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13 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Klingnauer Stausee und die naturnahen Gebiete seiner Umgebung werden den
nachfolgenden Schutz- und Nutzungsbestimmungen unterstellt, mit dem Ziel, sie zu
erhalten und zu fördern als
a) zusammenhängendes Wasser-, Röhricht- und Auenwaldgebiet mit Flutmulden, Pionierrasen, Altwassern, Verlandungszonen, Weich- und Hartholzaue,
b) Restbestände einer ursprünglichen und gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt
aargauischer Flusslandschaften,
c) international bedeutendes Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für ziehende Wasser- und Watvögel.
1) SR 700
2) SR 451
3) SR 922.0
4) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute § 40 des Gesetzes über
Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in
Kraft seit 14. Juli 1993 (SAR 713.100).
5) SAR 935.100
6) SAR 933.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
761.560
§ 2
Verhaltenspflichten
1 Jedermann ist verpflichtet, durch sein Verhalten die Bedeutung des Gebietes als
Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu achten.
§ 3
Zoneneinteilung, angrenzende Gebiete
1 Das Gebiet, bestehend aus dem Aareraum zwischen den Brücken Döttingen/Kleindöttingen und Koblenz/Felsenau, den westlich und östlich anschliessenden Auengebieten Gippinger Grien, Machnau und Giriz Koblenz samt ihrer Umgebung, sowie
der Insel im Zusammenfluss Aare/Rhein, wird unterteilt in die Naturschutzzone, die
Landschaftsschutzzone, die Zone für Kraftwerkanlagen, den Wald und die Wasserzone.
2 Der Plan 1:5'000 mit den Zonenabgrenzungen ist Bestandteil dieses Dekretes.
3 Im Rahmen der Nutzungsplanung sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass die
angrenzenden Gebiete langfristig in der Regel den gleichen Schutz wie die Gebiete
nach § 7 geniessen.
§ 4
Allgemeine Bestimmungen
1 Soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, sind in allen
Zonen Bauten und Anlagen, einschliesslich Terrainveränderungen wie Ablagerungen und Auffüllungen, das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten, Mobilheimen und
dergleichen sowie organisierte Anlässe, die den Gemeingebrauch übersteigen, untersagt.
2 Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
3 Im Interesse des Zwecks gemäss § 1 können Bauten und Anlagen, wie zum Beispiel für ökologischen Ausgleich, Erholungslenkung und Renaturierung, bewilligt
§ 5 werden. *
Wasservogelschutz
1 Das Dekretsgebiet nach § 3 ist Wasser- und Zugvogelreservat gemäss den Vorschriften des Bundes über die Jagd und den Schutz der wild lebenden Säugetiere und
Vögel.
2 Störungen, welche die Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsfunktion des Gebietes für Wasser- und Watvögel beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen; er regelt insbesondere die Zuständigkeiten für jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben sowie
die Abgeltung von Schäden durch Wasservögel nach den massgebenden Bundesvorschriften.
761.560
§ 6
Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone umfasst die Lebensräume der zu schützenden Pflanzen und
Tiere, insbesondere
a) die Wasser- und Landflächen des Staubereiches ausserhalb des rechtsseitigen
Aarelaufes und oberhalb des Bootssteges Gippingen, eingeschlossen die Brutinseln oberhalb des Stauwehrs,
b) die Wasserflächen, Schilf-, Streue- und Auenwaldbestände von Gippinger
Grien, Machnau und Giriz Koblenz,
c) die Rheininsel oberhalb der Aaremündung.
2 In der Naturschutzzone ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt
oder den besonderen Charakter gefährdeter Lebensräume beeinträchtigen kann, insbesondere
a) das Betreten ausserhalb markierter Wege und Standplätze nach § 12,
b) das Fahren mit Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art sowie jeder andere
Wassersport.
§ 7
Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone sichert die Freihaltung der Umgebung des Stausees.
Landschaftsprägende Bäume und Ufergehölze sind in ihrem Bestand zu erhalten.
2 Die ordentliche bäuerliche Bewirtschaftung ist gewährleistet. Betriebsnotwendige
Bauten im Bereich bestehender landwirtschaftlicher Höfe sind nach Art. 24 RPG zugelassen, soweit sie die Ziele des Dekretes nicht beeinträchtigen. Sie sind in Grösse,
Form, Farbe und Einpflanzung in die Landschaft einzufügen.
3 Für andere Bauten gilt § 4.
§ 8
Zone für Kraftwerkanlagen
1 Die Zone für Kraftwerkanlagen umfasst das Kraftwerk mit allem Zubehör, die
Dämme und Hinterwasserkanäle.
2 Bestand, Betrieb, Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung sind gemäss Konzession
vom 2. November 1929/6. November 1931 gewährleistet. Auf die Ziele dieses Dekretes ist Rücksicht zu nehmen. Für Baugesuche gilt § 152 Abs. 2 des Baugesetzes 7).
3 An den Dämmen und Hinterwasserkanälen sind landschaftsprägende Bäume, vor
allem aber Gebüschgruppen und Magerwiesen zu erhalten und zu fördern.
7) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute § 63 des Gesetzes über
Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in
Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100).
761.560
§ 9
Wald
1 Die Pflege des Waldes ausserhalb der Naturschutzzone im Gippinger Grien sowie
im Giriz Koblenz richtet sich bezüglich Bestandesstruktur und Umtriebszeit nach
den Zielen von § 1. Die Verjüngung erfolgt mit Arten des Naturwaldes. Die Waldwirtschaftspläne sind so zu ändern, dass die Gebiete mittel- und langfristig in eine
Naturschutzzone nach § 6 überführt werden können.
§ 10
Wasserzone
1 Der Gemeingebrauch der Wasserzone ist auf die Durchfahrt von Einzelschiffen beschränkt. Gegenüber der Naturschutzzone im Staubereich ist ein Abstand von 50 m
einzuhalten.
2 Die Ausübung der Fischerei bleibt gewährleistet.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Schifffahrt.
§ 11
Vollzug
1 Der Regierungsrat sorgt für die Aufsicht über das Gebiet und die Kontrolle über
die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume. Er bestimmt die
erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen zu Lasten des Kantons. Vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten. Die konzessionsgemässe Unterhaltsverpflichtung der Konzessionsnehmerin für das Kraftwerk Klingnau bleibt bestehen.
§ 12
Ausnahmen
1 Gegenüber den Bestimmungen von §§ 5–10 sind folgende Ausnahmen gestattet,
soweit sie die Ziele des Dekretes nicht beeinträchtigen:
a) Fahrten für betriebsnotwendige Unterhaltsarbeiten durch das Kraftwerk
b) das Betreten der Naturschutzzone für Aufsicht und angeordneten Unterhalt
c) die Durchführung eines jährlichen Silvesterlaufs nach genehmigter Route
d) das Befahren der markierten Zufahrt zur Kahnrampe und zum Bootssteg Gippingen mit Schiffen
e) Übungen und Trainingsfahrten der ansässigen Wasserfahrvereine im Staubereich zwischen Brücke Döttingen/Kleindöttingen und 300 m unterhalb der
Halbbrücke Klingnau im bisherigen Umfang, eingeschlossen die 50 m breite
Sperrzone längs der Naturschutzzone
f) die Ausübung der Angelfischerei in der Naturschutzzone von den auf dem
Plan und im Feld markierten Wegen oder Plätzen.
§ 13
Inkrafttreten
1 Dieses Dekret wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und in der Gesetzessammlung publiziert, falls die aargauische Volksinitiative zu einem Gesetz über die Erhaltung und Pflege des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung vom 18. April 1986
zurückgezogen oder in der Volksabstimmung verworfen wird.
761.560
Aarau, den 17. Mai 1988 Präsidentin des Grossen Rates
BÄRTSCHI
Staatsschreiber
i.V. SALM
Inkrafttreten: 1. Juli 1989 8)
8) RRB vom 5. Juni 1989 (AGS Bd. 13 S. 40).
761.560
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.05.1988 01.07.1989 Erlass Erstfassung Bd. 13 S. 33
13.06.2023 28.08.2023 § 4 Abs. 3 eingefügt 2023/07-02
13.06.2023 28.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2023/07-02
761.560
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.05.1988 01.07.1989 Erstfassung Bd. 13 S. 33
§ 4 Abs. 3 13.06.2023 28.08.2023 eingefügt 2023/07-02
Anhang 1 13.06.2023 28.08.2023 Inhalt geändert 2023/07-02
Stand: 28. August 2023