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Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen

Luzern · 894b · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. § 1 zum vollendeten 25. Altersjahr
  2. § 2
  3. § 3 Personen mit Behinderungen
  4. § 4
  5. § 5 Nr. 894b 3
  6. § 6
  7. § 7 sozialtherapeutischen Suchttherapie
  8. § 8
  9. § 9 Jugendliche in Sonderschulinternaten
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21 Nr. 894b 9
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 27 § 26 * …
  27. § 28
  28. § 29
  29. § 30
  30. § 31 Behinderungen
  31. § 32
  32. § 33
  33. § 34
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37 Nr. 894b 15
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 42
  42. § 43
  43. § 44
  44. § 45
  45. § 46
  46. § 47
  47. § 48 Nr. 894b 19
  48. § 49
  49. § 50
  50. § 51 ausschliesslich ambulante Leistungen erbringen, sinngemäss. *
  51. § 52
  52. § 53
  53. § 54 Nr. 894b 21
  54. § 55
  55. § 56
  56. § 57
  57. § 58
  58. § 59
  59. § 60
  60. § 61
  61. § 62
  62. § 63
  63. § 64
  64. § 65

64 provisions

§ 42

Abschreibungen 1 Abschreibungen auf Immobilien, Mobilien, Fahrzeugen, Maschinen, EDV und anderem sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. Sie werden linear vom Anschaffungswert berechnet. Es gelten folgende jährlichen Maximalsätze: a. Immobilien und Sachanlagen 2,5 Prozent b. Mobilien 1. Mobiliar, Ausstattungen, Maschinen 20 Prozent 2. Fahrzeuge 20 Prozent 3. Informatik und Kommunikationssysteme 33 1/3 Prozent 4. Investitionen in Mietliegenschaften 20 Prozent 5. übrige Sachgüter 20 Prozent 2 Für den Beginn der Abschreibungen ist die betriebliche Nutzung massgebend. Nr. 894b 17 3 Bereits bestehende Anlagen werden vom Restbuchwert auf die restliche Nutzungsdauer abgeschrieben. 4 Die Aktivierungsgrenze wird festgelegt für a. Immobilien auf 50 000 Franken, b. Mobilien auf 3 000 Franken. Bei Anschaffungen von mehreren gleichen Objekten ist der gesamte Anschaffungswert für die Aktivierung massgebend.

§ 43

Rückstellungen 1 Rückstellungen können gebildet werden für in der Höhe noch nicht genau bekannte Verpflichtungen aus einem Ereignis in der Vergangenheit oder für zu erwartende Abgänge ohne Gegenwert, deren Berücksichtigung zur Feststellung des ordentlichen oder ausserordentlichen Aufwandes notwendig ist. 2 Die Rückstellungen sind gesondert auszuweisen. Ihr Zweck muss eindeutig belegt sein. Sie dürfen nur für den definierten Zweck verwendet werden. Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 191122 sinngemäss.

§ 44

Nicht anrechenbarer Aufwand 1 Als nicht anrechenbarer Aufwand gelten a. Abschreibungen auf bebautem und unbebautem Land, b. individuelle Nebenkosten, wie Kleider, Taschengeld, individuelle Freizeitangebote ausserhalb des Angebotes der anerkannten sozialen Einrichtung, Fahrtkosten nach Hause und bei individuellen Ferien sowie externe Therapien, soweit diese nicht zum Behandlungskonzept der anerkannten sozialen Einrichtung gehören und von dieser oder der einweisenden Behörde angeordnet sind, c. Kosten für individuelle ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie für individuelle Medikamente und Hilfsmittel, d. kalkulatorische Kosten (Zinsen und/oder Abschreibungen), e. Kosten für Schülertransporte.

§ 45

Anrechenbarer Betriebsertrag 1 Als anrechenbarer Ertrag gelten die betriebseigenen Erträge. Dies sind insbesondere a. Erträge aus Dienstleistungen, Handel und Produktion (Kontengruppe 63), b. übrige Erträge aus Leistungen an Betreute (Kontengruppe 65), c. Miet- und Kapitalzinsertrag (Kontengruppe 66), d. Erträge aus Nebenbetrieben (Kontengruppe 67), e. Erträge aus Leistungen an Personal und Dritte (Kontengruppe 68), f. Betriebsbeiträge und Spenden (Kontengruppe 69), sofern sie zweckgebunden für Bereiche gemäss § 2 Absatz 1a–e des Gesetzes ausgerichtet wurden. 22 SR 220 18 Nr. 894b 2 Zu erwartende Beiträge sind am Jahresende abzugrenzen. Differenzen zu den abgegrenzten Beiträgen sind im Zeitpunkt der Zahlung der laufenden Rechnung zu belasten oder gutzuschreiben.

§ 46

Spenden 1 Der Ertrag aus Spenden ist über die Erfolgsrechnung in der Kontengruppe 69 zu verbuchen. 2 Spenden mit einem bestimmten Zweck zugunsten von Bereichen gemäss § 2 Absatz 1a–e des Gesetzes sind diesen Bereichen gutzuschreiben. Solche für betreuungsbedürftige Personen oder spezifische Anschaffungen können nach Abzug der Fundraising-Aufwände als Einlage in einen zweckgebundenen Spendenfonds übertragen werden. Spenden mit einem unbestimmten Zweck können in der Kostenrechnung der Trägerschaft gutgeschrieben werden. Gleichzeitig werden der Trägerschaft auch die Fundraising-Aufwände belastet. 3 Die anerkannten sozialen Einrichtungen regeln die Zuweisung, Entnahme und Verwendung der Spenden und Legate in einem Reglement.

§ 47

Schwankungsfonds 1 Anerkannte soziale Einrichtungen mit privater Trägerschaft, die während eines Betriebsjahres Leistungen in der vereinbarten Qualität wirtschaftlich erbringen und einen Mehrertrag erzielen, haben die daraus resultierenden Betriebsergebnisse aus den einzelnen Bereichen oder Angeboten pro Rechnungsjahr einem gesamthaften Schwankungsfonds oder den jeweiligen Schwankungsfonds für einzelne Bereiche oder Angebote zuzuweisen. 2 Die Höhe der Schwankungsfonds darf insgesamt 20 Prozent des durchschnittlich vereinbarten IVSE-Nettoaufwandes der letzten drei Jahre bis 10 Millionen Franken zuzüglich 10 Prozent des diesen Betrag übersteigenden vereinbarten IVSE-Nettoaufwandes, maximal jedoch 10 Millionen Franken, nicht übersteigen. Falls für Tagesstrukturen mit Lohn gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes ein separater Schwankungsfonds geführt wird, beträgt für diesen der Plafond 20 Prozent des diesbezüglich vereinbarten IVSE-Nettoaufwandes. Schwankungsfondskapital über 10 Millionen Franken oder Plafondüberschüsse müssen dem Kanton zurückerstattet werden. Für die Berechnung der Plafondlimiten werden alle bisherigen Rücklagen gemäss § 41a des Gesetzes und frühere Rücklagen zum Produktivitätsausgleich nach Vorgabe des Bundesamts für Sozialversicherungen einbezogen. * 3 Schwankungsfonds sind bei Rechnungslegung gemäss Swiss GAAP FER 21 passivseitig im Fondskapital und bei Rechnungslegung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht passivseitig im Fremdkapital separat auszuweisen.

§ 48 Nr. 894b 19

Verluste 1 Verluste sind mit bestehenden Rücklagen gemäss § 41a des Gesetzes aus den Vorjahren oder aus dem Schwankungsfonds gemäss § 13 des Gesetzes zu decken. 2 Ungedeckte Verluste sind auf die neue Rechnung vorzutragen. 7 Anerkennung und Aufsicht

§ 49

Gesuch und Antrag 1 Die Trägerschaft der sozialen Einrichtung hat das Gesuch um deren Anerkennung oder um die Änderung einer bestehenden Anerkennung bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einzureichen. 2 Sie hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt sind. 3 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft unterbreitet der Kommission für soziale Einrichtungen mit einem Antrag das Anerkennungsgesuch oder das Gesuch um Änderung einer bestehenden Anerkennung.

§ 50

Anerkennungsvoraussetzungen 1 Die Anerkennung wird erteilt, wenn a. aufgrund des geltenden Planungsberichtes ein Bedarf für das Angebot der sozialen Einrichtung besteht, b. die Aufsicht gemäss den Vorschriften des Bundes oder des Kantons sichergestellt ist, c. die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung der betreuungsbedürftigen Personen und eine ihnen angemessene Betreuung gewährleistet sind sowie für eine ausgewogene Ernährung und die ärztliche Versorgung gesorgt ist, d. die Sicherheit und der Schutz der betreuungsbedürftigen Personen gewährleistet sind, e. die Wahlmöglichkeiten und Selbstbestimmungsrechte der erwachsenen Personen gefördert werden beziehungsweise gewährleistet ist, dass Kinder und Jugendliche bei allen Entscheiden, die einen wesentlichen Einfluss auf ihr Leben haben, ihrem Alter entsprechend beteiligt werden, f. * das Betreuungsverhältnis in schriftlichen Verträgen geregelt wird, aus denen ersichtlich ist, welche Leistungen die soziale Einrichtung erbringt und für welche Kosten die betreuungsbedürftige Person beziehungsweise die Leistungspflichtigen nach § 31 des Gesetzes aufzukommen haben, g. eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage vorgewiesen werden kann, h. die bevorzugte Aufnahme von Personen aus dem Kanton Luzern gewährleistet wird, 20 Nr. 894b i. die soziale Einrichtung über eine Haftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit den Leistungen verbunden sind, verfügt, j. * die Leitung und die Mitarbeitenden über die für die Erbringung der Leistungen nötigen fachlichen Kompetenzen verfügen sowie vertrauenswürdig sind und die Zahl der Mitarbeitenden für die zu betreuenden Personen genügt, k. die Gebäude und Anlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere jenen des behindertengerechten Bauens und des Brandschutzes, l. * die soziale Einrichtung über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Sicherung der Qualität verfügt, m. * die private Trägerschaft im Handelsregister eingetragen ist. 2 Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 gelten für soziale Einrichtungen, die

§ 51 ausschliesslich ambulante Leistungen erbringen, sinngemäss. *

Überprüfung der Anerkennung 1 Die Anerkennung kann jederzeit und insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung des Leistungsauftrages überprüft werden.

§ 52

Qualitätsentwicklung und -sicherung 1 Die anerkannten sozialen Einrichtungen verfügen über ein prozessorientiertes Qualitätsmanagementsystem eigener Wahl, das Aussagen über die Qualität der Betriebsstrukturen, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht. Es gewährleistet die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in allen Hauptprozessen der im Rahmen des Gesetzes anerkannten Angebote der Einrichtung. 2 Die Kommission für soziale Einrichtungen legt die Mindestanforderungen an die Qualitätsstandards in Weisungen fest.

§ 53

Aufsicht 1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft besucht die anerkannten sozialen Einrichtungen regelmässig und überprüft die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen. Die Besuche finden mindestens alle vier Jahre statt. 2 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft prüft die Berichte der anerkannten sozialen Einrichtungen zur Umsetzung des Qualitätsmanagements, welche unter anderem auf den Qualitätsberichten externer Stellen basieren. Anerkannte soziale Einrichtungen, die sich nicht extern überprüfen lassen, werden von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft geprüft. Diese kann Dritte mit der Überprüfung beauftragen. 3 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft wahrt bei der Ausübung der Aufsichtstätigkeit die Persönlichkeitsrechte der betreuungsbedürftigen Personen sowie die Geschäftsgeheimnisse der anerkannten sozialen Einrichtungen. Die Überprüfung gemäss den Absätzen 1 und 2 hat angemessen zu erfolgen.

§ 54 Nr. 894b 21

Meldepflichten 1 Die anerkannten sozialen Einrichtungen haben der Dienststelle Soziales und Gesellschaft zu melden: a. besondere Vorkommnisse in Bezug auf die Gesundheit oder die Sicherheit der betreuungsbedürftigen Personen, b. den Wechsel der für die Leitung der anerkannten sozialen Einrichtung verantwortlichen Personen, c. bevorstehende wesentliche Änderungen in der Organisation oder an den Gebäulichkeiten und Einrichtungen; dies gilt insbesondere für die Erweiterung, die Verlegung oder die Einstellung des Betriebes.

§ 55

Rückerstattung des Nettovermögens beim Wegfall der Anerkennung 1 Für die Rückforderung des Nettovermögens beim Wegfall der Anerkennung kommt § 26 des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 199623 sinngemäss zur Anwendung.

§ 56

Meldung von Mutationen 1 Die anerkannten sozialen Einrichtungen sind zu folgenden Meldungen an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft verpflichtet: a. Austritte sowie Übertritte innerhalb derselben Einrichtung innert Monatsfrist, b. Zahl der anerkannten Plätze, die nicht belegt sind, c. * Änderungen des Wohnsitzes oder des Wohnortes der betreuungsbedürftigen Personen, d. * Änderungen des Wohnsitzes oder des Wohnortes der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge, e. Änderungen bei den Massnahmen für die betreuungsbedürftigen Personen im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, f. Änderungen der Beistandschaftspersonen. 2 Von dieser Meldepflicht ausgenommen sind Anbieterinnen ambulanter Fachleistungen gemäss § 2 Absatz 5a des Gesetzes. * 3 Betreuungsbedürftige Personen, die ambulante Fach- und Assistenzleistungen beziehen, sind zur Meldung von anspruchsrelevanten Änderungen in ihren persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnissen verpflichtet. *

§ 57

Freie Plätze 1 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft führt eine Liste aller nicht belegten Plätze in anerkannten sozialen Einrichtungen. Sie kann eine Liste über die an einer Aufnahme interessierten betreuungsbedürftigen Personen führen. Sie kann Aufnahmen vermitteln oder anordnen. 23 SRL Nr. 601 22 Nr. 894b 8 Schlichtungsstelle

§ 58

Zuständigkeit 1 Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis von betreuungsbedürftigen Personen und von anerkannten sozialen Einrichtungen angerufen werden.

§ 59

Aufgaben 1 Die Schlichtungsstelle berät sowohl betreuungsbedürftige Personen als auch anerkannte soziale Einrichtungen. Sie versucht, eine Einigung herbeizuführen. 2 Die Barrierefreiheit des gesamten Schlichtungsverfahrens für Personen mit Behinderungen ist gewährleistet. Auf Antrag der betreuungsbedürftigen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung werden die je nach Behinderungsart notwendigen Unterstützungsmassnahmen kostenlos gewährt.

§ 60

Zusammensetzung, Wahl und Sekretariat 1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und vier Mitglieder der Schlichtungsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Je zwei Mitglieder nehmen die Interessen der betreuungsbedürftigen Personen und der anerkannten sozialen Einrichtungen wahr. 2 Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und je einer Interessenvertretung der betreuungsbedürftigen Personen und der anerkannten sozialen Einrichtungen. Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren. 3 Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle und nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil.

§ 61

Einleitung des Verfahrens 1 Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig. 2 Das Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich und begründet bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einzureichen. 3 Die Schlichtungsstelle muss vor Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist oder vor Einreichung einer Klage angerufen werden.

§ 62

Verhandlung 1 Die Schlichtungsstelle lädt die betreuungsbedürftige Person, die anerkannte soziale Einrichtung und allenfalls weitere Betroffene zur Verhandlung vor. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Nr. 894b 23 2 Die Vorgeladenen haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, Verbeiständung ist zulässig. Die Schlichtungsstelle kann eine Vertretung zulassen, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3 Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt allenfalls eingereichte Urkunden und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch einen Augenschein durchführen. 4 Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält a. das Datum der Anrufung der Schlichtungsstelle sowie Ort und Zeit der Verhandlung, b. die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle, c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen sowie die Namen der erschienenen Personen, d. die Begehren der Parteien, e. das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung und eine allfällige Empfehlung der Schlichtungsstelle, f. die Unterschriften der Parteien und der protokollführenden Person.

§ 63

Abschluss des Verfahrens 1 Kommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsstelle das Nichtzustandekommen einer Einigung im Protokoll fest. Allfällige Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des Protokolls neu zu laufen. 2 Bleiben die Vorgeladenen, welche die Schlichtungsstelle angerufen haben, der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, gilt das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens als zurückgezogen.

§ 64

Kosten 1 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Parteikosten werden nicht vergütet.

§ 65

Entschädigung der Schlichtungsstelle 1 Die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal24. 2 Die Kosten der Schlichtungsstelle werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen. 24 SRL Nr. 73a 24 Nr. 894b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 07.01.2020 01.01.2020 Erstfassung G 2020-002 § 11 Abs. 1, n. 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 11 Abs. 1, o. 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 § 13 06.06.2023 01.01.2024 Titel geändert G 2023-057 § 13 Abs. 1 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 13 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 § 13 Abs. 3 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 § 13 Abs. 4 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 § 24 Abs. 1 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 24 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 24 Abs. 3 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 24 Abs. 4 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 24 Abs. 5 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 § 24 Abs. 6 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 § 25 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 26 06.06.2023 01.01.2024 aufgehoben G 2023-057 § 28 Abs. 1 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 28 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 § 29 06.06.2023 01.01.2024 Titel geändert G 2023-057 § 29 Abs. 1 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 30 Abs. 1 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 30 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 35 Abs. 1bis 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 § 35 Abs. 1ter 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 § 47 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 50 Abs. 1, f. 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 50 Abs. 1, j. 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 50 Abs. 1, l. 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 50 Abs. 1, m. 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 § 50 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 § 56 Abs. 1, c. 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 56 Abs. 1, d. 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057 § 56 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 § 56 Abs. 3 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057 Nr. 894b 25 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 07.01.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2020-002 06.06.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 1, n. geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 1, o. eingefügt G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 13 Titel geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 1 geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 2 eingefügt G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 3 eingefügt G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 4 eingefügt G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 1 geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 2 geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 3 geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 4 geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 5 eingefügt G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 6 eingefügt G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 2 geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 26 aufgehoben G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 1 geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 2 eingefügt G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 29 Titel geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 29 Abs. 1 geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 1 geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 2 geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1bis eingefügt G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1ter eingefügt G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 2 geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 1, f. geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 1, j. geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 1, l. geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 1, m. eingefügt G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 2 eingefügt G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 56 Abs. 1, c. geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 56 Abs. 1, d. geändert G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 56 Abs. 2 eingefügt G 2023-057 06.06.2023 01.01.2024 § 56 Abs. 3 eingefügt G 2023-057

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