Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Text von Nummer 18b (Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: "32019 L 0520: Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Strassenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Verweise auf Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sind als Verweise auf das EWR-Abkommen und die darin enthaltenen Datenschutzbestimmungen zu verstehen. b) In Bezug auf Island und Norwegen sind die Verweise auf die Verfahren für den Informationsaustausch in Art. 23 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates so zu verstehen, dass sie sich auf die Verfahren beziehen, die gemäss Art. 1 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, anzuwenden sind. In Bezug auf Liechtenstein sind die Verweise auf die Verfahren für den Informationsaustausch in Art. 23 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates so zu verstehen, dass sie sich auf die Verfahren beziehen, die gemäss Art. 1 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs und des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, anzuwenden sind. 2. Nummer 18ba (Entscheidung 2009/750/EG der Kommission) wird in Nummer 18bb umnummeriert. 3. Nach Nummer 18b (Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "18ba. 32020 R 0203: Delegierte Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 41)" 4. Der Text von Nummer 18bb (Entscheidung 2009/750/EG der Kommission) erhält folgende Fassung: "32020 R 0204: Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49)"