung, berufsorientierte Weiterbildung und höhere Berufsbildung
§ 29
1 Das Erziehungsdepartement entscheidet darüber, ob einer Institution für die Durchführung von
Kursen der Nachholbildung, der berufsorientierten Weiterbildung und der höheren Berufsbildung Beiträge gewährt werden.
40) § 23 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
41) § 23 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
42) § 24: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB
vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
43) § 25: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB
vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
§ 29a * Höhere Fachschulen
1 Bildungsgänge auf Niveau höhere Fachschulen können von kantonalen Berufsfachschulen und von
kantonalen oder privaten höheren Fachschulen angeboten werden.
2 Die Bildungsanbieter erlassen nach den Vorgaben der Verordnung des WBF über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen
(MiVo-HF) vom 11. September 2017 und der entsprechenden Rahmenlehrpläne ein Studien- und Prüfungsreglement. Dieses ist den Studierenden in geeigneter Form bekannt zu geben.
§ 30 VII. Entwicklung der Berufsbildung
1 Gesuche um Beiträge an Studien, Pilotversuche und andere Massnahmen zur Entwicklung der
Berufsbildung sind an das Erziehungsdepartement zu richten. Diese müssen mindestens eine Beschreibung des Vorhabens und ein Budget enthalten.
§ 31 VIII. Beiträge und Subventionen
Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen
1 Der Kanton gewährt Beiträge gemäss den in Art. 57 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung festgehaltenen Bedingungen und Auflagen. Sie werden in der Regel in Form von Pauschalen in Verbindung mit einer Leistungsvereinbarung entrichtet.
2 Beiträge können auch an Organisationen für die Bildung und Weiterbildung in Berufen gewährt wer -
den, die dem Berufsbildungsgesetz nicht unterstellt sind.
3 Die zuständigen Ressorts des Erziehungsdepartements 44) schliessen mit den Anbietern in der Regel
Leistungsvereinbarungen ab. Sie regeln namentlich das Angebot, die Qualitätsstandards, die finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.
§ 32
Höhe der Beiträge
1 Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien über die Höhe der zu gewährenden Kantonsbeiträge.
Es stützt sich dabei auf interkantonal vereinbarte Ansätze.
2 Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung 45) kann Vorauszahlungen bis zu
80% der voraussichtlichen Kantonssubvention gewähren.
§ 33
Entzug des Kantonsbeitrags
1 Wird gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung der Bundesbeitrag gekürzt oder sind
die Voraussetzungen für die Entrichtung des Kantonsbeitrags nicht mehr gegeben, kann das Amt für
Berufsbildung und Berufsberatung 46) einen bereits ausgerichteten Kantonsbeitrag ganz oder teilweise
zurückverlangen, unter Vorbehalt einer strafrechtlichen Verfolgung.
§ 34
Ferienlager und Freizeitsport für Lernende
1 Das Sportamt ist für die Bereitstellung der finanziellen Mittel und für die Kursabrechnungen zuständig.
44) § 31 Abs. 3: Umbennennung "zuständigen Ressorts des Erziehungsdepartements" in "Bereich Mitttelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB
vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
45) § 32 Abs. 2: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" ge-
46) § 33: Umbenennung "das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12.
2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
§ 35 IX. Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 47) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die
Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) vom 25. Februar 1986 aufgehoben.
47) Wirksam seit 24. 2. 2008.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.02.2008 24.02.2008 Erlass Erstfassung KB 23.02.2008
09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
08.05.2018 01.08.2018 § 1 Abs. 3 geändert KB 19.05.2018
08.05.2018 01.08.2018 § 12 Abs. 4 aufgehoben KB 19.05.2018
08.05.2018 01.08.2018 § 27 Abs. 1 geändert KB 19.05.2018
08.05.2018 01.08.2018 § 27 Abs. 2 aufgehoben KB 19.05.2018
10.03.2020 19.03.2020 § 29a eingefügt KB 14.03.2020
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.02.2008 24.02.2008 Erstfassung KB 23.02.2008
Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 1 Abs. 3 08.05.2018 01.08.2018 geändert KB 19.05.2018
§ 12 Abs. 4 08.05.2018 01.08.2018 aufgehoben KB 19.05.2018
§ 27 Abs. 1 08.05.2018 01.08.2018 geändert KB 19.05.2018
§ 27 Abs. 2 08.05.2018 01.08.2018 aufgehoben KB 19.05.2018
§ 29a 10.03.2020 19.03.2020 eingefügt KB 14.03.2020