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Strassenreglement

Walchwil · 7.6-1 · communal act

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Contents: 27 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Strassen und Wege
  3. § 3 Sammelstrassen
  4. § 4 Erschliessungsstrassen
  5. § 5 Zufahrtsstrassen
  6. § 6 Öffentliche Strassen ausserhalb der Bauzonen
  7. § 7 Generelle Projekte
  8. § 8 Beitragspflicht Grundeigentümer
  9. § 9 Perimeterplan
  10. § 10 Planauflage- und Einspracheverfahren
  11. § 11 Schuldner, Fälligkeit
  12. § 12 Stundung
  13. § 13 Rückerstattung
  14. § 14 Erschliessung durch Grundeigentümer
  15. § 15 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern an Gemeindestrassen
  16. § 16 Privatstrassen
  17. § 17 Anschlüsse und Einmündungen
  18. § 18 Bezeichnung von Strassen, Wegen und Plätzen
  19. § 19 Strassensignalisation
  20. § 20 Beleuchtung
  21. § 21 Werkleitungen im Strassenbereich
  22. § 22 Unterhaltspflicht
  23. § 22a <strong>*</strong> Unterhalt von Privatstrassen
  24. § 23 Übernahme bestehender Privatstrassen und ‑wege
  25. § 24 Ausnahmen
  26. § A1-1 Gemeindestrassen
  27. § A2-1

27 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Das Reglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen in der Einwohnergemeinde Walchwil.

§ 2 Strassen und Wege

1 Das Strassen- und Wegnetz besteht aus Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen mit den technisch notwenigen Anlagen. 2 Für Kantonsstrassen, die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie die kantonalen Radstrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich gesagt wird. 3 Die Gemeindestrassen, die gemeindlichen Radstrecken sowie die öffentlichen Fuss- und Wanderwege sind im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt. Der Gemeinderat entscheidet über Änderungen. 4 Für Privatstrassen und ‑wege gelten die baurechtlichen Vorschriften, insbesondere über die Erschliessung. Anwendbar sind auch Bestimmungen dieses Reglements, soweit sie für Privatstrassen und ‑wege ausdrücklich Geltung haben.

§ 3 Sammelstrassen

1 Sammelstrassen dienen der Groberschliessung der einzelnen Quartiere. Sie sammeln den Verkehr der Erschliessungsstrassen und führen ihn zum übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen können Erschliessungsfunktion haben, sofern ihre Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2 Auf Sammelstrassen sollen der Fussgängerverkehr und die übrigen Verkehrsarten in der Regel getrennt werden.

§ 4 Erschliessungsstrassen

1 Erschliessungsstrassen dienen der Erschliessung der einzelnen Quartiere, Teile davon und einzelner Bauten und Anlagen mit grösserem Verkehrsaufkommen. 2 Motorfahrzeug- und Radfahrerverkehr sind in der Regel gemischt. Der Sicherheit der Fussgänger und Radfahrer ist besondere Beachtung zu schenken.

§ 5 Zufahrtsstrassen

1 Zufahrtsstrassen dienen der Feinerschliessung von Teilen von Quartieren und erfordern in der Regel kein Trottoir.

§ 6 Öffentliche Strassen ausserhalb der Bauzonen

1 Öffentliche Strassen ausserhalb der Bauzonen dienen der Erschliessung und Verbindung von Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen zu den Bauzonen sowie von Ortsteilen. Der Ausbaustandard richtet sich nach den jeweiligen Anforderungen.

§ 7 Generelle Projekte

1 Der Gemeinderat kann vor Erstellung eines Bebauungs-, Strassen- oder Baulinienplans generelle Projekte für den Neu-, Um- und Ausbau von Gemeindestrassen ausarbeiten oder verlangen. 2 Das generelle Projekt enthält alle Angaben, die zur grundsätzlichen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung eines Gebietes notwendig sind, insbesondere die Linienführung für den motorisierten und den nicht motorisierten Verkehr, die Wendemöglichkeit bei Stichstrassen, Normalprofile und Anschlüsse, die Gestaltung des Strassenraums sowie eine Kostenschätzung. Es dient zur Vernehmlassung bei Behörden und Amtsstellen und ist Grundlage für die Bauprojekte.

§ 8 Beitragspflicht Grundeigentümer

1 Die direkten und indirekten Anstösser leisten angemessene Beiträge namentlich an die Kosten des Landerwerbs, der Erstellung und Änderung von Gemeindestrassen sowie an allfällige Massnahmen des Immissionsschutzes. Die Beitragspflicht gilt auch für Privatstrassen, soweit diese im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Erschliessungspflicht der Gemeinde in Anspruch genommen werden. * 2 Bei der Erstellung leisten die Grundeigentümer an Sammelstrassen mindestens 45%, an Erschliessungsstrassen mindestens 70% und an Zufahrtsstrassen sowie Privatstrassen 100% der Kosten. Wird eine Strasse regelmässig durch öffentliche Verkehrsmittel benützt, gehen dadurch verursachte Mehrkosten zu Lasten der Gemeinde. * 3 Bei den öffentlichen Strassen ausserhalb der Bauzonen legt der Gemeinderat allfällige Beiträge nach Massgabe des den Grundeigentümern erwachsenden Sondervorteils fest. Der Gemeinderat berücksichtigt dabei auch, dass die Erschliessung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich dem Grundeigentümer obliegt. 4 Bei wesentlichen Änderungen von Strassen können die Grundeigentümer nach Massgabe von Abs. 2 und 3 an den Kosten beteiligt werden, soweit die Änderung in ihrem überwiegenden Interesse liegt.

§ 9 Perimeterplan

1 Im Perimeterplan werden diejenigen Grundstücksflächen bezeichnet, die zu Beitragsleistungen herangezogen werden. Die Grundstücksflächen sind unter Berücksichtigung der Benützungslänge der Strasse in verschiedene Klassen einzuteilen, wobei im Regelfall nicht mehr als zwölf Klassen zu bilden sind. * 2 Nach Bildung der Klassen gemäss Abs. 1 sind für die Bemessung der Beiträge nach Massgabe der Vorteile und allfälliger Nachteile, die den Grundstücksflächen entstehen, insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: a) Grundstücksfläche b) Art des Anstosses (anstossendes oder hinterliegendes Grundstück) c) Art der Nutzung (Land- oder Forstwirtschaft, Wohn- oder Gewerbenutzung etc.) d) zulässige Ausnützung nach Bauordnung (inkl. rechtsgültigem Plan einer Arealbebauung oder aufgrund eines Bebauungsplans), wobei für Grundstücksflächen in Nicht-Bauzonen eine Ausnützung von 0.01 gilt und bei bereits überbauten Grundstückflächen eine angemessene Reduktion des Beitrags erfolgt e) * Art und Mass des Verkehrsaufkommens 3 Weichen Grundstücksflächen mit ähnlichen Interessen in der resultierenden Beitragspflicht erheblich voneinander ab, ohne dass für diese Abweichung sachliche Gründe vorliegen, kann die Berechnung derart korrigiert werden, dass eine gerechte Verteilung der Beitragspflicht entsteht. Entsprechende Korrekturen im Kostenverteiler sind zu begründen. * 4 Die Gemeinde kann die Höhe der Beiträge auf andere Weise berechnen, sofern alle Beteiligten einverstanden sind. *

§ 10 Planauflage- und Einspracheverfahren

1 Der Perimeterplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal zu publizieren. Der beabsichtigte Erwerb von dinglichen Rechten ist auszuweisen. * 2 Einsprachen gegen den Perimeterplan sind dem Gemeinderat während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. 3 Perimeterplan- und allfälliges Enteignungs- und Baubewilligungsverfahren für die Strasse, den Weg oder die Anlage sind soweit möglich zu koordinieren. 4 Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der Einsprachen über die zu erhebenden Beiträge sowie über die Enteignung von dinglichen Rechten. 5 In einfachen Fällen kann auf das öffentliche Auflageverfahren verzichtet werden. Die Betroffenen sind von der zuständigen Behörde direkt zu orientieren.

§ 11 Schuldner, Fälligkeit

1 Beitragspflichtig sind die Eigentümer oder Baurechtsberechtigten bei Beginn der öffentlichen Auflage des Perimeterplans. 2 Die Beiträge sind nach Massgabe der aufgelaufenen Kosten, gegebenenfalls in Raten, fällig. Der Gemeinderat entscheidet hierüber im Perimeterplan oder durch separate Verfügung.

§ 12 Stundung

1 In Härtefällen kann der Gemeinderat Stundung bis zu zehn Jahre gewähren. Der gestundete Beitrag ist zu dem im Zeitpunkt der Genehmigung des Perimeterplans gültigen Zinssatzes für 1. Hypotheken der Zuger Kantonalbank, mindestens aber zum Zinsfuss, welcher der Gemeinde zur Refinanzierung der Investitionen dient, plus 0.5% als Verwaltungskostenanteil, zu verzinsen. 2 Fallen die Gründe für die Stundung dahin, kann diese vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben werden. Sie wird in jedem Fall spätestens beim Verkauf des Grundstückes aufgehoben.

§ 13 Rückerstattung

1 Wird eine Strasse innert zwanzig Jahren nach Leistung von Grundeigentümerbeiträgen aufgehoben, so sind diese ohne Zins zurückzuerstatten.

§ 14 Erschliessung durch Grundeigentümer

1 Der Gemeinderat kann interessierte Grundeigentümer vertraglich ermächtigen, Strassen auf eigene Kosten zu erstellen. 2 Übernimmt die Einwohnergemeinde diese Strasse, so sind die Anlagekosten, nach Abzug des gemeindlichen Beitrags, in der Regel nach dem Perimetersystem dieses Reglements auf die Grundeigentümer zu verteilen. 3 Die Übernahme dieser Strasse kann durch Vertrag zwischen dem Gemeinderat und den Grundeigentümern geregelt werden.

§ 15 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern an Gemeindestrassen

1 An Gemeindestrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten: a) ausserhalb des Siedlungsgebietes Einfriedungen und Mauern 60 cm, Pflanzungen 30 cm vom Strassen- oder Trottoirrand b) innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand 2 Einfriedungen dürfen höchstens 1.5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. 3 Für Stützmauern und andere Stützkonstruktionen an Gemeindestrassen legt der Gemeinderat die zulässige Höhe im Einzelfall unter Abwägungen der privaten und öffentlichen Interessen fest. Im Interesse des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes sind Stützmauern und ‑konstruktionen möglichst niedrig zu bauen. 4 Pflanzungen aller Art, Hecken, Einfriedungen, Abschrankungen, Materiallager und andere Bauten und Anlagen, welche die Sichtverhältnisse oder sonstwie die Sicht und den Verkehrsfluss auf öffentlichen Strassen und Wege oder deren Einmündungen beeinträchtigen, sind untersagt. Das Lichtraumprofil gemäss kantonaler Regelung ist zu jedem Zeitpunkt freizuhalten. *

§ 16 Privatstrassen

1 Gegenüber Privatstrassen finden die Vorschriften in § 15 dieses Reglements sinngemäss Anwendung. 2 Der Mindestabstand für Gebäude beträgt an Privatstrassen 4 m. Der Mindestabstand gilt ab Strassen- bzw. Trottoirrand. In Ausnahmefällen und insbesondere für Kleinbauten, kann die Baubewilligungsbehörde eine Unterschreitung des Abstandes zulassen.

§ 17 Anschlüsse und Einmündungen

1 Strassen- oder Weganschlüsse sowie Einmündungen in Gemeindestrassen müssen vom Gemeinderat bewilligt werden. 2 Bestehende Anschlüsse dürfen weiterhin benützt werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Bauliche Änderungen sind bewilligungspflichtig. Bei veränderten Verkehrsverhältnissen oder anderer Nutzung ist eine neue Bewilligung erforderlich. 3 Anschlüsse sind soweit als möglich zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann die Anschlussverhältnisse mittels Verfügung ordnen, falls sich die Grundeigentümer nicht einigen können. Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche sind im Streitfall vom Zivilrichter zu entscheiden. 4 Einmündungen, die einzig dem Fussgänger oder Radfahrer dienen, sind so zu gestalten, dass Motorfahrzeuge sie nicht befahren können. 5 Wo bei privaten Einmündungen die notwendigen Sichtverhältnisse Eingriffe in Nachbargrundstücke verlangen, kann die Bewilligungsinstanz in Ausnahmefällen die erforderlichen Anordnungen verfügen. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers für die Einmündungsbewilligung.

§ 18 Bezeichnung von Strassen, Wegen und Plätzen

1 Der Gemeinderat benennt Strassen, Wege und Plätze. Gebäude sind mit einer Nummer zu versehen. Die Grundeigentümer haben nach vorgängiger Orientierung das Anbringen der Tafeln entschädigungslos zu dulden.

§ 19 Strassensignalisation

1 Die Grundeigentümer sind nach entsprechender Orientierung verpflichtet, das Anbringen von Verkehrssignalen auf ihrer Liegenschaft entschädigungslos zu dulden.

§ 20 Beleuchtung

1 Der Gemeinderat entscheidet, welche Strassen, Wege und Plätze beleuchtet werden müssen. 2 Die Grundeigentümer sind nach entsprechender Orientierung verpflichtet, das Anbringen von öffentlichen Strassen- und Wegbeleuchtungen, inkl. die dazugehörigen Leitungen und Einrichtungen, auf ihren Liegenschaften zu dulden.

§ 21 Werkleitungen im Strassenbereich

1 Die Eigentümer von Werkleitungen innerhalb des Fahrbahn- oder Baulinienraumes bzw. des Mindestabstandes sind verpflichtet, bei Bauarbeiten an öffentlichen Gemeindestrassen die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen und wenn nötig zu erneuern. Entstehen beim Bau und Unterhalt öffentlicher Gemeindestrassen wegen Werkleitungen Mehrkosten, gehen sie zu Lasten der Leitungseigentümer. 2 Die Sanierung und Verlegung von Werkleitungen in öffentlichen Gemeindestrassen und im Baulinienraum ist bewilligungspflichtig. Im Übrigen gilt die Konzessionspflicht. Für die Bewilligung oder Konzession kann eine einmalige oder wiederkehrende Gebühr erhoben werden.

§ 22 Unterhaltspflicht

1 Die Einwohnergemeinde gewährleistet den baulichen und betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verantwortung stehenden Strassen und Wege. 2 Die Gemeinde kann für den Unterhalt von Wanderwegen in Absprache mit den Grundeigentümern private Fachorganisationen beiziehen.

§ 22a <strong>*</strong> Unterhalt von Privatstrassen

1 Die Eigentümer von Privatstrassen gewährleisten den baulichen und betrieblichen Unterhalt der in ihrem Eigentum stehenden Strassen und Wege. 2 Die Gemeinde kann den Winterdienst an Privatstrassen übernehmen. Sie haftet nicht für dadurch entstehende Schäden.

§ 23 Übernahme bestehender Privatstrassen und ‑wege

1 Privatstrassen und ‑wege, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellt worden sind, können in das Eigentum der Einwohnergemeinde übertragen werden. 2 Die Übernahme erfolgt in der Regel unentgeltlich und ist davon abhängig zu machen, dass die Strassenanlage grundsätzlich den Regeln der Technik und den Vorschriften dieser Reglemente entspricht. 3 Die Übernahme erfolgt durch einen zwischen dem Gemeinderat und den Grundeigentümern abzuschliessenden Vertrag.

§ 24 Ausnahmen

1 Falls die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde, können Ausnahmen mit allfälligen Auflagen bewilligt werden.

§ A1-1 Gemeindestrassen

1 Sammelstrassen: a) Dorfstrasse b) Vorderbergstrasse (SBB Unterführung–Mägeristrasse) c) Hinterbergstrasse (SBB Unterführung–Hinterwald) d) Hörndlirain (Zugerstrasse–Neuhaus Abzweigung) e) Neuhausstrasse (teilweise) f) * Oberdorfstrasse 2 Erschliessungsstrassen: a) Bahnhofstrasse (Dorfstrasse–Kreisel) b) Schulhausstrasse (Artherstrasse–Depot Feuerwehr) c) Spiegelbergstrasse d) Vorderbergstrasse (Mägeristrasse–Wissenschwändi) e) Forchwaldstrasse 3 Zufahrtsstrassen: a) Kirchgasse (Pfarrhaus–Dorfstrasse) b) Gerbiweg (SBB Unterführung–Vorderbergstrasse (Obergerbi)) c) Seefeldquai 4 Öffentliche Strassen ausserhalb der Bauzonen: a) Vorderbergstrasse (Wissenschwändi–Balisbrugg) b) Hinterbergstrasse (Hinterwald–Chatzenbergegg) c) Zuemattstrasse (Balisbrugg–Chatzenbergegg)

§ A2-1

1 Fuss- und Wanderwege gemäss § 2, Abs. 3: a) St. Adrian–Juhen–Aesch b) Oberwihel–Waldeck–Tschachen–Juhen c) Waldeck–Hintersecki–Artherstrasse (Waldeggweg) d) Artherstrasse (Vordersecki)–Sonnheim–Waldeck–Underbach–Geisswald e) Wihelchrüz–Oeltrotten-Schulhaus–kath. Kirche (Chilchwegli) f) Dorfstrasse beim Engel–Oeltrotten-Schulhaus–Oeltrotten–Dorfplatz g) Hinterwald–Utenberg–Obermattli–Chatzenstrick h) Oberutenberg–Zöpfli i) Zöpfli–Rufibach j) Geisswald–Obermattli–Lehrersweid–Hessetschwändirank k) * Tonishof–Allmigried–Usseregg–Tschup–Brusttuech–Obersüren l) Brusttuech–Weid–Chatzenberg m) Gerbi–Forchwaldstrasse (Mettlenweg)–Mettlen–Beretshalten–Balisberg n) Geisswaldstrasse: Oberdorf–Geisswald–Hintermatt–Utenberg o) Zugerstrasse (Schmitte)–Dorfstrasse (Schmittengässli) p) * Sagenbrugg–Büel–Oberdorfstrasse q) Oberdorf–Freudenberg–Beretshalten r) Oberdorf–Hexentanz–Gibel s) Oberdorf–Hobüel–Undergibel–Gibelchrüz t) Dürrenburg–Rägeten–Rietach–Wolfgrüebli u) Mägeri–Rägeten–Utigen–Untertal–Blatten v) Gäbel–Wolfgrüebli–Utigenweidli w) Unterschwändi–Sattel–Sattelforren x) Blatten–Unterbossen–Wolfgrüebli–Sellen y) Blatten–Unterbossen–Obermatt–Winterstein–Lienisberg z) Sellen–Erletschwand–Winterstein aa) Lienisberg–Dossetschwändi–Sattel–Wissenschwändi ab) Lienischrüz–Oberforen–Früebüel ac) Sattelchrüz–Ewegstaffel ad) Buschechappeli–Nollengatter ae) Bannholz–Buschenchappeli–Chlistollen–Pkt 1092.5–Langmösli–Hagegg af) Tonishof–Spiegelberg ag) Hinterbergstrasse (Spiegelberg)–SPAR–Unterführung SBB ah) Kehrplatz Bahnhof–Schulhausstrasse ai) Hintermettlenstrasse (in Bearbeitung) aj) Rägeten–Hörndlirain–Neuhaus ak) Dorfstrasse beim Engel–Pfarrhaus (Kirchgasse)

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