Art. 2 II. Geschäftsordnung
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements erlässt eine Geschäftsordnung für das Stadtspital Zürich.3 2 Die Geschäftsordnung regelt die Aufbau-, Ablauf- und Führungsorganisation sowie weitere organisatorische Fragen, soweit sie nicht in diesem Reglement geregelt sind. III. Führungsorganisation Spitaldirektorin oder Spitaldirektor4 Art. 35 1 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor des Spitals ist Dienstchefin oder Dienstchef. Sie oder er führt das Spital und vertritt die Spitalleitung gegenüber der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements und nach aussen. 2 Sie oder er ist für die Führung des Spitals verantwortlich. 1 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 2 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 3 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 4 Fassung gem. STRB Nr. 1085 vom 12. Dezember 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019. 5 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 2Reglement über die Organisation des Stadtspitals Zürich813.125 Spitalleitung Art. 46 1 Die Zusammensetzung der Spitalleitung wird in der Geschäftsordnung geregelt.7 2 Die Spitalleitung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich im Konsens. 3 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor führt den Vorsitz. Sie oder er entscheidet bei dringlichen Geschäften oder wenn in der Spitalleitung kein Konsens erreicht wird. Art. 58 1 Die Spitalleitung behandelt die Fragen auf Ebene Gesamtspital und koordiniert die Tätigkeiten der einzelnen Bereiche des Spitals.9 2 Die Spitalleitung stellt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes Antrag für: a. die Geschäftsordnung; b. die Finanz- und Investitionsplanung; c. den Voranschlag; d. die Ernennung der Medizinischen Direktorin oder des Medizinischen Direktors. 3 Vor der Wahl der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors wird die Spitalleitung angehört. Art. 610 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes bestimmt, welche Mitglieder der Spitalleitung den Titel Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor oder Vizedirektorin oder Vizedirektor tragen. Medizinische Direktorin oder Medizinischer Direktor11 Art. 712 1 Die Medizinische Direktorin oder der Medizinische Direktor koordiniert medizinische Fragen in der Spitalleitung, vertritt das Spital in medizinischen Belangen nach aussen und 6 Fassung gem. STRB Nr. 1085 vom 12. Dezember 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019. 7 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 8 Fassung gem. STRB Nr. 1085 vom 12. Dezember 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019. 9 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 10 Fassung gem. STRB Nr. 1085 vom 12. Dezember 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019. 11 Fassung gem. STRB Nr. 1085 vom 12. Dezember 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019. 12 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 3Reglement über die Organisation des Stadtspitals Zürich 813.125 übernimmt weitere Aufgaben, soweit sie ihr oder ihm in der Geschäftsordnung zugewiesen werden. 2 Sie oder er ist der Spitalleitung und der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor gegenüber für die bereichsübergreifende Organisation der medizinischen Belange des Spitals verantwortlich. Besondere Gremien der Leistungserbringer13 Art. 814 Das Spital bildet besondere Gremien der Leistungserbringung zur Förderung der Zusammenarbeit im Betrieb. Art. 9 Die besonderen Gremien der Leistungserbringung nehmen zuhanden der Spitalleitung in grundsätzlichen Fragen Stellung und können ihr entsprechende Anträge stellen. Art. 10 Die besonderen Gremien der Leistungserbringung, deren Zusammensetzung und Aufgaben werden in der Geschäftsordnung geregelt. IV. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Art. 11 Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement über die Organisation des Stadtspitals Waid vom 20. März 1996 mit seitherigen Änderungen (AS 813.120) und das Reglement über die Organisation des Stadtspitals Triemli vom 20. März 1996 mit seitherigen Änderungen (AS 813.130). Inkraftsetzung Art. 12 Dieses Reglement wird auf den 25. März 2010 in Kraft gesetzt. 13 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 14 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.