Artikel 1
Gegenstand 1 Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54, SR 514.541), soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
Uri · 30.4415 · regulation
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Gegenstand 1 Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54, SR 514.541), soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
Zuständigkeit 1 Das Amt für Kantonspolizei vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine andere Behörde oder Verwaltungsstelle zuständig erklärt. 2 Insbesondere erteilt es die nach dem Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen. Es trifft die erforderlichen Verfügungen und Anordnungen. 3 Das Amt für Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne der Bundesgesetzgebung.
Gesuche 1 Gesuche um eine Bewilligung oder eine andere Verfügung des Amtes für Kantonspolizei sind mit den erforderlichen Unterlagen bei diesem Amt einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 30.4415 Kanton Uri
Prüfungen 1 Das Amt für Kantonspolizei organisiert und veranstaltet die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Prüfungen. 2 Es kann hiefür externe Sachverständige beiziehen oder diese mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen.
Rechtsschutz 1 Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345. 2 Gegen Verfügungen des Amtes für Kantonspolizei kann Einsprache erhoben werden.
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft. Kanton Uri 30.4415 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 22.06.1999 01.07.1999 Erlass Erstfassung AB 02.07.1999 30.4415 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 22.06.1999 01.07.1999 Erstfassung AB 02.07.1999