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15 provisions
§ 1 vom 5. Oktober 1999 (Stand 1. Januar 2000)
Steuerfreie Wasserfahrzeuge
1 Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommene Fahrzeuge wie Paddelboote, Kajaks, Rennruderboote, Segelbretter und andere Sport- oder Badegeräte unterliegen
nicht der Besteuerung.
§ 2
Berufsfischer oder -fischerinnen
1 Berufsfischer oder Berufsfischerinnen können unter dem gleichen Schiffsausweis
zwei Wasserfahrzeuge mit mehreren auswechselbaren Motoren betreiben.
2 Der Schiffsausweis ist auf jenem Wasserfahrzeug mitzuführen, welches sich in
Verkehr befindet.
3 Die Steuer bemisst sich nach dem Schiff mit der höheren Jahressteuer.
§ 3
Fläche
1 Die Fläche ergibt sich aus der grössten Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und
Bugspriet mal die grösste Breite des Schiffskörpers einschliesslich feste Scheuerleisten oder ähnliche Bauteile.
2 Bei speziellen Konstruktionen mit leicht oder auf einfache Art veränderbaren Auslegern oder anderen über den Schiffsrumpf hinausragenden beweglichen Teilen werden die Werte berücksichtigt, welche die geringste Fläche ergeben.
3 Bruchteile der aus Länge mal Breite berechneten Fläche werden abgerundet.
§ 4
Motorenleistung
1 Als Motorenleistung gilt die Nennleistung nach Ziff. 2.10 der Verordnung über die
Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern vom 13. Dezember 19931).
2 Bei nicht typengeprüften Motoren wird in der Regel auf die Angaben des Herstellers in Kilowatt (kW) abgestellt. Können gleichzeitig mehrere Motoren verwendet
werden, wird die Gesamtleistung berechnet.
1) SR 747.201.3
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
747.21 RRV Wasserfahrzeugsteuer
3 Gibt der Hersteller die Motorenleistung in anderen Masseinheiten an, werden diese
auf kW umgerechnet (1 kW = 1,36 PS). Der Halter oder die Halterin kann einen von
den Herstellerangaben abweichenden Wert geltend machen, hat aber hierfür den
Nachweis durch technische Expertise oder ein anderes geeignetes Beweismittel zu
erbringen.
§ 5
Fahrgäste, Nutzlast
1 Als Anzahl zugelassener Fahrgäste gilt die im Schiffsausweis für Fahrgastschiffe
eingetragene maximal zulässige Fahrgast- oder Personenzahl.
2 Nutzlast ist die im Schiffsausweis für Güterschiffe eingetragene höchstzulässige
Belastung.
§ 6 Steuererhebung, Steuerbezug
1 Steuererhebung und Steuerbezug obliegen unter Aufsicht des Departementes für
Justiz und Sicherheit der Schifffahrtskontrolle.
§ 5des
Gesetzes berechnete Jahressteuer wird auf den nächsten Franken abgerundet.
§ 7
Fälligkeit
1 Die Steuer wird im Laufe des ersten Jahresquartals, in der Regel Mitte Februar,
veranlagt und ist bis zum 31. März zu entrichten.
2 Für Wasserfahrzeuge, die später zum Verkehr zugelassen werden, wird die Steuer
mit der Erteilung des Schiffsausweises in Rechnung gestellt. Sie wird innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
§ 8
Hinterlegung des Schiffsausweises
1 Wird ein im Kanton immatrikuliertes Wasserfahrzeug im Steuerjahr nicht in Verkehr gesetzt, ist dessen Schiffsausweis bis spätestens 31. März bei der Schifffahrtskontrolle zu hinterlegen.
§ 9
Steuerausweis
1 Als Ausweis für die bezahlte Steuer werden für das Steuerjahr zwei Klebevignetten
abgegeben. Diese dürfen nur für das entsprechende Wasserfahrzeug verwendet werden und sind beidseitig des Schiffes, möglichst neben den Kennzeichen, anzubringen.
§ 10 RRV Wasserfahrzeugsteuer 747.21
Adressänderungen
1 Änderungen von zur Kontrollführung notwendigen und in den Ausweisen enthaltenen Angaben, insbesondere Adressänderungen, sind der Schifffahrtskontrolle unverzüglich mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist der Schiffsausweis innert 14 Tagen zum
Nachtrag einzusenden.
§ 11
Anrechnung
1 Beim Wechsel des Schiffes unter dem gleichen TG-Kennzeichen werden dem Halter oder der Halterin die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern angerechnet.
2 Bei einem Halterwechsel mit Übernahme des TG-Kennzeichens werden dem neuen
Halter oder der neuen Halterin die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern
angerechnet.
3 Muss dem bereits besteuerten Fahrzeug ein neues TG-Kennzeichen zugeteilt werden, kann die Steuer nur mit schriftlicher Zustimmung des bisherigen Halters oder
der bisherigen Halterin gutgeschrieben werden.
§ 12
Rückerstattung
1 Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode verlegt und
das Fahrzeug ausserhalb des Kantons Thurgau neu besteuert, werden die zuviel bezahlten Steuern auf schriftliches Gesuch hin und nach Vorlage entsprechender Nachweise anteilsmässig zurückerstattet.
2 Rückerstattungsbeträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis
49 Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.
3 Beträge unter Fr. 50 werden nicht zurückerstattet.
§ 13
Wasserfahrzeuge ohne Standort im Kanton Thurgau
1 Für die Bewilligung im Sinne von § 7 Abs. 1 des Gesetzes1) ist eine Gebühr von
Fr. 50 zu erheben.
§ 14
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom 15. März 1976 wird aufgehoben.
1) RB 747.2
747.21 RRV Wasserfahrzeugsteuer
§ 15
Inkrafttreten
1 Das Gesetz vom 26. Mai 1999 betreffend die Änderung des Gesetzes über die
Wasserfahrzeugsteuer vom 12. Dezember 1975 und diese Verordnung treten am
1. Januar 2000 in Kraft.
RRV Wasserfahrzeugsteuer 747.21
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 05.10.1999 01.01.2000 Erstfassung keine Angabe