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Kantonales Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete

Bern · 902.1 · statute

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Investitionshilfefonds 1 Zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete besteht der kantonale Investitionshilfefonds, der als Spezialfinanzierung gemäss den Bestimmungen über den Finanzhaushalt geführt wird. 2 Er wird durch eine jährliche Einlage von höchstens fünf Millionen Franken und die Darlehensrückzahlungen geäufnet. * 3 Einlagen und Rückzüge sind so zu bemessen, dass die verfügbaren Mittel nach Abzug der ausbezahlten Darlehen 25 Millionen Franken nicht übersteigen.

Art. 2

Beiträge 1 Der Kanton bezahlt aus dem kantonalen Investitionshilfefonds a die vom Bund vorgesehenen Kantonsbeiträge an infrastrukturelle Einzelvorhaben oder Infrastrukturprogramme, b * die vom Bund vorgesehenen weiteren Kantonsbeiträge, c * eigene Untersuchungen wie Machbarkeitsstudien, Konzepte und Gutachten im Interesse der Regionalpolitik sowie Beiträge an solche Untersuchungen Dritter, d * kantonale Beiträge an touristische Infrastrukturen. 2 Für den Kantonsbeitrag gelten die Voraussetzungen sowie die Auflagen und Bedingungen des Bundesrechts; der Kanton kann zusätzliche Auflagen und Bedingungen festlegen. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag. 1) SR 901.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 97-127 902.1 2

Art. 3

Beiträge an Infrastruktuvorhaben und -programme 1 An Infrastrukturvorhaben und -programme werden Beiträge aufgrund dieses Gesetzes nur ausgerichtet, wenn eine ausreichende Beteiligung aufgrund anderer Erlasse nicht oder nicht in genügendem Umfang möglich ist. 2 Der Kantonsbeitrag erfolgt in der Regel in derselben Form wie der Bundesbeitrag. 3 Allfällige Verluste aus Investitionshilfedarlehen, für welche der Kanton aufkommen muss, gehen zu Lasten des kantonalen Investitionshilfefonds.

Art. 4

Weitere Beiträge 1 Die vom Bund vorgesehenen weiteren Kantonsbeiträge, insbesondere an die regionalen Entwicklungsträger, an die Aus- und Weiterbildung und an besondere Formen der interregionalen Zusammenarbeit betragen 25 bis 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Die Beiträge an Untersuchungen Dritter gemäss Artikel 2 betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 3 Der Regierungsrat bestimmt die anrechenbaren Kosten durch Verordnung. Art. 4a * Touristische Infrastrukturbeiträge 1 Der Kanton kann unabhängig von einer allfälligen Bundesleistung an touristische Infrastrukturen Beiträge ausrichten, wenn das Vorhaben auf die Verwirklichung der massgebenden Pläne und Entwicklungsziele von Kanton, Region und Gemeinden ausgerichtet ist. 2 Beiträge anstelle oder in Ergänzung von Darlehen sind insbesondere möglich bei a besonders innovativen Vorhaben, b öffentlichen Einrichtungen c kleineren Vorhaben. 3 Sie werden nur bewilligt, wenn sie für die Verwirklichung eines Vorhabens entscheidend sind. Sie sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.

Art. 5

Zuständigkeiten 1 Dem Regierungsrat werden übertragen * a die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates, 3 902.1 b die Befugnis zur Bewilligung von Nachkrediten, soweit diese durch das Kapital oder den Mehrertrag des Investitionshilfefonds gedeckt sind. 2 Der Regierungsrat genehmigt das kantonale Umsetzungsprogramm gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik und bewilligt regelmässig den Rahmenkredit für die Infrastrukturvorhaben und -programme. * 3 In allen übrigen Fällen verfügt das zuständige Amt der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. * Art. 5a * Regionalkonferenzen 1 Wo eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG2)) besteht, ist diese für die Erarbeitung der regionalen Entwicklungsstrategien und Programme nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Regionalpolitik zuständig. 2 Die Regionalkonferenz tritt an die Stelle der bestehenden Bergregionen und übernimmt deren Aufgaben, Rechte und Pflichten. 3 Für die Genehmigung der regionalen Entwicklungsstrategien und Programme ist die Regionalversammlung der Regionalkonferenz zuständig. Bei der Beschlussfassung und Finanzierung wirken die aufgrund der Gesetzgebung über die Regionalpolitik ausgeschlossenen Gemeinden nicht mit. 4 Für die weiteren Aufgaben im Bereich der Berggebietsförderung können eine oder mehrere Teilkonferenzen gebildet oder Aufträge an andere regionale Träger erteilt werden. 5 Der Kanton gewährt an die Kosten der Überführung von bestehenden Bergregionen in Regionalkonferenzen Staatsbeiträge bis zu 75 Prozent.

Art. 6

Verfahren 1 Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle der Region einzureichen, die sie an das zuständige Amt weiterleitet. 2 Dieses kann zusätzliche Unterlagen, insbesondere eine Planerfolgsrechnung verlangen und weitere Abklärungen treffen.

Art. 7

Mitteilung der Projekte 1 Die Projektträger orientieren die Regionen frühzeitig über Projekte und mögliche Beitragsgesuche. 2) 170.11 902.1 4 2 An nicht oder zu spät mitgeteilte Projekte können Beiträge verweigert oder gekürzt werden.

Art. 8

Bundesmassnahmen 1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Programme des Bundes zur regionalen Entwicklung übernehmen, die eine kantonale Beteiligung vorsehen. 2 Die Verordnung regelt insbesondere die vom Bund vorgesehenen Kantonsbeiträge und -bürgschaften sowie die Leistungen Dritter.

Art. 9

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Einführungsgesetz vom 6. Mai 1975 zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete wird aufgehoben.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 16. Juni 1997 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Seiler Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 2633 vom 19. November 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998 5 902.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.06.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-127 30.04.1997 01.01.1998 Art. 1 Abs. 2 geändert 97-131 20.06.2005 01.01.2006 Erlasstitel geändert 05-139 20.06.2005 01.01.2006 Art. 2 Abs. 1, b geändert 05-139 20.06.2005 01.01.2006 Art. 2 Abs. 1, c geändert 05-139 20.06.2005 01.01.2006 Art. 2 Abs. 1, d eingefügt 05-139 20.06.2005 01.01.2006 Art. 4a eingefügt 05-139 17.06.2007 01.07.2008 Art. 5a eingefügt 07-103 11.06.2009 01.01.2010 Ingress geändert 09-150 11.06.2009 01.01.2010 Art. 5 Abs. 1 geändert 09-150 11.06.2009 01.01.2010 Art. 5 Abs. 2 geändert 09-150 17.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 3 geändert 21-017 902.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.06.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-127 Erlasstitel 20.06.2005 01.01.2006 geändert 05-139 Ingress 11.06.2009 01.01.2010 geändert 09-150 Art. 1 Abs. 2 30.04.1997 01.01.1998 geändert 97-131 Art. 2 Abs. 1, b 20.06.2005 01.01.2006 geändert 05-139 Art. 2 Abs. 1, c 20.06.2005 01.01.2006 geändert 05-139 Art. 2 Abs. 1, d 20.06.2005 01.01.2006 eingefügt 05-139 Art. 4a 20.06.2005 01.01.2006 eingefügt 05-139 Art. 5 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2010 geändert 09-150 Art. 5 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2010 geändert 09-150 Art. 5 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Art. 5a 17.06.2007 01.07.2008 eingefügt 07-103

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