§ 1
Stellenplan, Stellenbesetzungsplan
1 Der Regierungsrat schafft neue und hebt bisherige Stellen auf. Er nimmt jährlich
im Budgetverfahren Kenntnis vom Stellenplan, welcher alle vom Regierungsrat genehmigten, befristeten oder unbefristeten Planstellen der kantonalen Verwaltung und
der Gerichte enthält. *
2 Befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Planstelle besetzen, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auszubildende werden gesondert geführt. *
3 Der Stellenplan legt die Zahl der Stellen fest und nennt deren Zuordnung in eine
oder mehrere Besoldungsklassen gemäss Einreihungsplan.
4 Der Stellenbesetzungsplan nennt die aktuellen Stelleninhaberinnen und -inhaber,
deren Einweisung und Beschäftigungsgrad.
5 Stellenplan und Stellenbesetzungsplan werden vom Personalamt vorbereitet. Es
kann Stellenbeschreibungen einfordern.
§ 1a * Zuordnung
1 Der Regierungsrat beschliesst die erstmalige Zuordnung einer Stelle sowie jede
Höherzuordnung einer Stelle ab Lohnklasse 22. *
2 Das Departement bestimmt alle übrigen Zuordnungen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
§ 2 * Zuständigkeit, Definitionen
1 Die Zuständigkeit im Besoldungsbereich richtet sich nach den Bestimmungen der
Verordnung über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV)1), soweit die Besoldungsverordnung (BesVO)2) keine besonderen Regelungen enthält. *
2 Als Verwaltungseinheiten gelten Departemente, Staatskanzlei, Ämter, Anstalten
sowie Gerichte. *
§ 3 * Personalamt
1 Das Personalamt berät und erlässt Weisungen zum Vollzug.
2 Es nimmt zu dienstrechtlichen Entscheiden und Vereinbarungen des Regierungsrates, der Departemente, der Staatskanzlei, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts
und der Rekurskommissionen vorgängig Stellung.
3 Treffen Ämter, Anstalten oder ein Bezirksgericht dienstrechtliche Entscheide oder
Vereinbarungen, ist vorgängig das Einverständnis des Personalamtes notwendig; generelle Absprachen sind möglich.
4 Weitere Befugnisse ergeben sich aus der vorliegenden Verordnung und aus dem
Reglement des Regierungsrates für das Personalamt3).
1.2. Besoldung allgemein
1.2.1. Besoldungssystem
§ 4 Arbeitsbewertung, Richtpositionen
1 Die Arbeitsbewertung berücksichtigt:
1. verlangte Ausbildung, Weiterbildung und Erfahrung
2. geistige Anforderung
3. Verantwortung
4. psychische Anforderung und Belastung
5. körperliche Anforderung und Belastung
6. Beanspruchung der Sinnesorgane und durch Umwelteinflüsse
2 Das Personalamt überprüft periodisch sowie auf Antrag die Arbeitsbewertung und
Zuordnung der Stellen.
3 Die Umschreibungen der Richtpositionen befinden sich im Anhang.
1) RB 177.112
2) RB 177.22
3) RB 172.33
§ 5 Anfangsbesoldung, Leistungszonen
1 Die Anfangsbesoldung richtet sich nach den Richtlinien des Personalamtes.
2 Jede Besoldungsklasse umfasst neben dem Funktionsanteil vier Leistungszonen:
1. Leistungszone I: Einstiegszone, 100 % bis 120 %
2. Leistungszone II: Normalzone, über 120 % bis 130 %
3. Leistungszone III: Aufstiegszone, über 130 % bis 140 %
4. Leistungszone IV: Sonderzone, über 140 % bis 148 %
3 Bei Erreichen des Maximums der Leistungszone II findet eine besondere Standortbestimmung statt.
1.2.2. Besoldungsanpassung
§ 6 Gesamtlohnsumme
1 Die Gesamtlohnsumme ist die Summe der Grundbesoldungen gemäss
§ 6 Abs. 1 Ziff. 1 BesVO.
§ 7 Verfahren
1 Der Regierungsrat spricht den Departementen und der Staatskanzlei ihren Anteil
für die individuelle Besoldungsanpassung zu. Diese entscheiden über die Verteilung
auf ihre Verwaltungseinheiten, wobei die Gerichte als Verwaltungseinheit des Departementes für Justiz und Sicherheit gelten.
2 Die in einem Frankenbetrag gefassten Besoldungsanpassungen werden per 1. Januar vorgenommen.
3 Besoldungsanpassungen während des Jahres sind in Einzelfällen möglich vom
1. März bis 1. Oktober, insbesondere wenn die Einarbeitungszeit oder eine Ausbildung abgeschlossen ist. Dasselbe gilt für Beförderungen, sofern nicht betriebliche
Gründe einen anderen Zeitpunkt erfordern. *
§ 8 Lohnerhöhungen
1 Lohnerhöhungen setzen erfüllte Leistungen voraus. *
2 … *
3 Der Aufstieg in die Leistungszone IV und Lohnerhöhungen in dieser Zone setzen
deutlich übertroffene oder übertroffene Leistungen voraus. *
4 Als Beförderung gilt, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in eine höher eingereihte Funktion eingewiesen werden. *
§ 9 Lohnsenkungen
1 Bei erstmals teilweise erfüllten Leistungen ist nach einem Bewährungsjahr bei erneut nur teilweise erfüllten Leistungen eine Lohnsenkung von 1 % bis 3 % des aktuellen Lohnes vorzunehmen, in der Regel 2 %. *
2 Bei nicht erfüllten Leistungen beträgt die Lohnsenkung von 1 % bis 5 % des aktuellen Lohnes, in der Regel 3 %. *
3 Beim Ausmass der Lohnsenkung sind allfällige besondere Umstände zu berücksichtigen.
4 Bei nur teilweise erfüllten oder nicht erfüllten Leistungen sind weitere Massnahmen zu prüfen und einzuleiten. *
5 Als Rückstufung gilt, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in eine tiefere Lohnklasse eingewiesen werden. *
§ 10 Streitigkeiten
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nach der Eröffnung der individuellen Besoldungsanpassung innert 10 Tagen das Gespräch mit ihren Vorgesetzten und der
Leitung der Verwaltungseinheit verlangen.
2 Lässt sich dabei keine Einigung erzielen, kann innert 20 Tagen nach dem Gespräch
ein Gesuch um Begutachtung mit einer schriftlichen Begründung und unter Beilage
der massgeblichen Belege beim Departement, der Staatskanzlei, dem Ober- oder
dem Verwaltungsgericht eingereicht werden.
3 Das Gesuch wird an die Paritätische Begutachtungskommission weitergeleitet, sofern die umstrittene Besoldungsanpassung nicht zugunsten der darum ersuchenden
Person direkt geändert wird.
4 Nach Erhalt der Empfehlung der Paritätischen Begutachtungskommission entscheidet das Departement, die Staatskanzlei, das Ober- oder das Verwaltungsgericht in
der Regel innert 20 Tagen.
§ 11 Paritätische Begutachtungskommission
1 Die Kommission setzt sich aus drei Kantons- und drei Personalvertreterinnen oder
-vertretern zusammen, welche vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt werden.
2 Die Wahl der Personalvertretung erfolgt auf Vorschlag des Dachverbandes der Personalverbände. *
3 Der Vorsitz, welcher gleichmässig zwischen Kantons- und Personalvertretung
wechselt, wird vom Regierungsrat für jeweils zwei Jahre bestimmt; im übrigen konstituiert die Kommission sich selbst.
4 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit
ist eine zweite Sitzung durchzuführen. Dabei zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.
5 Das Personalamt führt das Aktuariat, bereitet die Geschäfte vor und wirkt beratend
mit.
§ 12 Aufgaben, Verfahren
1 Die Kommission prüft das eingereichte Begehren. Sie kann die gesuchstellende
Person, die Leitung der Verwaltungseinheit, oder ausnahmsweise aussenstehende
Fachpersonen anhören.
2 Die Kommission erlässt ihre schriftliche Empfehlung, die auch der gesuchstellenden Person mitgeteilt wird, in der Regel innert zwei Monaten.
3 Das Gesuch um Begutachtung kann jederzeit schriftlich oder während einer Sitzung der Kommission mündlich zurückgezogen werden.
§ 13 Leistungsprämien *
1 Einmalige Leistungsprämien für besondere Einzel- oder Teamleistungen können
insbesondere ausgerichtet werden für besonders anforderungs- und erfolgreiche
Projektarbeiten, für innovative Sonderleistungen, für Tätigkeiten, die einen überdurchschnittlichen Aufwand oder ein besonderes Engagement bedingen, oder für
Tätigkeiten oder Anforderungen, die vorübergehend über das Aufgabengebiet gemäss Stellenbeschreibung hinausgehen. *
2 Die Prämien werden im Rahmen der vom Regierungsrat erlassenen Richtlinien von
der für die Besoldungsanpassung zuständigen Stelle gesprochen.
3 … *
1.2.3. Dienstaltersgeschenk
§ 14 Berechnung des Dienstalters, Anspruch
1 Für die Berechnung des Dienstalters werden die ununterbrochen im Dienste des
Kantons tätigen Jahre bis zum vollendeten 65. Altersjahr, einschliesslich einer allfälligen Berufslehre, berücksichtigt.
2 Als theoretischer Eintritt gilt der Tag des Eintrittes in den Dienst des Kantons, unter Berücksichtigung allfälliger Unterbrüche.
3 Bei einem Austritt nach dem vollendeten 60. Altersjahr besteht ein anteilsmässiger
Anspruch für die seit dem letzten Dienstjubiläum geleisteten Dienstjahre. *
§ 15 Dienstunterbrüche
1 Fällt die Dienstleistung während des Dienstverhältnisses wegen Krankheit, Unfall,
Schwangerschaft oder Niederkunft, Militärdienst oder bezahltem Urlaub aus, wird
die Zeit des Unterbruches für die Berechnung der Dienstjahre mitgezählt.
2 Die Unterbruchszeit wird ebenfalls angerechnet bei unbezahltem Urlaub von weniger als sechs Monaten oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses für weniger als
sechs Monate.
3 Fällt die Dienstleistung wegen unbezahltem Urlaub von längerer Dauer aus oder
wird das Dienstverhältnis für längere Zeit zur Wahrnehmung familiärer Pflichten
aufgelöst, so wird die Zeit vor und nach dem Unterbruch für die Berechnung der
Dienstjahre mitgezählt.
4 In besonderen Fällen kann die Wahl- oder Anstellungsinstanz im Einvernehmen
mit dem Personalamt die Zeit vor dem Unterbruch ganz oder teilweise anrechnen,
wenn das Dienstverhältnis aus anderen als familiären Gründen aufgelöst wird.
§ 16 Dienstaltersurlaub
1 Der nicht obligatorisch in Urlaub umgewandelte Teil des Dienstaltersgeschenkes
gemäss § 17 BesVO kann ganz oder teilweise ebenfalls in Form von Urlaub bezogen
werden. Das Gesuch ist zwei Monate vor dem Dienstjubiläum einzureichen.
2 Das Gesuch kann abgelehnt werden, wenn dienstliche Gründe entgegenstehen.
3 Der gesamte Dienstaltersurlaub ist innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit des
Dienstaltersgeschenkes zu beziehen. In begründeten Fällen kann der Bezug mit Bewilligung der Amts-, Anstalts- oder Gerichtsleitung aufgeschoben werden. *
4 Kann der bewilligte Urlaub für den nicht obligatorisch umzuwandelnden Teil aus
dienstlichen Gründen nicht bezogen werden, kann dieser Anteil ausbezahlt werden.
§ 17 Vom Grossen Rat und vom Volk gewählte Personen
1 Bei vom Grossen Rat und vom Volk gewählten Personen kann eine Ersatzlösung
bewilligt werden, sofern eine Stellvertretung nicht auf andere Weise sichergestellt
werden kann.
2 Das entsprechende Gesuch ist sechs Monate vor dem gewünschten Bezug beim
Departement einzureichen.
§ 18 * Berechnungsgrundlagen
1 Massgebend für die Berechnung des Dienstaltersgeschenkes sind der Beschäftigungsgrad und die Besoldung inklusive Funktions- und Kompetenzzulage im Monat
des Jubiläums.
2 Hat der Beschäftigungsgrad vor dem Dienstjubiläum geändert oder ist er schwankend, wird der Anspruch auf der Grundlage des Durchschnitts des Beschäftigungsgrades der vergangenen fünf Kalenderjahre berechnet. *
3 Bei Mehrfachanstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von über 100 % ist der
Anspruch auf maximal 100 % begrenzt. *
1.2.4. Familienzulage *
§ 19 * Grundsätze zum Anspruch auf Familienzulage
1 Die Familienzulage wird grundsätzlich anteilsmässig gemäss dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Bei Mehrfachanstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von
über 100 % ist der Anspruch begrenzt auf die Zulage gemäss einem vollen Pensum.
2 Der Kanton richtet pro Familie maximal eine volle Familienzulage aus. *
3 Die Familienzulage wird in zwölf Monatsraten ausgerichtet. Der Anspruch entsteht
am ersten Tag des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden
und endet mit dem letzten Tag des Monates, in dem sie wegfallen. *
4 Wer eine Familienzulage geltend macht, hat die Anspruchsvoraussetzungen schriftlich darzulegen und auf Verlangen zu beweisen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. *
§ 12
BesVO werden auf Vorschlag der leitenden Amtspersonen der Betreibungsämter vom ABK vorgenommen. *
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 87–90a * …
§ 90b * Übergangsrecht Grundbuchämter und Notariate
1 Für die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter sowie die Notarinnen und Notare,
die vor dem 1. Juni 2016 ein Grundbuchamt und Notariat geleitet haben, wird die
bisherige Besoldung bis zum 31. Dezember 2016 als Besitzstand per 1. Januar 2016
gewährleistet.
2 Bisherige Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber, die ab 1. Juni 2016 keine Leitung
eines Grundbuchamtes und Notariates übernehmen, werden für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 maximal in die Lohnklasse 21 bei 148 % eingereiht.
3 Bisherige Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber, die ab 1. Juni 2016 eine leitende
Funktion übernehmen, werden für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 maximal in die Lohnklasse 22 bei 148 % eingereiht.
4 Ab dem 1. Januar 2022 erfolgt die Zuordnung gemäss der dannzumal ausgeübten
Funktion und der allgemein gültigen Regelung.
§ 90c * …
§ 90d * Übergangsrecht Wiederherstellung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bis zum 31. März 2022 ihren Anspruch auf
Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall gemäss § 36 Abs. 2 anteilsmässig wiederhergestellt haben, wird die Verlängerung des jeweiligen Lohnfortzahlungsjahres
gewährt.
§ 91 * …
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.09.1999 01.01.2000 Erstfassung ABl. 39/1999
§ 1 Abs. 1 05.12.2000 01.01.2001 geändert 49/2000
§ 1 Abs. 2 25.05.2004 01.06.2004 geändert 21/2004
§ 1a 05.12.2000 01.01.2001 eingefügt 49/2000
§ 1a Abs. 1 23.11.2010 01.01.2011 geändert 47/2010
§ 2 05.12.2000 01.01.2001 geändert 49/2000
§ 2 Abs. 1 25.05.2004 01.06.2004 geändert 21/2004
§ 2 Abs. 2 23.11.2010 01.01.2011 geändert 47/2010
§ 2 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 3 25.05.2004 01.06.2004 geändert 21/2004
§ 7 Abs. 3 25.09.2012 01.01.2013 geändert 40/2012
§ 8 Abs. 1 15.03.2016 01.01.2018 geändert 11/2016
§ 8 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
§ 8 Abs. 1 06.12.2022 01.01.2023 geändert 49/2022
§ 8 Abs. 2 15.03.2016 01.01.2018 geändert 11/2016
§ 8 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021
§ 8 Abs. 3 09.11.1999 01.01.2000 geändert 45/1999
§ 8 Abs. 3 15.03.2016 01.01.2018 geändert 11/2016
§ 8 Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
§ 8 Abs. 3 25.02.2025 01.01.2025 geändert 9/2025
§ 8 Abs. 4 25.09.2012 01.01.2013 geändert 40/2012
§ 9 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
§ 9 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
§ 9 Abs. 4 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
§ 9 Abs. 5 05.12.2000 01.01.2001 49/2000
§ 11 Abs. 2 25.05.2004 01.06.2004 geändert 21/2004
§ 13 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 48/2021
§ 13 06.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 49/2022
§ 13 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
§ 13 Abs. 1 06.12.2022 01.01.2023 geändert 49/2022
§ 13 Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 13 Abs. 3 06.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 49/2022
§ 14 Abs. 3 16.01.2006 01.01.2006 geändert 3/2006
§ 16 Abs. 3 16.01.2006 01.01.2006 geändert 3/2006
§ 18 16.01.2006 01.01.2006 geändert 3/2006
§ 18 Abs. 2 19.11.2013 01.01.2014 geändert 47/2013
§ 18 Abs. 3 19.11.2013 01.01.2014 eingefügt 47/2013
Titel 1.2.4. 18.11.2008 01.01.2009 geändert 47/2008
§ 19 18.11.2008 01.01.2009 geändert 47/2008
§ 19 Abs. 2 23.11.2010 01.01.2011 geändert 47/2010
§ 19 Abs. 2 19.11.2013 01.01.2014 geändert 47/2013
§ 19 Abs. 2 20.03.2018 01.04.2018 geändert 12/2018
§ 19 Abs. 3 23.11.2010 01.01.2011 geändert 47/2010
§ 19 Abs. 4 23.11.2010 01.01.2011 eingefügt 47/2010
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 20 18.11.2008 01.01.2009 aufgehoben 47/2008
§ 21 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert 47/2008
§ 21 Abs. 2 18.11.2008 01.01.2009 aufgehoben 47/2008
§ 22 28.11.2006 01.01.2007 aufgehoben 48/2006
§ 23 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert 47/2008
§ 23 Abs. 1 25.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 39/2018
§ 24 Abs. 1 05.12.2000 01.01.2001 geändert 49/2000
§ 28 16.09.2025 01.01.2026 Titel geändert 38/2025
§ 28 Abs. 1 16.09.2025 01.01.2026 geändert 38/2025
§ 28 Abs. 1bis 16.09.2025 01.01.2026 eingefügt 38/2025
§ 28 Abs. 2 16.09.2025 01.01.2026 geändert 38/2025
§ 28 Abs. 2bis 16.09.2025 01.01.2026 eingefügt 38/2025
§ 28 Abs. 3 16.09.2025 01.01.2026 aufgehoben 38/2025
§ 28 Abs. 4 16.09.2025 01.01.2026 geändert 38/2025
§ 29 Abs. 2 05.12.2000 01.01.2001 geändert 49/2000
§ 30a 16.09.2025 01.01.2026 eingefügt 38/2025
§ 32 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
§ 34 Abs. 1 06.12.2022 01.01.2023 geändert 49/2022
§ 34 Abs. 2 06.12.2022 01.01.2023 geändert 49/2022
§ 35 25.05.2004 01.06.2004 geändert 21/2004
§ 36 28.06.2005 01.07.2005 geändert 26/2005
§ 36 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 48/2021
§ 36 Abs. 2 30.11.2021 01.04.2022 aufgehoben 48/2021
§ 38 Abs. 1bis 18.11.2014 01.01.2015 eingefügt 47/2014
§ 39 28.06.2005 01.07.2005 geändert 26/2005
§ 39 Abs. 3bis 06.12.2022 01.01.2023 eingefügt 49/2022
§ 39a 28.06.2005 01.07.2005 eingefügt 26/2005
§ 39a Abs. 3 10.01.2017 01.02.2017 aufgehoben 2/2017
§ 40 28.06.2005 01.07.2005 geändert 26/2005
§ 41 Abs. 2 18.11.2008 01.01.2009 geändert 47/2008
§ 43 Abs. 2 25.05.2004 01.06.2004 geändert 21/2004
§ 47 Abs. 1, 1. 27.11.2007 01.01.2008 geändert 48/2007
§ 47 Abs. 1, 1. 06.12.2022 01.01.2023 geändert 49/2022
§ 47 Abs. 1, 2. 27.11.2007 01.01.2008 geändert 48/2007
§ 47 Abs. 1, 3. 27.11.2007 01.01.2008 geändert 48/2007
§ 47 Abs. 2 16.01.2006 01.01.2006 geändert 3/2006
§ 48 Abs. 2 18.11.2008 01.01.2009 geändert 47/2008
§ 48 Abs. 2 06.12.2022 01.01.2023 geändert 49/2022
§ 48 Abs. 3 23.11.2010 01.01.2011 geändert 47/2010
§ 48 Abs. 4 23.11.2010 01.01.2011 geändert 47/2010
§ 50 Abs. 2 27.11.2007 01.01.2008 geändert 48/2007
§ 51 08.01.2008 01.01.2008 aufgehoben 2/2008
Titel 1.5.3. 25.05.2004 01.06.2004 geändert 21/2004
§ 53 16.01.2006 01.01.2006 geändert 3/2006
§ 54 25.05.2004 01.06.2004 geändert 21/2004
§ 54 16.01.2006 01.01.2006 geändert 3/2006
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 54 Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
§ 54 Abs. 5 28.06.2005 01.07.2005 eingefügt 26/2005
§ 55 Abs. 1 17.04.2012 01.05.2012 geändert 16/2012
§ 55 Abs. 2 17.04.2012 01.05.2012 geändert 16/2012
§ 55 Abs. 3 17.04.2012 01.05.2012 geändert 16/2012
§ 55 Abs. 4 17.04.2012 01.05.2012 aufgehoben 16/2012
§ 56 17.04.2012 01.05.2012 Titel geändert 16/2012
§ 56 Abs. 1 17.04.2012 01.05.2012 geändert 16/2012
§ 57 24.09.2019 01.10.2019 Titel geändert 39/2019
§ 57 Abs. 1 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 58 25.05.2004 01.06.2004 geändert 21/2004
§ 59 Abs. 1 28.11.2006 01.12.2006 geändert 48/2006
§ 59a 28.11.2006 01.12.2006 eingefügt 48/2006
§ 61 Abs. 2 28.11.2006 01.12.2006 geändert 48/2006
§ 64 16.01.2006 01.01.2006 geändert 3/2006
§ 64 Abs. 1, 1. 19.11.2013 01.01.2014 geändert 47/2013
§ 64 Abs. 1, 1. 20.08.2019 01.01.2020 geändert 34/2019
§ 64 Abs. 1, 1. 12.04.2022 01.04.2022 geändert 16/2022
§ 64 Abs. 1, 1. 06.12.2022 01.01.2023 geändert 49/2022
§ 64 Abs. 1, 1. 28.11.2023 01.01.2024 geändert 48/2023
§ 64 Abs. 1, 1. 28.11.2023 01.01.2025 geändert 48/2023
§ 65 25.05.2004 01.06.2004 geändert 21/2004
§ 69 06.12.2005 01.01.2006 aufgehoben 49/2005
Titel 2. 23.11.2010 01.01.2011 geändert 47/2010
Titel 2. 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
Titel 2. 16.09.2025 01.10.2025 geändert 38/2025
§ 70 Abs. 2 23.11.2010 01.01.2011 aufgehoben 47/2010
§ 70 Abs. 3 05.12.2000 01.01.2001 49/2000
§ 72 12.01.2016 01.06.2016 aufgehoben 2/2016
§ 73 12.01.2016 01.06.2016 aufgehoben 2/2016
§ 74 23.11.2010 01.01.2011 aufgehoben 47/2010
§ 75 23.11.2010 01.01.2011 aufgehoben 47/2010
§ 77 23.11.2010 01.01.2011 aufgehoben 47/2010
§ 78 23.11.2010 01.01.2011 aufgehoben 47/2010
§ 79 23.11.2010 01.01.2011 aufgehoben 47/2010
§ 80 12.01.2016 01.06.2016 aufgehoben 2/2016
§ 81 12.01.2016 01.06.2016 aufgehoben 2/2016
Titel 2.5. 16.09.2025 01.10.2025 geändert 38/2025
§ 82 Abs. 2 23.11.2010 01.01.2011 aufgehoben 47/2010
§ 83 16.09.2025 01.10.2025 aufgehoben 38/2025
§ 83 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 83 Abs. 2 23.11.2010 01.01.2011 geändert 47/2010
§ 83 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 83 Abs. 2 23.08.2022 01.01.2023 geändert 34/2022
§ 83 Abs. 3 05.12.2000 01.01.2001 geändert 49/2000
§ 83 Abs. 3 12.01.2016 01.06.2016 aufgehoben 2/2016
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 84 12.01.2016 01.06.2016 aufgehoben 2/2016
§ 85 12.01.2016 01.06.2016 aufgehoben 2/2016
§ 86 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 86 Abs. 1 16.09.2025 01.10.2025 geändert 38/2025
§ 86 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 86 Abs. 2 16.09.2025 01.10.2025 geändert 38/2025
§ 88 25.05.2004 01.06.2004 aufgehoben 21/2004
§ 89 06.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 49/2022
§ 90 28.11.2006 01.12.2006 wieder in Kraft 48/2006
§ 90 06.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 49/2022
§ 90a 28.06.2005 01.07.2005 eingefügt 26/2005
§ 90a 06.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 49/2022
§ 90b 12.01.2016 01.06.2016 eingefügt 2/2016
§ 90c 12.01.2016 01.06.2016 eingefügt 2/2016
§ 90c 16.09.2025 01.10.2025 aufgehoben 38/2025
§ 90d 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 91 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021
Anhang 1 12.01.2016 01.06.2016 Inhalt geändert 2/2016
Anhang 1 16.09.2025 01.10.2025 Inhalt geändert 38/2025
Anhang 1: Umschreibung der Richtpositionen gemäss § 4 Abs. 3
Administration
Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter Klassen 22–27
Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Amtes, einer Anstalt oder eines Generalsekretariates.
dung und Zusatzausbildung sowie zumeist langjährige Erfahrung.
Wahrnehmung komplexer und amtsüberschreitender Zusammenhänge. Realistisches
Erkennen und Bewältigen von Entwicklungstendenzen.
Fällen und Ausarbeiten von Entscheiden von erheblicher Bedeutung und/oder massgebliche Einflussnahme auf grosse Bereiche, oft verbunden mit sehr qualifizierter
Sachbearbeitung. Konzipieren, Abfassen und Redigieren von Botschaften, anspruchsvollen Berichten und Stellungnahmen. Anspruchsvolle interne und externe Einzel-
und Gruppenkontakte.
Mitarbeitendenführung und Projektmanagement. Gesamtverantwortung für das
Amt/die Anstalt.
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter Klassen 19–25
Leiterin oder Leiter eines anspruchsvollen administrativen Bereiches mit verschiedenartigen Aufgaben und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
dung, vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse. Zumeist langjährige Erfahrung.
Selbständiges Bearbeiten komplexer Aufgaben und Führen schwieriger Verhandlungen. Abfassen anspruchsvoller Berichte usw.
Mitarbeitendenführung, Stellvertretung der Hauptabteilungsleitung, Projektleitung
und/oder -mitarbeit.
Wissenschaftliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Klassen 19–25
Akademische Ausbildung, vorzugsweise mit einiger Erfahrung, eventuell zusätzliche
Spezialkenntnisse.
Selbständiges Lösen von Aufgaben in einem oder mehreren Spezialgebiet(en)
und/oder selbständiges Bearbeiten schwieriger Arbeiten und Analysieren komplexer
Sachverhalte, Abfassen anspruchsvoller Botschaften, Expertisen, Berichte, Stellungnahmen. Eventuell Projektleitung und/oder -mitarbeit. Führen von anspruchsvollen
Verhandlungen mit internen und externen Instanzen.
Eventuell auch Ausarbeiten von Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften, Instruktion von Rekursen und Beschwerden.
Fachexpertinnen und Fachexperten Klassen 19–23
Höhere kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Ausbildung (Fachhochschule,
eidg. Diplom) mit vertieften Fachkenntnissen.
Selbständiges Lösen von Aufgaben in einem oder mehreren Spezialgebiet(en)
und/oder selbständiges Bearbeiten schwieriger Aufgaben und Analysieren komplexer
Sachverhalte, Erarbeiten von Konzepten, Expertisen, Berichten und Botschaften, z.B.
in den Bereichen Steuereinschätzung, Revision, Controlling, Informatik, Organisation, Personal- und Ausbildungsbereich, Marketing und Kommunikation.
Eventuell Projektleitung und/oder -mitarbeit. Führen von anspruchsvollen Verhandlungen mit internen und externen Instanzen.
Fachspezialistinnen und Fachspezialisten Klassen 16–19
Kaufmännische Grundausbildung (Berufslehre) und Zusatzausbildung (eidg. Fachausweis) bzw. vertiefte Spezialkenntnisse mit Erfahrung.
Selbständiges Bearbeiten eines schwierigen Sachgebietes mit entsprechenden Berichten, Stellungnahmen und Verhandlungen, zum Teil Erledigen von qualifizierten Sonderaufgaben, Projektleitung und/oder -mitarbeit, beispielsweise in den Bereichen
Steuern, Revision, Rechnungswesen, Informatik, Personalwesen und Organisation.
Ressortleiterinnen und Ressortleiter Klassen 15–19
Leiterin oder Leiter eines anspruchsvollen, aber begrenzten Bereiches.
Kaufmännische Ausbildung und fachbezogene Zusatzausbildung sowie praktische
Erfahrung.
Selbständiges Betreuen eines Sachgebietes mit entsprechenden Abklärungen und Verhandlungen usw. sowie Mitarbeitendenführung und -förderung.
Sekretariatsleiterinnen und Sekretariatsleiter Klassen 13–16
Leiterin oder Leiter eines vielfältigen Sekretariates mit zugeteilten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern.
Kaufmännische Berufslehre, Handelsmatura oder -diplom, längere Berufserfahrung
im Sekretariatsbereich und Spezialkenntnisse.
Anspruchsvolle Sekretariatsaufgaben (Korrespondenz zum Teil selbständig, Terminüberwachung, Sitzungsorganisation und -begleitung. Protokollführung u.a.m.). Entlastung der Chefin oder des Chefs in allen administrativen und organisatorischen Belangen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einführen, instruieren, einsetzen, beurteilen
und fördern.
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Klassen 12–16
Sachbearbeitende bzw. Kontrollfunktion.
Kaufmännische Berufslehre, vertiefte Fachkenntnisse und Erfahrung. Bearbeitung eines Sachgebietes. Ausarbeiten von Berichten und Stellungnahmen. Vorbereiten von
Verfügungen und Regierungsratsbeschlüssen. Auskünfte, Abklärungen usw. Anspruchsvolle Korrespondenz, Protokollführung. (Analog Anspruchsvolles im Bereich
Rechnungswesen/Kontrolle).
Sehr qualifizierte administrative Arbeiten und Sachbearbeitung.
Verwaltungssekretärinnen und Verwaltungssekretäre Klassen 9–13
Ausführende und sachbearbeitende Funktion.
Kaufmännische Berufslehre, Handelsdiplom oder andere Berufsbildung mit kaufmännischer Erfahrung. Erledigen der allgemeinen Sekretariatsaufgaben (Korrespondenz,
Registratur, Terminüberwachung, Empfang, Telefonvermittlung, Sitzungsorganisation, einfache Protokollführung) und/oder Betreuen eines enger begrenzten Sachgebietes.
Verwaltungsangestellte Klassen 5–9
Bürolehre oder ähnlich zu wertende Ausbildung (z.B. Lehre im Verkauf), eventuell
auch systematische Anlehre und einige Erfahrung.
Ausführen administrativer Tätigkeiten wie Sichten, Kontrollieren, Daten erfassen und
prüfen. Material verwalten, Schreibarbeiten, Registratur, Post- und Telefondienst.
Verwaltungshilfen Klassen 1–5
Kenntnis der spezifischen Arbeitsverhältnisse bis systematische Anlehre.
Ausführen einfacher Büroarbeiten.
Technik
Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter Klassen 22–27
Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Amtes oder einer grossen Anstalt.
dung und Zusatzausbildung sowie zumeist langjährige Erfahrung.
Wahrnehmung komplexer und amtsüberschreitender Zusammenhänge. Realistisches
Erkennen und Bewältigen von Entwicklungstendenzen.
Fällen und Ausarbeiten von Entscheiden von erheblicher Bedeutung und/oder massgebliche Einflussnahme auf grosse Bereiche, oft verbunden mit sehr qualifizierter
Sachbearbeitung. Konzipieren, Abfassen und Redigieren von Botschaften, anspruchsvollen Berichten und Stellungnahmen. Anspruchsvolle interne und externe Einzel-
und Gruppenkontakte.
Mitarbeitendenführung und Projektmanagement. Gesamtverantwortung für das
Amt/die Anstalt.
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter Klassen 19–25
Leiterin oder Leiter eines anspruchsvollen technischen Bereiches mit verschiedenartigen Aufgaben und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
dung, vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse. Zumeist langjährige Erfahrung.
Selbständiges Bearbeiten komplexer Aufgaben und Führen schwieriger Verhandlungen. Abfassen anspruchsvoller Berichte usw.
Mitarbeitendenführung, Stellvertretung der Hauptabteilungsleitung, Projektleitung
und/oder -mitarbeit.
Wissenschaftliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Klassen 19–25
Akademische Ausbildung in naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung, vorzugsweise mit einiger Erfahrung, eventuell zusätzliche Spezialkenntnisse.
Bearbeiten ganzer Aufgabengebiete oder Lösen schwieriger Spezialaufgaben, Analyse komplexer Sachverhalte als Ingenieur/Ingenieurin, Architekt/Architektin, Planer/Planerin, Chemiker/Chemikerin oder Naturwissenschafter/Naturwissenschafterin. Eventuell auch Berechnungen und Kostenvoranschläge, Überwachen von Arbeitsausführung, Qualitätsmanagement usw. Abfassen anspruchsvoller Expertisen,
Berichte, Botschaften usw.
Technische Expertinnen und Experten Klassen 19–23
Höhere technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung (FH, eidg. Diplom) mit
vertieften Fachkenntnissen.
Ausarbeiten von Vorprojekten und/oder Projekten oder Prüfen solcher Arbeiten als
Ingenieur/Ingenieurin, Architekt/Architektin, Planer/Planerin, Chemiker/Chemikerin
oder Naturwissenschafter/Naturwissenschafterin. Durchführen von Kostenvoranschlägen, Beratungen und Auskunftserteilung. Eventuell selbständiges Betreuen
schwieriger Sachgebiete und Lösen qualifizierter Sonderaufgaben. Ausführen anspruchsvoller Kontrollaufgaben, die theoretisch fundierte Kenntnisse und langjährige
Erfahrung voraussetzen.
Technische Spezialistinnen und Spezialisten Klassen 16–19
Sachbearbeitende Kontroll- und/oder Beratungsfunktion.
Höhere technische Ausbildung oder gewerblicher Berufsabschluss, eventuell mit
Meisterdiplom, vertiefte Fachkenntnisse und grosse Erfahrung. Prüfen technischer
Projekte von Gebrauchs- und/oder Verbrauchsgegenständen und -gütern, Fabrikations- und anderen Betrieben.
Ausführen anspruchsvoller Kontrollaufgaben (z.B. Fahrzeug- und Führerprüfungen
aller Kategorien; Umweltschutz).
Ressortleiterinnen und Ressortleiter Klassen 15–19
Leiterin oder Leiter eines anspruchsvollen, aber begrenzten Bereiches. Führen von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Höhere technische Ausbildung oder gewerblicher Berufsabschluss mit langjähriger
Berufs- und Facherfahrung sowie Zusatzausbildung.
Selbständiges Betreuen eines Sachgebietes mit entsprechenden Abklärungen und Verhandlungen usw. sowie Organisation der Arbeit in der Gruppe.
Übernahme fachtechnischer Sonderaufgaben.
Technische Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Klassen 12–16
Sachbearbeitende bzw. Kontrollfunktion.
Technische oder handwerkliche Berufslehre, vertiefte Fachkenntnisse und einige Erfahrung. Eventuell Meisterprüfung.
Selbständiges Bearbeiten eines begrenzten Sachgebietes; Erledigen spezifischer Aufträge und administrativer Arbeiten; Ausarbeiten von Projekten, Aufstellen von Kostenrechnungen, zum Teil Verhandlungen.
Ausführen qualifizierter technischer Arbeiten, z.B. Laborarbeiten.
Technische Angestellte Klassen 9–13
Berufslehre, zum Teil auch systematische Anlehre und mehrjährige Erfahrung.
Selbständiges Ausführen von Routine- und Reihenuntersuchungen bis zur Auswertung von Untersuchungsergebnissen und Abfassen einfacher Berichte. Oft weisungsgerechtes Warten von Geräten und Apparaten.
Technisches Hilfspersonal Klassen 1–8
Anlehre oder durch Praxiserfahrung erworbene Kenntnisse.
Ausführen einfacher technischer Hilfsarbeiten, z.B. im Labor.
Arbeiten, die in erster Linie Exaktheit und Zuverlässigkeit verlangen; teilweise erschwerte Arbeitsbedingungen.
Handwerk und Hauswirtschaft
Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter Klassen 15–19
Leiten des hauswirtschaftlichen Dienstes eines Kollektivhaushaltes (z.B. Konvikt).
Ausbildung als Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin oder Betriebsleiter (eidg. Diplom) mit Spezialkenntnissen (auch Sprachen) und Erfahrung.
Organisation des Haushaltes und Führen des Hauspersonals. Einkauf und Vorratshaltung, administrative Begleitung, eventuell zusätzlich Führen eines Personalrestaurants und/oder einer Cafeteria.
Meisterinnen und Meister Klassen 15–18
Leitende Funktion mit mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Handwerkliche Berufslehre und in der Regel Meisterdiplom, vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse und mehrjährige Erfahrung.
Leiten eines kleinen bis grösseren handwerklich Betriebes mit der damit verbundenen
Arbeitsplanung und Administration.
Bearbeiten schwieriger Sonderaufgaben.
Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter Klassen 13–16
Leiten einer Arbeitsgruppe und vielfach Meisterinnen- oder Meister-Stellvertretung.
Handwerkliche Berufslehre und/oder vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse mit längerer Erfahrung.
Organisation des Arbeitsablaufes mit zum Teil administrativen Arbeiten. Zumeist
volle eigene Mitarbeit.
Spezialhandwerkerinnen und Spezialhandwerker Klassen 12–16
Ausführende und/oder kontrollierende Funktion.
Handwerkliche Berufslehre, vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse sowie längere Berufserfahrung.
Ausführen anspruchsvoller Arbeiten im engeren beruflichen Bereich und/oder von
Spezialaufgaben verbunden mit handwerklichen oder technisch orientierten Arbeiten
und/oder anderen Sonderaufgaben. Vielfach direkter Verkehr mit Lieferanten und
Ausführung administrativer Aufgaben.
Eventuell Funktion als Hauswartin oder Hauswart.
Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter Klassen 9–13
Leiten einer kleinen Gruppe bei der Arbeit.
Berufslehre oder systematische Anlehre und gute Kenntnisse spezifischer Arbeitsgänge, längere Erfahrung.
Arbeitsdisposition vor allem auf dem Arbeitsplatz, Anleiten bei der Arbeitserfüllung
bzw. eigene aktive Mitarbeit.
Handwerkerinnen und Handwerker Klassen 9–13
Ausführende und/oder kontrollierende Funktion.
Handwerkliche Berufslehre, vertiefte Fachkenntnisse und Erfahrung. In gewissen Fällen auch nur systematische Anlehre mit mehrjähriger Erfahrung.
Ausführen handwerklicher Arbeiten, eventuell verbunden mit der Erfüllung einfacher
administrativer Aufgaben, auch Führen schwerer Motorfahrzeuge und Spezialmaschinen, Park- und Wartungsdienst und/oder Mithilfe in Werkstatt oder Magazin, oder
selbständiges Betreuen einer Unterhaltsstrecke oder Spezialaufgaben wie Gebäudeunterhalt, Gebäudereinigung usw.
Angelernte Handwerkerinnen und Handwerker Klassen 5–9
Systematische Anlehre und Kenntnis spezifischer Arbeitsverhältnisse, einige Erfahrung.
Ausführen von zumeist körperlich anspruchsvollen Arbeiten bei erschwerten Umweltbedingungen. Auch Führen von Maschinen und leichteren Motorfahrzeugen.
Eventuell Übertragung eines Bereiches (z.B. Strassenstrecke) zu weitgehend selbständiger Bearbeitung.
Betriebspersonal Klassen 1–8
Zumeist ausführende Funktion, eventuell Leiten einer Gruppe, aber in einfachem Arbeitsbereich.
Systematische Anlehre oder Kenntnis spezifischer Arbeitsverhältnisse, etwas Erfahrung.
Ausführen manueller Arbeiten, Bedienen und Überwachen von Maschinen, eventuell
Ausführen einfacher Unterhaltsarbeiten.
Hauspersonal Klassen 1–8
Vorwiegend ausführende Funktionen.
Systematische Anlehre und/oder Kenntnis der spezifischen Arbeitsverhältnisse.
Einfache Arbeiten in Küche und Haus (z.B. Verkauf von Speisen und Getränken, Zubereiten einfacher Speisen, Mithilfe in der Küche oder bei Reinigungsarbeiten). Betreuen auch von Personalhäusern (Zimmerbelegung usw.).
Land- und Forstwirtschaft
Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter Klassen 22–26
Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Amtes oder einer grossen Anstalt.
dung und Zusatzausbildung sowie zumeist langjährige Erfahrung.
Wahrnehmung komplexer und amtsüberschreitender Zusammenhänge. Realistisches
Erkennen und Bewältigen von Entwicklungstendenzen.
Fällen und Ausarbeiten von Entscheiden von erheblicher Bedeutung und/oder massgebliche Einflussnahme auf grosse Bereiche, oft verbunden mit sehr qualifizierter
Sachbearbeitung. Konzipieren, Abfassen und Redigieren von Botschaften, anspruchsvollen Berichten und Stellungnahmen. Anspruchsvolle interne und externe Einzel-
und Gruppenkontakte.
Mitarbeitendenführung und Projektmanagement. Gesamtverantwortung für das
Amt/die Anstalt.
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter Klassen 19–24
Leiterin oder Leiter eines anspruchsvollen Bereiches (z.B. Forstkreis, Landw. Fachstelle) mit verschiedenartigen Aufgaben und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit
höherer Ausbildung.
dung, vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse. Zumeist langjährige Erfahrung.
Selbständiges Bearbeiten komplexer Aufgaben und Führen schwieriger Verhandlungen. Abfassen anspruchsvoller Berichte usw.
Mitarbeitendenführung, Stellvertretung der Hauptabteilungsleiterin oder des Hauptabteilungsleiters, Projektleitung und/oder -mitarbeit.
Wissenschaftliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Klassen 19–24
Akademische Ausbildung, vorzugsweise mit einiger Erfahrung, eventuell zusätzliche
Spezialkenntnisse.
Selbständiges Lösen von Aufgaben in einem oder mehreren Spezialgebiet(en) und/
oder selbständiges Bearbeiten schwieriger Arbeiten und Analysieren komplexer Sachverhalte, Abfassen anspruchsvoller Botschaften, Expertisen, Berichte, Stellungnahmen. Eventuell Projektleitung und/oder -mitarbeit. Führen von anspruchsvollen Verhandlungen mit internen und externen Instanzen.
Eventuell auch Ausarbeiten von Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften.
Landwirtschaftliche Beraterinnen und Berater Klassen 16–19
Vorwiegend Beratungs- und Kontrollfunktionen, teils aber auch leitende Funktion.
Höhere landwirtschaftliche Ausbildung oder Berufs- und Meisterprüfung, vertiefte
Fachkenntnisse und einige Erfahrung. Für Käsereiinspektorin oder Käsereiinspektor
analog in Richtung Milchwirtschaft.
Individuelle und kollektive Beratungen (Vorträge, Demonstrationen) samt dazugehörenden administrativen Arbeiten. Lösen von Spezialproblemen, eventuell Erteilen
von Unterricht an Landwirtschaftlicher Schule.
Försterinnen und Förster Klassen 15–18
Beratungs- und Kontrollfunktionen bei mehreren Dutzend bis hundert Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern samt den dazugehörigen administrativen Arbeiten.
Zugleich Leitung eines anspruchsvollen Forstbetriebes mit zahlreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Auszubildenden.
Försterschule mit eidgenössischem Diplom, vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse,
mehrjährige Erfahrung.
Erhöhte Anforderungen an das psychische und physische Arbeitsvermögen unter oft
erschwerten Umweltbedingungen.
Landwirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter Klassen 15–18
Gesamtverantwortung für einen Landwirtschaftsbetrieb. Leitende Funktion mit mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Höhere landwirtschaftliche Ausbildung oder Berufs- und Meisterprüfung mit vertieften Fach- und Spezialkenntnissen. Planen und Betreuen anspruchsvoller Aufgaben in
mehreren Fachgebieten (z.B. Milchwirtschaft, Ackerbau, Obstbau usw.).
Verfolgen neuer Arbeits- und Anbaumethoden. Überwachen des Gutsinventars und
administrative Arbeiten.
Werkführerinnen und Werkführer Klassen 14–16
Leitende Funktion in der Land- oder Forstwirtschaft mit mehreren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern.
Berufsprüfung als Landwirtin/Landwirt oder Forstwartin/Forstwart, vielfach Meisterprüfung. Vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse.
Leitung eines Bereiches (Werkhof, Pflanzgarten, Ackerbau, Obstbau) oder eines kleineren Betriebes mit der damit verbundenen Arbeitsplanung und Administration.
Übernahme von speziellen Fachaufgaben. Erhöhte Anforderungen an das physische
Arbeitsvermögen unter oft erschwerten Umweltbedingungen.
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Klassen 12–16
Ausführende bzw. Kontrollfunktion.
Landwirtschaftliche Berufsprüfung, auch Ausbildung als Berufsfischerin/Berufsfischer; vertiefte Fachkenntnisse, eventuell auch Meisterprüfung und Erfahrung.
Beraten in nur einem Fachgebiet (z.B. Milchqualität oder Baufragen) allenfalls verbunden mit Kontrollen. Mithilfe beim landwirtschaftlichen Unterricht bzw. Leiten
von mehr praktisch orientierten Ausbildungskursen im Fachgebiet.
Selbständiges Betreuen eines Viehstandes inklusive Zuchtbuchführung oder ähnliche
anspruchsvolle Aufgaben in anderen Betriebszweigen. Führen von Arbeitsgruppen
mit Dispositionen vor allem am Arbeitsplatz. Selbständiges Warten von Maschinen
und Geräten sowie Erledigen einfacher administrativer Arbeiten.
Betreuen von Fischgewässern im weitesten Sinne, Führen einer kantonalen Fischbrutanstalt oder Erfüllen von Aufgaben mit ähnlichen Anforderungen. Erstellen von
Rapporten und Berichten.
Erhöhte Anforderungen an das physische Arbeitsvermögen unter oft erschwerten Umweltbedingungen.
Leitende Forstwartinnen und leitende Forstwarte Klassen 12–15
Ausführende, teils leitende Funktion mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Berufsprüfung als Forstwartin/Forstwart vertiefte Fachkenntnisse, mehrjährige Erfahrung.
Ausführen anspruchsvoller Arbeiten im engeren beruflichen Bereich und/oder von
Spezialaufgaben im rückwärtigen oder bautechnischen Bereich.
Ausbildung von Forstwartlehrlingen.
Erhebliche Anforderungen an das physische Arbeitsvermögen unter in der Regel erschwerten Umweltbedingungen.
Forstwartinnen und Forstwarte Klassen 9–13
Berufsprüfung als Forstwartin/Forstwart, Kenntnis der spezifischen Arbeitsverhältnisse.
Selbständiges Ausführen qualifizierter Arbeiten, Park- und Wartungsdienst an verwendeten Geräten und Maschinen.
Hohe Anforderungen an das physische Arbeitsvermögen unter in der Regel erschwerten Umweltbedingungen.
Landwirtinnen und Landwirte Klassen 9–13
Berufsprüfung als Landwirtin/Landwirt, Kenntnis der spezifischen Arbeitsverhältnisse.
Selbständiges Ausführen qualifizierter Arbeiten, Park- und Wartungsdienst an verwendeten Geräten und Maschinen.
Hohe Anforderungen an das physische Arbeitsvermögen unter in der Regel erschwerten Umweltbedingungen.
Forstwirtschaftliche Angestellte Klassen 5–9
Systematische Anlehre oder Einarbeitung in die spezifischen Arbeitsverhältnisse.
Ausführen einfacher bis qualifizierter Arbeiten, Park- und Wartungsdienst an verwendeten Geräten und Maschinen, teils selbständig und teils unter Anleitung.
Hohe Anforderungen an das physische Arbeitsvermögen unter in der Regel erschwerten Umweltbedingungen.
Landwirtschaftliche Angestellte Klassen 5–9
Systematische Anlehre oder Einarbeitung in die spezifischen Arbeitsverhältnisse.
Ausführen einfacher bis vielfältiger landwirtschaftlicher Arbeiten auf dem Feld und
im Stall. Betreuen eines Viehstandes. Erledigen spezieller Aufgaben (z.B. Bedienen
und Revision von Maschinen).
Hohe Anforderungen an das physische Arbeitsvermögen unter oft erschwerten Umweltbedingungen.
Forstwirtschaftliches Hilfspersonal Klassen 1–5
Kenntnis der spezifischen Arbeitsverhältnisse.
Ausführen von einfachen, eng umschriebenen Arbeiten unter Anleitung.
Zumeist hohe Anforderungen an das physische Arbeitsvermögen unter oft erschwerten Umweltbedingungen.
Landwirtschaftliches Hilfspersonal Klassen 1–5
Kenntnis der spezifischen Arbeitsverhältnisse.
Ausführen einfacher, eng umschriebener Arbeiten auf dem Feld und im Stall.
Zumeist hohe Anforderungen an das physische Arbeitsvermögen unter oft erschwerten Umweltbedingungen.
Gesundheit und Soziales
Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter Klassen 22–27
Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Amtes oder einer grossen Anstalt.
dung und Zusatzausbildung sowie zumeist langjährige Erfahrung.
Wahrnehmung komplexer und amtsüberschreitender Zusammenhänge. Realistisches
Erkennen und Bewältigen von Entwicklungstendenzen.
Fällen und Ausarbeiten von Entscheiden von erheblicher Bedeutung und/oder massgebliche Einflussnahme auf grosse Bereiche, oft verbunden mit sehr qualifizierter
Sachbearbeitung. Konzipieren, Abfassen und Redigieren von Botschaften, anspruchsvollen Berichten und Stellungnahmen. Anspruchsvolle interne und externe Einzel-
und Gruppenkontakte.
Mitarbeitendenführung und Projektmanagement. Gesamtverantwortung für das
Amt/die Anstalt.
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter Klassen 19–25
Leiterin oder Leiter eines anspruchsvollen Bereiches mit verschiedenartigen Aufgaben und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Akademische oder für die Erfüllung der Funktion gleichwertige andere höhere Ausbildung, vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse. Zumeist langjährige Erfahrung.
Selbständiges Bearbeiten komplexer Probleme und Führen schwieriger Verhandlungen. Abfassen anspruchsvoller Expertisen und Berichte usw.
Mitarbeitendenführung und Projektleitung.
Ressortleiterinnen und Ressortleiter Klassen 15–19
Leiten eines medizinisch-technischen/therapeutischen Dienstes mit zahlreichen zum
Teil qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Entsprechende Berufslehre, vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse, eventuell höhere
Zusatzausbildung und entsprechende Erfahrung.
Bearbeiten eines komplexen Sachgebietes und Weiterentwicklung. Führen und Fördern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Planungsarbeiten, Qualitätsmanagement.
Sozialassistentinnen und Sozialassistenten Klassen 15–19
Sachbearbeitende und Beratungs-Funktion.
Berufslehre oder Matura und Abschluss als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge an einer höheren Schule für Soziale Arbeit.
Betreuen und Beraten fürsorgebedürftiger Klinikpatientinnen/Klinikpatienten in den
Krankenanstalten oder Jugendlicher und Erwachsener (z.B. Bewährungshilfe, Jugendanwaltschaft, Asylbereich, Fürsorgebereich).
Erstellen von Berichten, Konzepten, Massnahmenplänen. Verhandeln mit internen
und externen Instanzen.
Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter Klassen 14–17
Leiten einer kleinen Gruppe bei der Arbeit.
Berufslehre oder systematische Anlehre und gute Kenntnisse spezifischer Arbeitsgänge, längere Erfahrung.
Arbeitsdisposition vor allem auf dem Arbeitsplatz, Anleiten bei der Arbeitserfüllung
bzw. eigene aktive Mitarbeit.
Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassistenten Klassen 13–16
Sachbearbeitende und pädagogische Funktion.
Ausbildung in einem Diplomberuf. Zusätzliche Fach- und Spezialkenntnisse (auch
Methodik und Didaktik) sowie einige Erfahrung.
Unterstützen der Berufsschullehrkräfte im Gesundheitswesen. Ausbilden der Lernenden auf der Station und Betreuen während des Praktikums. Erteilen von Unterricht in
einem oder mehreren Fächern.
Hilfspersonal Klassen 1–8
Ausbildung in Pflegeassistenz oder aus längerer Erfahrung gewonnene Fachkenntnisse und Kenntnis der spezifischen Arbeitsverhältnisse.
Betreuen und Anleiten der Patientinnen/Patienten. Grundpflege, selbständiges Ausführen einfacher Pflegetechniken.
Reinigen und Bereitstellen von Pflegeutensilien.
Ausführen einfacher Arbeiten wie z.B. Reinigungen, Aushilfe im Materialversand.
Erziehung (ohne Lehrpersonen; vgl. § 3 Besoldungsverordnung
für Lehrpersonen)
Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter Klassen 22–27
Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Amtes oder einer grossen Anstalt.
dung und Zusatzausbildung sowie zumeist langjährige Erfahrung.
Wahrnehmung komplexer und amtsüberschreitender Zusammenhänge. Realistisches
Erkennen und Bewältigen von Entwicklungstendenzen.
Fällen und Ausarbeiten von Entscheiden von erheblicher Bedeutung und/oder massgebliche Einflussnahme auf grosse Bereiche, oft verbunden mit sehr qualifizierter
Sachbearbeitung. Konzipieren, Abfassen und Redigieren von Botschaften, anspruchsvollen Berichten und Stellungnahmen. Anspruchsvolle interne und externe Einzel-
und Gruppenkontakte.
Mitarbeitendenführung und Projektmanagement. Gesamtverantwortung für das
Amt/die Anstalt.
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter Klassen 19–25
Leiterin oder Leiter eines anspruchsvollen Bereiches mit verschiedenartigen Aufgaben und qualifizierten Mitarbeitenden.
Akademische oder für die Erfüllung der Funktion gleich zu wertende andere höhere
Ausbildung, vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse. Zumeist langjährige Erfahrung.
Selbständiges Bearbeiten komplexer Probleme und Führen schwieriger Verhandlungen. Abfassen anspruchsvoller Berichte usw.
Mitarbeitendenführung, Stellvertretung der Hauptabeilungsleiterin oder des Hauptabteilungsleiters, Projektleitung und/oder -mitarbeit.
Fachexpertinnen und Fachexperten Klassen 19–23
Höhere Ausbildung, Fachhochschul- oder Hochschulabschluss mit vertieften Fachkenntnissen.
Selbständiges Lösen von Aufgaben in einem oder mehreren Spezialgebieten und/oder
selbständiges Bearbeiten schwieriger Aufgaben und Analysieren komplexer Sachverhalte, Erarbeiten von Konzepten, Expertisen und Berichten sowie Sicherstellen von
qualifizierten Dienstleistungen, z.B. in den Bereichen Beratung, Schulentwicklung,
Weiterbildung, Information, psychologische Abklärung, Evaluation oder Aufsicht.
Eventuell Projektleitung oder -mitarbeit. Führen von anspruchsvollen Verhandlungen
mit internen und externen Instanzen, Überprüfen und Durchsetzen von Aufsichts- und
Entwicklungsmassnahmen.
Fachspezialistinnen und Fachspezialisten Klassen 16–19
Höhere Ausbildung oder Grundausbildung (Berufslehre) und Zusatzausbildung im
Fachbereich bzw. vertiefte Spezialkenntnisse mit Erfahrung.
Selbständiges Bearbeiten eines anspruchsvollen Sachgebietes mit entsprechenden Berichten, Konzepten, Stellungnahmen und Verhandlungen, Erledigen von qualifizierten Sonderaufgaben, Sicherstellung von spezifischen Dienstleistungen, Projektleitung
oder -mitarbeit.
Landwirtschaftsschullehrkräfte Klassen 19–23
Pädagogische Therapeutinnen und Therapeuten Klassen 17–21
Ausführung heilpädagogischer Massnahmen (z.B. Logopädie, Legasthenie, Psychomotorik-Therapie).
Ressortleiterinnen und Ressortleiter Klassen 15–19
Leiterin oder Leiter eines anspruchsvollen, aber abgegrenzten Bereiches mit zum Teil
mehreren direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Höhere Ausbildung oder Berufslehre mit vertieften Fach- und Spezialkenntnissen sowie langjähriger Erfahrung.
Selbständiges Betreuen eines Fachgebietes mit entsprechenden Abklärungen und Verhandlungen usw. sowie Organisation der Arbeit in der Gruppe.
Eventuell Gesamtverantwortung für einen Produktionsbetrieb sowie für die Ausbildung von Klientinnen/Klienten. Abfassen von Führungsberichten und Rapporten.
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen Klassen 15–19
Leitende, beratende und/oder pädagogische Funktion.
Berufslehre oder Matura und Diplomabschluss an einer höheren Schule für Soziale
Arbeit oder Erziehung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/
Sozialpädagoge. Vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse, vor allem in Pädagogik und
Psychologie.
Erziehungs- und Freizeitplanung sowie Freizeitgestaltung. Abfassen von Führungsberichten und Rapporten.
Erziehungspersonal Klassen 12–15
Vorwiegend ausführende Funktion mit Anordnungsbefugnis.
Berufslehre oder Matura und vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse vor allem in Pädagogik und Psychologie, erworben an einer Schule für soziale Arbeit oder für Heimerziehung.
Betreuen, Führen und Resozialisieren asozialer Menschen.
Justiz und Polizei
Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt Klassen 26–27
Polizeikommandantin oder Polizeikommandant (Oberst) Klassen 26–27
Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter Klassen 22–27
Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Amtes, einer Anstalt oder der Kanzlei eines
kantonalen Gerichtes.
dung und Zusatzausbildung sowie zumeist langjährige Erfahrung.
Wahrnehmung komplexer und amtsüberschreitender Zusammenhänge.
Realistisches Erkennen und Bewältigen von Entwicklungstendenzen.
Fällen und Ausarbeiten von Entscheiden von erheblicher Bedeutung und/oder massgebliche Einflussnahme auf grosse Bereiche, oft verbunden mit sehr qualifizierter
Sachbearbeitung. Konzipieren, Abfassen und Redigieren von Botschaften, anspruchsvollen Berichten und Stellungnahmen. Anspruchsvolle interne und externe Einzel-
und Gruppenkontakte.
Personalführung und Projektmanagement. Gesamtverantwortung für das Amt/die Anstalt.
Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirksgerichte Klasse 26
Präsidentin oder Präsident des Zwangsmassnahmengerichts Klasse 26
Stv. Generalstaatsanwältin oder stv. Generalstaatsanwalt Klassen 25–26
Ersatzmitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts Klasse 25
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Bezirksgerichte Klasse 25
Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte Klasse 25
Nebenamtliche Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts Klasse 25
Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte Klassen 24–25
Leitende Jugendanwältin oder Leitender Jugendanwalt Klassen 24–25
Stv. Polizeikommandantin oder stv. Polizeikommandant
(Oberstleutnant) Klassen 24–25
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter Klassen 19–25
Leiterin oder Leiter eines anspruchsvollen Bereiches mit verschiedenartigen Aufgaben und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit höherer Ausbildung.
dung, vertiefte Fach- und Spezialkenntnisse. Zumeist langjährige Erfahrung.
Selbständiges Bearbeiten komplexer Aufgaben und Führen schwieriger Verhandlungen. Abfassen anspruchsvoller Berichte usw.
Personalführung, Stellvertretung der Hauptabteilungsleitung, Projektleitung und/oder
-mitarbeit.
Wissenschaftliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Klassen 19–25
Akademische Ausbildung, vorzugsweise mit einiger Erfahrung, eventuell zusätzliche
Spezialkenntnisse.
Selbständiges Lösen von Aufgaben in einem oder mehreren Spezialgebiet(en)
und/oder selbständiges Bearbeiten schwieriger Arbeiten und Analysieren komplexer
Sachverhalte, Abfassen anspruchsvoller Botschaften, Expertisen, Berichte, Stellungnahmen. Eventuell Projektleitung und/oder -mitarbeit. Führen von anspruchsvollen
Verhandlungen mit internen und externen Instanzen.
Eventuell auch Ausarbeiten von Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften oder Begründen von Gerichtsurteilen (juristisches Gerichtspersonal).
Präsidentinnen und Präsidenten der Rekurskommissionen Klasse 24
Präsidentinnen und Präsidenten der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden Klasse 24
Präsidentin oder Präsident der Enteignungskommission Klasse 24
Stv. Oberstaatsanwältinnen und stv. Oberstaatsanwälte Klassen 23–24
Stv. Leitende Jugendanwältin oder stv. Leitender Jugendanwalt Klassen 23–24
Ressortleiterinnen oder Ressortleiter Übertretungen Klassen 22–24
Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 3 Klassen 22–24
Stv. Ressortleiterinnen oder stv. Ressortleiter Übertretungen Klassen 21–23
Staatanwältinnen und Staatsanwälte Klassen 21–23
Jugendanwältinnen und Jugendanwälte Klassen 21–23
Nebenamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Bezirksgerichte Klasse 22
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommissionen Klasse 22
Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Klasse 22
Friedensrichterinnen und Friedensrichter Klasse 22
Polizeiliche Fachexpertinnen und Fachexperten Klassen 20–22
Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 2 Klassen 20–22
Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte Klassen 20–21
Untersuchungsbeauftragte Klassen 18–20
Polizeiliche Führungskräfte der Stufe 1 Klassen 17–19
Polizeiliche Fachspezialistinnen und Fachspezialisten Klassen 17–19
Polizeiliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Klassen 13–16