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40 provisions
Art. 1 A. Angebot
1 Die Alterszentren Stadt Zürich bieten den Bewohnerinnen und Bewohnern in der Regel eine Wohnmöglichkeit mit Betreuung und Pflege bis ans Lebensende.
2 Für die unterschiedlichen Bedürfnisse und Zielgruppen werden
verschiedene Wohnformen angeboten und bedarfsorientiert weiterentwickelt. Mit dem gleichen Ziel bieten Alterszentren, die über
die entsprechende Infrastruktur verfügen, Bewohnerinnen und
Bewohnern in den Bereichen Verpflegung, Zimmerreinigung und
Waschen der persönlichen Wäsche die Möglichkeit, Dienstleistungen selber zu erbringen. Diese Eigenleistungen werden mit
einer Gutschrift auf der Hotellerietaxe abgegolten.
Art. 2
Die städtischen Alterszentren Standard werden unter Berücksichtigung der Lage des Zentrums, der Ausstattung der Appartements und der Infrastruktur wie folgt zugeordnet:
a. Komfortkategorie 1;
b. Komfortkategorie 2;
c. Komfortkategorie 3.
Art. 3
1 Alterszentren und Abteilungen mit spezieller Ausrichtung bieten spezifische Betreuung und Beherbergung für Menschen, die aufgrund ihrer physischen und/oder psychischen Verfassung, ihrer Demenzerkrankung oder ihrer sozialen Situation
einer gezielten Betreuung und/oder Pflege innerhalb eines klar
strukturierten Rahmens bedürfen.
1 AS 845.301
2 Begründung siehe STRB Nr. 896 vom 21. Oktober 2015.
Wohnformen
Dauerhaftes
Wohnen in
Alterszentren
Standard
Dauerhaftes
Wohnen in
Alterszentren
und Abteilungen
mit spezieller
Ausrichtung
2 In Alterszentren oder Abteilungen mit spezieller Ausrichtung können keine Leistungen gemäss Art. 1 Abs. 2 selbst erbracht werden.
Art. 4
Die städtischen Alterszentren bieten bei Bedarf und sofern die Platzverhältnisse es erlauben auch temporäre Betreuung und Beherbergung für betagte Personen an in Form von:
a. befristetem Wohnen;
b. Probewohnen;
c. Tages- oder Nachtstruktur.
Art. 5
1 Die Zuordnung der einzelnen Alterszentren Standard
zu einer der Komfortkategorien erfolgt auf Antrag der Direktorin
oder des Direktors Alterszentren Stadt Zürich durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements. Nach Durchführung massgeblicher baulicher Sanierungen oder betrieblicher Anpassungen ist die Zuordnung zu
überprüfen und allenfalls neu festzusetzen.
2 Die Zuordnung der Wohnformen zu den einzelnen Alterszentren oder Abteilungen regelt die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich.
Art. 6 B. Aufnahme
1 In die städtischen Alterszentren werden Personen aufgenommen, die in der Regel über eine gewisse Selbstständigkeit bei
den Aktivitäten des täglichen Lebens verfügen, den Tag eigenständig gestalten können und in der Lage sind, in einer Gemeinschaft
zu leben. Für die Alterszentren und Abteilungen mit spezieller Ausrichtung gelten dem Angebot entsprechende Kriterien.
2 Die Aufnahme in die städtischen Alterszentren setzt in der Regel den Wohnsitz in der Stadt Zürich und das AHV-Alter voraus.
3 Personen ohne zivil- oder steuerrechtlichen Wohnsitz in der
Stadt Zürich können bei Vorliegen wichtiger Gründe in die städtischen Alterszentren aufgenommen werden, beispielsweise bei
langjährigem früherem Bezug zur Stadt Zürich oder Wohnsitz
von nahen Angehörigen in der Stadt Zürich. Über das Vorliegen
wichtiger Gründe entscheidet die Direktorin oder der Direktor
Alterszentren Stadt Zürich.
4 In Alterszentren mit Standort ausserhalb der Stadt Zürich ist die
Aufnahme von Personen mit Wohnsitz in der Standortgemeinde oder angrenzenden Gemeinde möglich, sofern Personen mit
Wohnsitz in der Stadt Zürich keinen Anspruch auf sofortige Aufnahme ins Zentrum erheben.
Temporäres
Wohnen
Zuständigkeit
für die
Zuordnung
Voraussetzungen der
Art. 7 Aufnahme
1 Die Anmeldung für die Aufnahme in städtische Alterszentren erfolgt in der Regel durch die «Beratungsstelle Wohnen
im Alter» (WiA).
2 Für einzelne Alterszentren oder Abteilungen mit spezieller Ausrichtung ist eine direkte Anmeldung möglich. Die Direktorin oder
der Direktor Alterszentren Stadt Zürich legt die Auswahl nach
Rücksprache mit der WiA fest.
3 Die Anmeldung für temporäres Wohnen kann direkt bei den
anbietenden Alterszentren erfolgen.
Art. 8
1 Für die dauerhafte oder temporäre Aufnahme in ein Alterszentrum wird zwischen der Stadt Zürich, vertreten durch die
Alterszentren Stadt Zürich, und der Kundin oder dem Kunden
ein schriftlicher Pensionsvertrag abgeschlossen. Bei Wohnpartnerschaften wird pro Person je ein gesonderter Vertrag ausgefertigt.
2 Im Pensionsvertrag werden die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewählte Wohnform und die dafür geltenden Hotellerietaxen genannt. Änderungen der Taxen, der Zuschläge und
weiterer Preise durch die zuständigen Instanzen bleiben jederzeit vorbehalten. In der Regel wird für solche Änderungen kein
neuer Pensionsvertrag ausgefertigt.
3 Taxen, deren Höhe von Dritten festgelegt wird, so namentlich
die Tarife für Leistungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), können rückwirkend geändert werden,
wenn diese Tarifwerke rückwirkende Korrekturen vorsehen.
4 Zwischen der Leiterin oder dem Leiter Alterszentrum und der
Kundin oder dem Kunden wird der Termin vereinbart, ab dem
das Appartement zur Verfügung steht. Dieses Datum wird als
Wohnbeginn im Pensionsvertrag festgehalten.
Art. 9 C. Kostenpflichtige Leistungen
1 In der Hotellerietaxe sind folgende Leistungen enthalten:
a. Unterkunft, einschliesslich Wäscheservice für Bett- und
Toilettenwäsche sowie persönliche Wäsche, wöchentliche
Reinigung sowie periodische Zwischenreinigung des Appartements, Aktivierungsangebote, gemeinschaftsfördernde, kulturelle und thematische Veranstaltungen und übliche
Vorhalteleistungen der Hotellerie (Fixkostenanteil der Hotellerietaxe); sowie
b. Verpflegung (variabler Kostenanteil der Hotellerietaxe).
Aufnahmeverfahren
Pensionsvertrag
Hotellerieleistungen
2 2-Zimmer-Appartements können einer einzelnen Person zur
Verfügung gestellt werden, sofern der Aufenthalt aus eigenen
Mitteln finanziert werden kann und dadurch nicht eine umzugsbereite Wohnpartnerschaft ausgeschlossen wird.
Art. 10
1 Die Hotellerietaxen bemessen sich nach Wohnform,
Komfortkategorie und der Anzahl der bewohnten Zimmer.
2 Dauerhaftes Wohnen in Alterszentren Standard:
Pro Person und Tag in Fr.
Komfortkategorie 1 2 3
1-Zimmer-Appartement 117.00 127.00 137.00
2-Zimmer-Appartement
– belegt mit zwei Personen 99.50 108.00 116.50
– belegt mit einer Person 179.00 196.00 213.00
3 Dauerhaftes Wohnen in Alterszentren oder Abteilungen mit
spezieller Ausrichtung:
a. pro Person und Tag Fr. 145.–;
b. Sonderregelung: Pflegeabteilung Alterszentrum Bürgerasyl-Pfrundhaus:
– Appartement belegt mit zwei Personen pro Person und
Tag: Fr. 145.–
– Appartement belegt mit einer Person pro Person und
Tag: Fr. 160.–.
4 Temporäres Wohnen:
a. Für befristetes und Probewohnen gilt die Hotellerietaxe des
jeweiligen Alterszentrums.
b. Für Angebote der Tages- oder Nachtstruktur legt die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich die angepassten Hotellerietaxen fest.
Art. 11
1 Eigenleistungen können gegen Gutschrift auf die Hotellerietaxe einzeln oder gesamthaft selbst erbracht werden (vgl.
Art. 1 Abs. 2). Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt
Zürich legt die Ansätze der Gutschriften pro Eigenleistung fest.
2 Ein Mittag- oder Abendessen pro Tag ist von dieser Abwahl
ausgeschlossen. Die Höhe der Gutschrift für Mittag- und Abendessen ist gleich.
3 Eigenleistungen werden in einer individuellen, schriftlichen Vereinbarung geregelt.
Hotellerietaxe
a. Höhe der
Taxe
b. Eigenleistung
4 Sofern die Sicherheit oder die Gesundheit einer Bewohnerin
oder eines Bewohners gefährdet ist, kann die Leiterin oder der
Leiter Alterszentrum unter Berufung auf ihre Fürsorgepflicht veranlassen, dass Dienstleistungen durch das Alterszentrum erbracht werden. Die Gutschrift entfällt.
Art. 12
1 Bei Abwesenheit werden Rückvergütungen wie folgt
gewährt:
a. bei verspätetem Eintritt ab dem Zeitpunkt des Wohnbeginns
gemäss Pensionsvertrag bis zum Tag vor dem Bezug des
Appartements;
b. bei Ferienabwesenheit von mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen für die zwischen Abreise- und Rückreisetag
liegenden Tage;
c. bei Spitalaufenthalt oder ärztlich verordnetem Kuraufenthalt
ab dem folgenden Tag bis zum Tag vor der Rückkehr.
2 Die Rückvergütung entspricht der Höhe des variablen Kostenanteils der Hotellerietaxe. Zusätzliche Rückvergütung für die Eigenleistungen Reinigung des Appartements oder Waschen der
persönlichen Wäsche wird gewährt, falls diese Leistungen nach
der Rückkehr weiterhin selbst erbracht werden. Die Direktorin
oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich legt die Ansätze fest.
Art. 13
1 Die Hotellerietaxe ist ab Wohnbeginn gemäss Pensionsvertrag geschuldet.
2 Im Falle eines Austritts wird ab dem folgenden Tag eine reduzierte Hotellerietaxe in Höhe des Fixkostenanteils verrechnet.
Zusätzlich wird eine Reduktion für die wöchentliche Reinigung
des Appartements und den Wäscheservice der persönlichen
Wäsche in der Höhe der Ansätze für Eigenleistungen gewährt.
Art. 14
Betreuungsleistungen umfassen:
a. allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im
Alltag, Förderung sozialer Kontakte, Begleitung und Betreuung sowie weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet werden (variabler
Kostenanteil der Betreuung); sowie
b. übliche Vorhalteleistungen der Betreuung (Fixkostenanteil
der Betreuung).
Art. 15
1 Die Betreuungstaxen decken in der Betreuungsgruppe 1 die üblichen Vorhalteleistungen ab. In den Betreuungsgruppen 2–4 werden abgestufte Taxen verrechnet, die die üblichen
Abwesenheit
Beginn und
Ende
Betreuungsleistung
Betreuungstaxe
Vorhalteleistungen enthalten. Die Betreuungstaxen sind wie folgt
festgesetzt:
Pro Person und Tag in Fr.
Betreuungsgruppe 1 – BESA-Pflegestufen 0–2 10.00
Betreuungsgruppe 2 – BESA-Pflegestufen 3–4 20.00
Betreuungsgruppe 3 – BESA-Pflegestufen 5–7 50.00
Betreuungsgruppe 4 – BESA-Pflegestufen 8–12 70.00
2 Der Fixkostenanteil der Betreuung ist ab Wohnbeginn gemäss
Pensionsvertrag geschuldet. Im Falle eines Austritts entfällt ab
dem folgenden Tag die Betreuungstaxe.
3 Für befristetes und Probewohnen gelten die Betreuungstaxen
nach Betreuungsgruppen.
4 Für Angebote der Tages- oder Nachtstruktur legt die Direktorin
oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich die Betreuungstaxen fest.
Art. 16
1 Die Leistungen der Pflege umfassen:
a. die vom Alterszentrum erbrachten Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung;
b. weitere KVG-pflichtige Leistungen wie z. B. Pflege-, Sanitätsmaterialien und Hilfsmittel.
2 Die Pflegetaxen bemessen sich nach den Vorgaben des KVG
sowie des Pflegegesetzes und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Den Bewohnerinnen oder Bewohnern wird
die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten im höchstzulässigen
Umfang gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG überbunden.
3 Die Taxen für Pflege-, Sanitätsmaterialien und Hilfsmittel orientieren sich an den Tarifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder nach den Verträgen mit den Versicherungen.
Art. 17
Gemäss den von der Direktorin oder dem Direktor Alterszentren Stadt Zürich festgesetzten Preisen und Richtlinien
werden in Rechnung gestellt:
a. Nebenkosten wie Kabel-TV-Gebühren und Telefongebühren;
b. Leistungen wie Coiffure, Fusspflege oder Leistungen der
Cafeteria, der Hauswirtschaft, nicht KVG-pflichtige medizinische, therapeutische oder pflegerische Hilfsmittel und
Leistungen usw.
KVG-pflichtige
Leistungen und
Taxen
Art. 18 Nebenleistungen und Kosten
1 Für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich oder mit einem steuerrechtlichen Wohnsitz
von weniger als zwei Jahren in der Stadt Zürich werden zur Hotellerietaxe folgende Zuschläge erhoben.
Pro Person und Tag in Fr.
Dauerhaftes Wohnen oder temporäres Wohnen in Alterszentren
Standard 11.00
Dauerhaftes Wohnen oder temporäres Wohnen in Alterszentren
oder Abteilungen mit spezieller Ausrichtung 22.00
2 Der Zuschlag wird während der ersten zwei Jahre ab steuerrechtlicher Wohnsitznahme in der Stadt Zürich erhoben. Der Zuschlag wird nicht erhoben bei Personen, die erneut steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich genommen haben und in
den letzten 20 Jahren während mindestens 10 Jahren Wohnsitz
in der Stadt Zürich hatten.
3 Bei Alterszentren mit Standort ausserhalb der Stadt Zürich erfolgt keine Wohnsitznahme in der Stadt Zürich. Der Zuschlag
wird für die gesamte Dauer des Aufenthalts erhoben.
4 Die Zuschlagsregelung gilt auch bei Aufgabe des Wohnsitzes
in der Stadt Zürich.
Art. 19
1 Für Appartements von überdurchschnittlicher Grösse
oder mit besonderem Ausbau werden zur Hotellerietaxe Zuschläge erhoben. Die zuschlagsbedingte Fläche ergibt sich aus
der Richtgrösse des Appartements entsprechend der Komfortkategorie. Die jeweilige Infrastruktur wird mitberücksichtigt. Die
Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich bezeichnet die zuschlagspflichtigen Appartements. Pro Quadratmeter
und Monat werden Fr. 45.– erhoben.
2 Für Appartements, deren Standard bezüglich Grösse und Ausbau erheblich tiefer ist als der Standard gemäss Komfortkategorie des jeweiligen Alterszentrums, können Abschläge gewährt
werden. Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich entscheidet über die Höhe der Abschläge.
Art. 20
Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich ist berechtigt, eine Aufnahmepauschale zur Entschädigung
des Zusatzaufwands bei Eintritt vorzusehen.
Art. 21
1 Für angebrochene Monate werden Monatspauschalen
anteilig in Rechnung gestellt.
2 Der Berechnung des anteiligen Ansatzes liegen 30 Tage zugrunde. Es wird jeweils auf den vollen Franken gerundet.
Zuschläge /
Abschläge
a. Wohnsitz
b. Wohnkomfort
und -fläche
Aufnahmepauschale
Anteilige
Verrechnung
Art. 22 bei Monatspauschalen
1 Ein- und Austrittstage werden voll verrechnet.
2 Bei Wohnpartnerschaften (Ehepaare, Lebensgemeinschaften
usw.) wird jeweils pro Person eine Rechnung ausgestellt. Feste
Nebenkosten, die pro Appartement und nicht pro Bewohnerin
oder Bewohner anfallen, wie beispielsweise Kabel-TV- oder Telefongebühren, werden je zur Hälfte in Rechnung gestellt. Individuell zurechenbare Leistungen werden individuell belastet.
3 Bewohnerinnen und Bewohner mit dauerhaftem Wohnen haben das Lastschriftverfahren anzuordnen.
4 Im Todesfall einer Bewohnerin oder eines Bewohners erfolgt
die Verrechnung zulasten des Nachlasses.
Art. 23 D. Austritt
1 Die Bewohnerin oder der Bewohner kann den Vertrag
kündigen:
a. bei dauerhaftem Wohnen unter Einhaltung einer Frist von
30 Tagen auf Ende eines Monats;
b. bei temporärem Wohnen, falls ein Austritt vor dem geplanten Vertragsende erfolgt oder kein befristeter Vertrag vorliegt, unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen.
2 Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich
kann, nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch die Leiterin
oder den Leiter Alterszentrum, den Vertrag kündigen:
a. wenn die Bewohnerin oder der Bewohner wiederholt Verpflichtungen aus dem Pensionsverhältnis nicht einhält. Die
Kündigungsfrist beträgt:
1. bei dauerhaftem Wohnen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf Ende eines Monats,
2. bei temporärem Wohnen beträgt die Frist zehn Arbeitstage;
b. wenn die Bewohnerin oder der Bewohner trotz schriftlicher
Mahnung wiederholt die Pflicht zur Sorgfalt im Umgang
mit den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder zur
Rücksichtnahme auf die Hausgemeinschaft verletzt. Die
Kündigungsfrist beträgt:
1. bei dauerhaftem Wohnen mit einer Frist von 30 Tagen
auf Ende eines Monats,
2. bei temporärem Wohnen beträgt die Frist fünf Arbeitstage;
c. fristlos bei grober Störung der Hausgemeinschaft.
Rechnungstellung
Kündigung
3 Im Todesfall einer Bewohnerin oder eines Bewohners bedarf
es keiner Kündigung.
Art. 24
Erweist sich aus Sicht des Alterszentrums die dauerhafte Verlegung in eine Pflegeeinrichtung oder in eine ähnliche
Institution aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen
Versorgung, der Infrastruktur oder personellen Belastung als unumgänglich, ist eine Verlegung möglich.
Art. 25
Die Taxen sind geschuldet:
a. bei Kündigung bis Vertragsende; wird das Appartement bis
Vertragsende nicht geräumt, erfolgt eine Verrechnung bis zur
Räumung und daran anschliessend für weitere sieben Tage;
b. bei Verlegung bis zur Räumung und daran anschliessend
für weitere zwei Tage, mindestens jedoch für fünf Tage.
Wird eine Bewohnerin oder ein Bewohner aus einer Wohnpartnerschaft im 2-Zimmer-Appartement verlegt, bis zum
Umzug der verbleibenden Person in ein 1-Zimmer-Appartement, längstens aber für fünf Tage;
c. im Todesfall:
1. bei dauerhaftem Wohnen bis zum Tag vor der Wiederbelegung des Appartements, längstens aber für 30 Tage.
Wird das Appartement innert 30 Tagen nicht geräumt, erfolgt eine Verrechnung bis zur Räumung und daran anschliessend für weitere sieben Tage.
2. bei temporärem Wohnen bis zur Räumung und daran anschliessend für weitere zwei Tage, mindestens je-doch
für fünf Tage,
3. einer Partnerin oder eines Partners bei Wohnpartnerschaften im 2-Zimmer-Appartement bis zum Umzug der
verbleibenden Person in ein 1-Zimmer-Appartement,
längstens aber für 30 Tage.
Art. 26
1 Wird ein 2-Zimmer-Appartement nur noch von einer
Person bewohnt, muss sie grundsätzlich umziehen, wenn ihr
ein 1-Zimmer-Appartement zur Verfügung gestellt werden kann.
Wird ein Verbleiben im 2-Zimmer-Appartement gewünscht, gilt
Art. 9 Abs. 2.
2 Für die im 2-Zimmer-Appartement verbleibende Person gilt folgende Hotellerietaxe:
a. Bei einer Verlegung einer Wohnpartnerin oder eines Wohnpartners gilt bis zum Umzug, längstens für fünf Tage, die
Verlegung
Dauer der
Taxverrechnung
nach Austritt
Austritt einer
Partnerin oder
eines Partners
bei Wohnpartnerschaften
im 2-Zimmer-
Appartement
bisherige Hotellerietaxe. Anschliessend wird, bis ein 1-Zimmer-Appartement zur Verfügung gestellt werden kann, die
Hotellerietaxe für ein 1-Zimmer-Appartement verrechnet.
b. Im Todesfall einer Wohnpartnerin oder eines Wohnpartners
gilt bis zum Umzug, längstens für 30 Tage, die bisherige
Hotellerietaxe. Anschliessend wird, bis ein 1-Zimmer-Appartement zur Verfügung gestellt werden kann, die Hotellerietaxe für ein 1-Zimmer-Appartement verrechnet.
Art. 27
1 Alle persönlichen Gegenstände, einschliesslich privates Mobiliar, müssen entfernt oder auf eigene Rechnung entsorgt werden. Aufwände des Alterszentrums werden separat in
Rechnung gestellt.
2 Für die Behebung der Schäden, die durch die Bewohnerin oder
den Bewohner verursacht wurden, wird eine separate Rechnung
gestellt.
3 Die Reinigung des Appartements durch das Alterszentrum wird
nach Arbeitsumfang separat verrechnet.
Art. 28 E. Zusätzliche Bestimmungen
Die ärztliche Versorgung der Bewohnerin oder des Bewohners erfolgt grundsätzlich über das Hausarztsystem. Die
Medikamentenversorgung wird vom Alterszentrum in Zusammenarbeit mit der Konsiliarapotheke übernommen, soweit dies
der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des Bewohners
erforderlich macht.
Art. 29
1 Taxen, Zuschläge und Abgeltungen von Dienstleistungen sind von den Bewohnerinnen oder Bewohnern geschuldet.
2 Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen oder Partner haften solidarisch.
Art. 30
Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich ist berechtigt, eine Annullationsgebühr von maximal zwei
Hotellerietaxen sowie ein Depot von maximal 30 Hotellerietaxen
vorzusehen. Das Depot wird nicht verzinst.
Art. 31 F. Schlussbestimmungen
1 Pensionsverträge ServiceWohnen bleiben während
einer Übergangsfrist von vier Jahren bis 31. Dezember 2019
auch unter dem neuen Recht bestehen.
Räumung und
Reinigung des
Appartements
Ärztliche
Versorgung
Haftung
Annullationsgebühr und Depot
Übergangsbestimmungen
ServiceWohnen
a. Dauer
2 Nach Ablauf dieser Übergangsfrist werden bestehende Pensionsverträge ServiceWohnen in die gemäss Ordnung geltende
Vertragsart überführt.
3 Art. 1–30 dieser Ordnung gelten auch für Pensionsverträge
ServiceWohnen, sofern nachstehend keine andere Regelung
getroffen wird.
Art. 32
Das Grundangebot ServiceWohnen umfasst folgende
Hotellerieleistungen:
a. Unterkunft, einschliesslich Wäscheservice für Bett- und Toilettenwäsche, periodische Zwischenreinigung des Appartements, ein Aktivierungsangebot, gemeinschaftsfördernde,
kulturelle und thematische Veranstaltungen und übliche
Vorhalteleistungen der Hotellerie (Fixkostenanteil der Hotellerietaxe); sowie
b. eine Hauptmahlzeit (variabler Kostenanteil der Hotellerietaxe). Die Wahl der Mahlzeit ist in der Regel frei. Kalkuliert ist
das Mittagessen, bei Bezug einer anderen Mahlzeit wird die
Hotellerietaxe nicht reduziert.
Art. 33
Die Hotellerietaxe ServiceWohnen pro Person und Tag
beträgt in Franken:
a. im 1-Zimmer-Appartement: 111.00;
b. im 2-Zimmer-Appartement belegt mit zwei Personen: 94.50;
c. im 2-Zimmer-Appartement belegt mit einer Person: 181.50.
Art. 34
1 Weitere Dienstleistungen ServiceWohnen können wie
folgt bezogen werden:
Mahlzeiten
pro Person Fr. Frühstück
Mittagessen
Abendessen
6.00
12.00
8.00
Wöchentliche Reinigung
pro Monat Fr. 1-Zimmer-Appartement
2-Zimmer-Appartement 120.00
180.00
Waschen und Aufbereiten der persönlichen Wäsche
pro Person und Monat Fr. 120.00
Angebote für Aktivierung, Fitness und Gesundheit, pro Person und Monat
Pro Angebot
Ab Bezug von vier Angeboten 30.00
120.00
2 Ihr Bezug wird durch eine schriftliche Vereinbarung geregelt.
b. Hotellerieleistungen
c. Hotellerietaxe
d. Weitere
Dienstleistungen
3 Sofern die Sicherheit oder die Gesundheit einer Bewohnerin
oder eines Bewohners gefährdet ist, kann die Leiterin oder der
Leiter des Alterszentrums unter Berufung auf ihre oder seine
Fürsorgepflicht den Bezug von weiteren Dienstleistungen verlangen und diese in Rechnung stellen.
4 Bei Abwesenheit gemäss Art. 12 Abs. 1 werden die Rückvergütungen von weiteren Mahlzeiten gewährt. Andere Dienstleistungen ServiceWohnen sind von Rückvergütungen ausgeschlossen.
Art. 35
1 Der Vollzug dieser Aufnahme- und Taxordnung obliegt
der Direktorin oder dem Direktor Alterszentren Stadt Zürich.
2 Die Hausordnungen für die Alterszentren werden durch die Direktorin oder den Direktor Alterszentren Stadt Zürich erlassen.
Art. 36
1 Die Verordnung über die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in die städtischen Alterszentren und über
die Taxen der städtischen Alterszentren (Aufnahme- und Taxverordnung Alterszentren, ATV AZ) vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben.
2 Diese Aufnahme- und Taxordnung tritt am 1. Januar 2016 in
Kraft.
Vollzug
Aufhebung bisherigen Rechts
und Inkrafttreten
Art. 37 Übergangsbestimmungen betreffend Betreuungstaxe vom 26. Januar 20223
Der BESA-Leistungskatalog 2020 (BESA LK2020) gilt
ab 1. Januar 2022 als Basis für die Bemessung der Betreuungstaxe gemäss Art. 15 und löst den BESA-Leistungskatalog 2010
(BESA LK2010) ab.
Art. 38
1 Hat die Neuzuteilung gemäss BESA LK2020 per 1. Januar 2022 einen Wechsel in eine höhere Betreuungsgruppe
gemäss Art. 15 zur Folge, wird die Differenz zwischen der auf
BESA LK2020 basierenden Betreuungstaxe und der bisherigen
auf BESA LK2010 basierenden Betreuungstaxe in Abzug gebracht und der oder dem Bewohnenden gutgeschrieben.
2 Die gewährte Gutschrift bleibt bei einem Wechsel in eine höhere Betreuungsgruppe infolge Zunahme der Pflegebedürftigkeit
mit Wechsel der Pflegestufe unverändert.
3 Bei einem Wechsel in eine tiefere Betreuungsstufe infolge Abnahme der Pflegebedürftigkeit mit Wechsel der Pflegestufe richtet sich die Betreuungstaxe dauerhaft nach Art. 37.
Art. 39
Die Direktorin oder der Direktor kann in Härtefällen im
Zusammenhang mit der Übergangsregelung gemäss Art. 37
und 38 eine angemessene Reduktion der Betreuungstaxe bewilligen.
Art. 40
Diese Übergangsregelung gilt bis zur Ablösung des bisherigen Systems der Bemessung der Betreuungstaxe gemäss
Art. 15, längstens bis 31. Dezember 2023.
3 Fassung gem. STRB Nr. 66 vom 26. Januar 2022, Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Anwendbarer
BESA-Leistungskatalog
Wechsel
Betreuungsgruppe
Härtefälle
Dauer