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Badeordnung für die öffentlichen Hallenbäder der Stadt Zug (Badeordnung Hallenbäder)

Zug · 6.6-4 · communal act

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Contents: 15 provisions
  1. § 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. § 2 Betriebszeiten
  3. § 3 Sicherheit
  4. § 4 Hygiene und Sauberkeit
  5. § 5 Ruhe und Ordnung
  6. § 6 Ausschliessliche Benützung
  7. § 7 Nutzungsvertrag
  8. § 8 Benützungsgebühren
  9. § 9 Haftung
  10. § 10 Aufsicht über den Badebetrieb
  11. § 11 Ausschluss von der Benützung
  12. § A1-1
  13. § A1-2
  14. § A1-3 <strong>*</strong>
  15. § A1-4

15 provisions

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll einen sicheren und ordnungsgemässen Betrieb der öffentlichen Hallenbäder der Stadt Zug «Herti» und «Loreto» gewährleisten. 2 Die Hallenbäder «Herti» und «Loreto» dienen, a) den städtischen Schulen als Schulsportanlagen, b) der Bevölkerung von Zug als Sport-, Gesundheits-, Freizeit- und Erholungsstätten, c) den lokalen und regionalen Schwimmsportvereinen als Vereinssportanlagen, d) Privatpersonen und privaten Organisationen zur Durchführung von Wassersportunterricht oder Kursen.

§ 2 Betriebszeiten

1 Die Hallenbäder stehen während des ganzen Jahres in Betrieb, ausgenommen die Schulsommerferien. Während den Schulsommerferien bleiben die Hallenbäder infolge Revision und Reinigungsarbeiten geschlossen. 2 Die täglichen Öffnungszeiten werden vom Bildungsdepartement festgelegt. 3 30 Minuten vor Betriebsschluss werden keine Badegäste mehr eingelassen. Das Schwimmbecken ist 15 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.

§ 3 Sicherheit

1 Die Badegäste sind verpflichtet, zu einem sicheren Badebetrieb beizutragen. Sie haben alles zu unterlassen, was ihre Sicherheit oder die Sicherheit anderer beeinträchtigen könnte. Verboten ist insbesondere: a) auf dem Beckenumgang herumzurennen; b) von den Längsseiten in die Becken zu springen; c) kopfüber in das Nichtschwimmerbecken zu springen; d) Mitbadende in das Schwimmbecken zu stossen bzw. zu werfen oder unterzutauchen; e) quer über die Bahnen zu schwimmen; f) in der Schwimmerzone aufblasbare Schwimmhilfen zu verwenden; g) sich als Nichtschwimmer in die Schwimmerzone zu begeben. 2 Kinder unter sechs Jahren dürfen das Hallenbad nur in Begleitung von handlungsfähigen Personen benützen. Dasselbe gilt für Personen, die unter epileptischen Anfällen, Herzkrankheiten oder ähnlichen Krankheiten leiden. Überdies dürfen sich solche Personen nur in der Nichtschwimmerzone des Beckens aufhalten. 3 Für jedes Hallenbad erstellt das Bildungsdepartement ein Sicherheitskonzept. Die jeweils geltenden Sicherheitsmassnahmen werden in einem Merkblatt bekannt gemacht. Die Bademeisterin bzw. der Bademeister kann bei Bedarf weitere Sicherheitsmassnahmen anordnen.

§ 4 Hygiene und Sauberkeit

1 Die Badegäste haben zu einer ausreichenden Hygiene und Sauberkeit im Hallenbad beizutragen. Zu diesem Zweck sind vor dem Baden insbesondere die folgenden Vorkehren zu treffen: a) gründliches Duschen; b) Benützung der Fussdesinfektionsanlage; c) sofern notwendig, Aufsuchen der Toilette. 2 Im Interesse von Hygiene und Sauberkeit sind insbesondere verboten: a) Essen, Trinken, Rauchen und Kaugummikauen im Hallenbad, in den Garderoben und in den Duschen; b) Betreten der Nasszonen mit Strassenschuhen; c) Spucken auf Fussboden und in das Badewasser; d) Mitbringen von Tieren; e) Badenlassen von Kleinkindern ohne Badehöschen. 3 Personen, die an Hautausschlägen, offenen Wunden oder ansteckenden Krankheiten leiden, haben auf das Baden zu verzichten.

§ 5 Ruhe und Ordnung

1 Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was die anderen Benützerinnen und Benützer in deren Wohlbefinden stören könnte. Während den öffentlichen Badezeiten sind insbesondere verboten: a) übermässiger Lärm; b) das Abspielen von Tonwiedergabegeräten mit Lautsprechern; c) das Umherrennen im Hallenbad und in den Garderoben; d) störende Spiele; e) die Verwendung von Gerätschaften, welche den Badebetrieb stören könnten, wie Wasserbälle und dergleichen; f) das Fotografieren von Personen ohne deren Einverständnis oder zu Erwerbszwecken. 2 Die Benützung der Hallenbäder hat in ordentlicher Badebekleidung zu erfolgen. Das Betreten der Schwimmhalle in Strassenschuhen und ‑kleidern ist untersagt. 3 Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren haben das Hallenbad spätestens um 18.00 Uhr zu verlassen, sofern sie nicht in Begleitung von handlungsfähigen Erwachsenen sind.

§ 6 Ausschliessliche Benützung

1 Die Vergabe der Hallenbäder zur ausschliesslichen Benützung kann für eine Einzelbelegung oder für eine wiederkehrende Benützung zu bestimmten Zeiten (Dauerbelegung) erfolgen. 2 Während der ordentlichen Schulunterrichtszeit geniessen die Stadtschulen bei der Benützung der Hallenbäder Vorrang. Für die übrige Zeit liegt die Vergabe im Ermessen des Bildungsdepartements. 3 Das Bildungsdepartement lässt sich bei seinem Entscheid in der Regel von der nachstehenden Rangreihenfolge leiten: a) Stadtschulen Zug und Stadtverwaltung; b) Stadtzuger Vereine und andere gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Stadt Zug; c) andere Organisationen oder Personen mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Stadt Zug; d) andere Benützerinnen und Benützer. 4 Für die ausschliessliche Benützung der Schwimmbecken erstellt das Bildungsdepartement einen Belegungsplan. 5 Gesuche um ausschliessliche Benützung können bis 20 Tage vor dem Anlass unter www.stadtzug.ch/hallenbad gestellt werden.

§ 7 Nutzungsvertrag

1 Für die ausschliessliche Benützung der Hallenbäder schliesst das Bildungsdepartement mit der Nutzerin bzw. dem Nutzer in der Regel einen Nutzungsvertrag ab. 2 Im Rahmen des Nutzungsvertrags werden die Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Einzelheiten der Hallenbadbenützung festgelegt. 3 Bei einer Dauerbelegung hat die Nutzerin oder der Nutzer dem Bildungsdepartement zu melden, wenn sie bzw. er das Hallenbad nicht mehr benötigt. 4 Aus wichtigen Gründen kann die Benützung ausgesetzt oder der Nutzungsvertrag vom Bildungsdepartement vorzeitig aufgelöst werden.

§ 8 Benützungsgebühren

1 Für die individuelle Benützung der Hallenbäder wird ein Eintrittspreis erhoben. 2 Für die ausschliessliche Benützung der Hallenbäder ist eine Benützungsgebühr zu entrichten. Massgebend für die Gebührenbemessung sind die durch die Anlagenbenützung entstehenden Kosten. 3 Erbringt die Nutzerin oder der Nutzer Leistungen im Interesse der stadtzuger Allgemeinheit, insbesondere auf den Gebieten Bildung, Kultur, Jugend- und Breitensport sowie Gesundheit, kann die Benützungsgebühr angemessen herabgesetzt oder erlassen werden. 4 Der Stadtrat legt die Benützungsgebühren im Rahmen eines separaten Beschlusses fest. Dieser Beschluss wird als Anhang zu dieser Verordnung wiedergegeben.

§ 9 Haftung

1 Die Badegäste haften für Schäden, welche sie durch unsachgemässe Benützung an den Hallenbadanlagen anrichten. Die Haftung besteht ungeachtet des Verschuldens. Mehrere Verursacherinnen und Verursacher haften solidarisch. 2 Die Stadt Zug übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, welche durch das Verhalten von Dritten verursacht worden sind. Insbesondere haftet die Stadt Zug nicht für Diebstähle. Im Übrigen richtet sich ihre Haftung nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten vom 1. Februar 1979[3]. 3 Ist die Benützung der Hallenbadanlagen aus technischen, betrieblichen oder aus anderen Gründen nicht möglich, ist die Stadt Zug weder verpflichtet, Realersatz anzubieten noch Schadenersatz zu leisten.

§ 10 Aufsicht über den Badebetrieb

1 Die Bademeisterinnen und Bademeister beaufsichtigen den Badebetrieb. Sie verfügen über die Hausgewalt im Hallenbad. 2 Während der ausschliesslichen Benützung durch die Stadtschulen, durch Schwimmsportvereine oder durch private Veranstalterinnen oder Veranstalter obliegt die Verantwortung für den geordneten und sicheren Badebetrieb der Lehrperson, der oder dem Vereinsverantwortlichen bzw. der Unterrichts- oder Kursleitung. 3 Den Anordnungen der Bademeisterinnen und Bademeister ist Folge zu leisten. Personen, welche sich nicht an diese Anordnungen halten oder der Badeordnung zuwiderhandeln, können von der Bademeisterin bzw. vom Bademeister aus dem Hallenbad weggewiesen werden.

§ 11 Ausschluss von der Benützung

1 Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Badeordnung verstossen hat, kann vom Stadtrat für einen bestimmten Zeitraum von der Benützung der Hallenbäder ausgeschlossen werden.

§ A1-1

1 Die Vergabe bei der Zuteilung der Belegungszeiten zur ausschliesslichen Nutzung der Hallenbäder erfolgt nach folgenden Kriterien und ist auch massgeblich für die Höhe der Benützungsgebühren: a) Kategorie A (Sitz in der Stadt Zug): 1. Stadtzuger Vereine 2. Gemeinnützige Organisationen[4] b) Kategorie B (Sitz in der Stadt Zug): 1. Andere Organisationen 2. Personen (natürliche & juristische) 3. Private Schulen c) Kategorie C (Auswärtige): 1. Vereine 2. Organisationen 3. Personen (natürliche & juristische) 4. Gemeinden und Kantone 5. Auswärtige und private Schulen

§ A1-2

1 Die Eintrittspreise für die individuelle Nutzung der Hallenbäder betragen: a) Einzeleintritte: 1. Jugendliche[5]: CHF 3.00 2. Erwachsene: CHF 6.00 b) 10er-Karten: 1. Jugendliche: CHF 25.00 2. Erwachsene: CHF 50.00 c) Halbjahreskarte (nicht übertragbar): 1. Jugendliche: CHF 70.00 2. Erwachsene: CHF 130.00 d) Jahreskarte (nicht übertragbar): 1. Jugendliche: CHF 140.00 2. Erwachsene: CHF 260.00 e) Partnerkarte: CHF 390.00 f) Firmenkarte: CHF 780.00 g) Depotgebühr: CHF 20.00

§ A1-3 <strong>*</strong>

1 Für die ausschliessliche Benützung der Hallenbäder gelten folgende Benützungsentgelte: Tarif Kategorie A (Sitz in der Stadt Zug) Kategorie B (Sitz in der Stadt Zug) Kategorie C (Auswärtige) Kollektivtarif pro Belegung zu ordentlicher Betriebszeit kostenlos CHF 170.00 CHF 340.00 Kollektivtarif pro Belegung zu ausserordentlicher Betriebszeit CHF 100.00 CHF 255.00 CHF 510.00

§ A1-4

1 Zusätzliche Aufwände, die in Rechnung gestellt werden: a) Mehraufwand der Raum-, Anlage- und Hauswartung: CHF 100.00 pro Stunde b) Annullationsgebühren: 1. Bis 30 Tage vor Anlass kostenlos 2. Bis 7 Tage vor Anlass: 50% der gesamten Hallenmiete, jedoch mindestens CHF 50.00 3. Bei Nichtbenützung oder einer Annullation weniger als 7 Tage vor Anlass: Belastung der gesamten Mietgebühren, jedoch mindestens CHF 50.00 c) Beschädigungen an Anlagen und Einrichtungen

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