The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 06f072cee7f8b11aeac05704d0370d9c98925cd38fb6c1a91149225626a36dfb
4 provisions
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird Nummer 24 (Richtlinie 90/219/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Vor der Anpassung wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 398 L 0081: Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 13)."
2. Die Worte "Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden" im ersten Satz der Anpassung werden durch "Island und Norwegen" ersetzt.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/81/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Dezember 1999
(Es folgen die Unterschriften)