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16 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Allgemeine Sorgfaltspflicht
1 Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten
sowie mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und technischen Einrichtungen Sorgfalt walten zu lassen, damit Brände und Explosionen vermieden und deren Ausweitung begrenzt werden können.
Art. 2
Öffentliche Aufgaben
1 Der Kanton und die Gemeinden treffen namentlich folgende Massnahmen:
Sie
a) erlassen Verhaltensvorschriften und setzen diese durch;
b) beraten Private und Gemeinwesen;
c) schaffen Anreize zur Stärkung der Eigenverantwortung;
d) beurteilen Vorhaben für neue Bauten und Anlagen;
e) führen periodische Kontrollen durch;
f) schaffen und unterhalten Einrichtungen für die Bekämpfung von Bränden und Explosionen.
1) KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
559 1
861.0 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 3
Aufgabenteilung
1 Kanton und Gemeinden unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
gegenseitig.
2 Zu den Aufgaben des Kantons gehören namentlich Aufsicht, Koordination,
Beratung, Ausbildung, Kontrolle sowie die finanzielle Unterstützung von Gemeinden, Körperschaften und Privaten.
3 Zu den Aufgaben der Gemeinden gehören namentlich die Bereitstellung einer Feuerwehr und die Löschwasserversorgung sowie die Aufsicht über die
Feuerschau und das Kaminfegerwesen.
Art. 4
Organisation
1 Die kantonalen Aufgaben werden unter Aufsicht des zuständigen Departements vom kantonalen Feuerschutzamt1) vollzogen.
2 Die Gemeinden organisieren sich im Rahmen von Gesetz und Verordnung
frei. Die Gemeinden bilden, soweit sie dafür kein Anstellungspensum von
30 % erreichen, für die Feuerschau Zweckverbände2) oder schliessen interkommunale Verträge. *
3 Kanton und Gemeinden achten auf die Koordination mit anderen im Bereiche der Rettung und Katastrophenhilfe tätigen Organisationen.
Art. 5 II. Feuerwehr (2.)
Grundsatz
1 Jede Gemeinde unterhält eine Feuerwehr; mit Bewilligung des Regierungsrates können zwei oder mehrere Gemeinden eine gemeinsame Feuerwehr
unterhalten.
2 Der Regierungsrat kann einen öffentlichen oder privaten Betrieb ermächtigen oder verpflichten, eine Betriebsfeuerwehr einzurichten; sie ist der Gemeindefeuerwehr unterstellt.
3 Die Feuerwehr bekämpft Brände und Folgen von Explosionen; sie leistet
zudem als allgemeine Schadenwehr Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen.
1) vgl. Art. 9 Brandschutzverordnung (bGS 861.1)
2) vgl. Art. 31 ff. Gemeindegesetz (bGS 151.11)
Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.0
Feuerwehrpflicht
a) Pflichtige
1 Die Feuerwehrpflicht beginnt in dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird, und sie endigt am Ende des Jahres, in dem das 52. Altersjahr
vollendet wird.
2 Die Gemeinden befreien von der Feuerwehrpflicht, wer:
a) Kinder bis zum 14. Altersjahr im gemeinsamen Haushalt betreut; die
Befreiung ist auf einen Elternteil beschränkt;
b) hilfs- oder pflegebedürftige Angehörige im eigenen Haushalt intensiv
betreut;
c) sich freiwillig und ohne erhebliche Entschädigung in einem Samariterverein für Hilfszwecke einsetzt und dadurch ähnlich wie durch aktiven
Feuerwehrdienst belastet ist;
d) während einer von den Gemeinden bestimmten Dauer von fünfzehn
bis zwanzig Jahren Feuerwehrdienst geleistet hat.
3 Die Befreiung erfolgt jeweils für eine Steuerperiode. Die Gemeinde kann
Nachweise für den Befreiungsgrund verlangen.
Art. 7
b) Erfüllung der Feuerwehrpflicht
1 Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die
Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt.
2 Die Gemeinden befinden im Einzelfall über die Art der Pflichterfüllung; sie
ziehen den Gesundheitszustand der Pflichtigen sowie ihre familiären und beruflichen Verhältnisse in Betracht.
3 Frauen und Männer haben bei gleichen Voraussetzungen die gleichen
Rechte und Pflichten, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten und dabei verantwortungsvolle und leitende Aufgaben zu übernehmen.
Art. 8
c) Ersatzabgabe
1. im allgemeinen
1 Die Ersatzabgabe beträgt höchstens Fr. 500.– pro pflichtige Person und
Jahr.
2 Die Gemeinden erlassen einen Tarif.
861.0 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Steuereinschätzung; zudem
können das Alter der Pflichtigen und bereits geleistete Feuerwehrdienste berücksichtigt werden.
4 Die Abgaben sind zweckgebunden zu verwenden.
Art. 9
2. Ehepaare und eingetragene Partnerschaften *
1 Gemeinsam besteuerte Ehepaare entrichten den einfachen Betrag der
nach dem Familieneinkommen berechneten Abgabe.
2 Ist aufgrund des Alters der Eheleute nur eine Person feuerwehrpflichtig, so
beträgt die Abgabe die Hälfte dieses Betrags.
3 Bei aktivem Dienst oder bei Befreiung nur des Ehemanns oder der Ehefrau
ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte dieses Betrags.
4 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Partnerinnen und Partner
Art. 10 von eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare. *
Unterstützung durch den Kanton
1 Der Kanton sorgt auf eigene Kosten für die Ausbildung der Feuerwehrkader und der Angehörigen von Spezialdiensten.
2 Er beteiligt sich mit höchstens fünfzig Prozent an den Investitionen der
Feuerwehren. Der Beitrag des Kantons kann für gemeinsame Investitionen
von mehreren Gemeinden auf höchstens 80 Prozent erhöht werden. Der
Beitrag des Kantons kann bis auf 25 Prozent herabgesetzt werden, wenn
eine gemeinsame Investition zweckmässiger ist. *
3 Kantonsbeiträge setzen voraus, dass die Investitionen
a) den Feuerschutz wesentlich verbessern,
b) sich im Rahmen des kantonalen Feuerwehrkonzepts halten,
c) die regionale Zusammenarbeit berücksichtigen und
d) die wirtschaftlichste Lösung für die Erfüllung des Zweckes darstellen.
Art. 10a * Kosten der Schadenwehr
1 Die Kosten der Schadenwehr (Öl- und Chemiewehr) tragen die Gemeinden,soweit keine Weiterbelastung an Dritte möglich ist; der Kanton beteiligt
sich an den Investitionskosten mit maximal 50 %.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.0
Art. 11 III. Löschwasserversorgung (3.)
1 Die Löschwasserversorgung ist Sache der Gemeinden.
2 Der Kanton beteiligt sich mit höchstens dreissig Prozent an den Investitionen der Gemeinden und der von ihnen betrauten Körperschaften.
3 Kantonsbeiträge setzen voraus, dass sich die Investitionen im Rahmen der
kantonalen und regionalen Planungen und eines sinnvollen Gesamtkonzepts
halten.
Art. 12 IV. Finanzierung (4.)
Kanton
1 Der Kanton finanziert seine Aufwendungen für den Feuerschutz
a) durch eine Feuerschutzabgabe, die als Zuschlag zur Gebäudeversicherungsprämie erhoben wird,
b) durch Beiträge der Privatversicherungen1).
2 Die Feuerschutzabgabe beträgt höchstens zwei Drittel der Versicherungsprämie.
Art. 13
Gemeinden
1 Die Gemeinden finanzieren ihre Aufwendungen:
a) aus dem Ertrag der Ersatzabgaben;
b) aus Kostenbeteiligungen;
c) aus allgemeinen Mitteln.
2 Kostenpflichtig ist, wer einen Einsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht2) dafür haftet.
1) vgl. Art. 48 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (SR 961.01)
2) vgl. Art. 59 Umweltschutzgesetz (SR 814.01) und Art. 54 Gewässerschutzgesetz
(SR 814.20)
861.0 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 An den Kosten beteiligt werden können zudem Personen, denen ein Einsatz der Feuerwehr für ein von der Assekuranz nicht versichertes Ereignis
zugute kommt.
Art. 13a * Strafbestimmungen
1 Wer diesem Gesetz, der Verordnung1) oder darauf gestützten Anordnungen
und Weisungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse
bis 10 000 Franken bestraft.
2 Die Gemeinden bestimmen in ihrem Reglement, unter welchen Voraussetzungen die Nichterfüllung der Feuerwehrpflicht bestraft wird.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung2). *
Art. 13b * Bezug der Ersatzabgabe
1 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Feuerwehrersatzabgabe von
quellensteuerpflichtigen Personen an der Quelle.
2 Sie kann die Feuerwehrersatzabgabe der übrigen ersatzabgabepflichtigen
Personen im Auftrag der Gemeinde beziehen.
Art. 14 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen (5.)
Kantonsrat
1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften auf dem Verordnungsweg.
2 Er kann im Rahmen des Gesetzes ergänzende Vorschriften erlassen, das
Gesetz neuem übergeordnetem Recht anpassen und den Höchstsatz für die
Ersatzabgabe3) der Teuerung angleichen.
3 Er kann Richtlinien von Fachorganisationen für verbindlich erklären.
1) bGS 861.1
2) Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
3) vgl. Art. 8
Art. 15 Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.0
Gemeinden
1 Die Gemeinden erlassen spätestens auf den 1. Januar 1997 im Rahmen
von Gesetz und Verordnung die notwendigen Vorschriften über den Feuerschutz; sie berücksichtigen dabei die Richtlinien des kantonalen Feuerschutzamtes.
2 Gegenstand der Vorschriften sind namentlich
a) die Behördenorganisation1)
b) die Feuerwehr und die Feuerwehrpflicht2)
c) die Feuerschau
d) das Kaminfegerwesen.
3 Die Gemeindereglemente bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 16
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes3).
1) vgl. Art. 3
2) vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. d
3) 1. Januar 1997 (RRB vom 26. Juni 1995; Abl. 1995, S. 550)
861.0 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.09.2002 01.12.2002 Art. 10 Abs. 2 geändert 782 / 2002, S.
19.03.2007 01.06.2007 Art. 4 Abs. 2 geändert 979 / 2006, S.
19.03.2007 01.06.2007 Art. 9 Titel geändert 979 / 2006, S.
19.03.2007 01.06.2007 Art. 9 Abs. 4 eingefügt 979 / 2006, S.
19.03.2007 01.06.2007 Art. 10a eingefügt 979 / 2006, S.
19.03.2007 01.06.2007 Art. 13a eingefügt 979 / 2006, S.
19.03.2007 01.06.2007 Art. 13b eingefügt 979 / 2006, S.
13.09.2010 01.01.2011 Art. 13a Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 861.0
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 Abs. 2 19.03.2007 01.06.2007 geändert 979 / 2006, S.
Art. 9 19.03.2007 01.06.2007 Titel geändert 979 / 2006, S.
Art. 9 Abs. 4 19.03.2007 01.06.2007 eingefügt 979 / 2006, S.
Art. 10 Abs. 2 09.09.2002 01.12.2002 geändert 782 / 2002, S.
Art. 10a 19.03.2007 01.06.2007 eingefügt 979 / 2006, S.
Art. 13a 19.03.2007 01.06.2007 eingefügt 979 / 2006, S.
Art. 13a Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S.
Art. 13b 19.03.2007 01.06.2007 eingefügt 979 / 2006, S.