Kurzfristige Festhaltung
1 Das Gesuch um Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung
(Art. 73 Abs. 5 AIG) ist der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter schriftlich einzureichen.
2 Ein dem Amt für Migration eingereichtes Gesuch ist sofort mit den Akten und
einer Stellungnahme an die Einzelrichterin oder den Einzelrichter weiterzuleiten.
§ 42
Ein- und Ausgrenzung
1 Vor der Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) ist der betroffenen
Person das rechtliche Gehör zu gewähren.
2 § 37 ist sinngemäss anwendbar.
§ 43
Haftbedingungen
1 Die Haftbedingungen haben den Vorgaben des übergeordneten Rechts zu entsprechen. Das Amt für Migration sorgt namentlich dafür, dass:
a) die Haft in geeigneten Räumlichkeiten vollzogen wird;
b) die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug
vermieden wird;
c) der Aufenthalt und die körperliche Bewegung im Freien während mindestens
einer Stunde pro Tag gewährleistet ist;
d) soziale Kontakte innerhalb der Anstalt wie auch nach aussen möglich sind;
e) inhaftierten Personen nach Möglichkeit eine geeignete Beschäftigung angeboten werden kann.
2 Die inhaftierte Person kann beim Amt für Migration gegen die Haftbedingungen
Aufsichtsbeschwerde führen. Der schriftliche Beschwerdeentscheid ist dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme zuzustellen.
3 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter prüft die Haftbedingungen im Rahmen
der Haftüberprüfung (Haftanordnung, Verlängerungs- und Haftentlassungsgesuch).
§ 44
Haftbeendigung
1 Das Amt für Migration überprüft fortlaufend, ob der Haftgrund entfallen oder der
Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar geworden ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Trifft dies zu, ist die Haft
sofort aufzuheben.
2 Die Haft ist auch aufzuheben, wenn sie unverhältnismässig geworden ist.
111.21114
§ 45 IX. Gebühren
Höhe
1 Für die in Art. 8 Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (GebV-AIG26) bezeichneten ausländerrechtlichen Verfügungen und Dienstleistungen werden die bundesrechtlichen Höchstansätze erhoben.
2 Die Gebühren für andere ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistungen
sowie für arbeitsmarktliche Verfügungen (Art. 9 GebV-AIG) richten sich nach der
Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.27
§ 46
Gebühreneinzug und -anteil
1 Ein Fünftel der vom zuständigen Einwohneramt nach Art. 8 GebV-AIG erhobenen
Gebühren fallen der Wohnsitzgemeinde der ausländischen Person zu.
2 Die Gebühren gemäss Art. 9 GebV-AIG stehen der einziehenden Instanz zu.
§ 47 X. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Dezember 1989 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz28 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vollzugsverordnung aufgehoben.
§ 48
Inkraftsetzung
1 Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.29
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 22-47 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131e), vom
26. Juni 2018 (GS 25-26) und vom 11. Juni 2024 (GS 27-38).
2 Erlasstitel in der Fassung vom 11. Juni 2024.
3 SRSZ 111.210.
4 Fassung vom 26. Juni 2018.
5 Bst. d in der Fassung vom 26. Juni 2018.
6 SR 142.20.
7 SR 142.31.
8 Abs. 2 Bst. d, Abs. 3 Bst. a, b, c, e und f in der Fassung vom 26. Juni 2018; Abs. 2 Bst. g in der
Fassung vom 11. Juni 2024.
9 Fassung vom 7. Dezember 2010.
10 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
11 Abs. 3 Bst. a bis d in der Fassung vom 26. Juni 2018.
12 Fassung vom 26. Juni 2018.
13 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
14 Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
15 SRSZ 380.100.
111.211SRSZ 1.2.2025 15
16 SRSZ 380.111.
17 Abs. 2 in der Fassung vom 11. Juni 2024.
18 SR 831.10.
19 Abs. 3 in der Fassung vom 11. Juni 2024.
20 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 11. Juni 2024, bisheriger Abs. 3
wird zu Abs. 4.
21 SR 142.312.
22 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c neu eingefügt am 11. Juni 2024.
23 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 Bst. a bis c in der Fassung vom 11. Juni 2024.
24 Abs. 2 Bst. c und d neu eingefügt am und Abs. 3 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
25 SR 101.
26 SR 142.209.
27 SRSZ 173.111.
28 GS 18-70.
29 Abl 2008 2517. Änderungen vom 7. Dezember 2010 sind am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714),
vom 26. Juni 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1493) und vom 11. Juni 2024 am 1. Juli 2024 (Abl
2024 1527) in Kraft getreten.