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9 provisions
Art. 1 A. Rechtsgrundlage
Dieses Reglement wird gestützt auf Art. 10 der Verordnung für die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) erlassen.
Es regelt die Anspruchsberechtigung, das Antrags- und Genehmigungsverfahren und die Zuständigkeiten bezüglich der Schulwegerleichterungen sowie die Organisation der Transporte im
Rahmen des Unterrichtes und des Hortbetriebes.
Art. 2 B. Schulwegerleichterungen
1 Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der Sonderschulen der Stadt Zürich, denen die Bewältigung ihres Schulweges zu Fuss aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist,
haben Anspruch auf Unterstützung durch die zuständige Schulbehörde.
2 Als besondere Gründe gelten:
– sehr beschwerliche oder sehr gefährliche Strassenverhältnisse
– medizinische Gründe, wie dauernde oder vorübergehende
körperliche Beeinträchtigung
– psychologische Gründe
3 Das Vorliegen besonderer Gründe ist unbeachtlich, wenn sie
infolge Zuteilung zu einem entfernter gelegenen Schulhaus eingetreten sind, welche das Kind bzw. dessen Sorgeberechtigte
selber zu vertreten haben.
Rechtsgrundlage
und Zweck
Anspruch
2Transportreglement
410.110
Art. 3
Die berechtigten Schülerinnen und Schüler werden bei
der Bewältigung ihres Schulweges unterstützt durch
– Fahrzeugtransport von der Haustür bzw. vom Transportsammelpunkt bis zur Schule und retour
– Abgabe eines Fahrausweises für die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel, wie Tram und Bus, bzw. Übernahme der
entsprechenden Kosten
Art. 4 – Schulwegbegleitung, sofern vorhanden
1 Antragsberechtigt sind die Sorgeberechtigten des Kindes.
2 Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz sowie die Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote regeln je für ihren Bereich
das Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Zuständigkeiten
und die administrative Organisation.
C. Transporte im Rahmen von Unterricht und
Art. 5 Hortbetrieb
1 Für Gruppenfahrten im Rahmen des Unterrichtes der
städtischen Volksschule und der Sonderschulen sowie des
Hortbetriebes stehen den Lehrpersonen und den Hortleitenden
spezielle Gruppenkarten zur Verfügung.
2 Wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zeitlich
oder organisatorisch übermässig aufwändig ist, können Fahrten
mit Extrabussen einer Transportunternehmung bewilligt werden.
3 Ermöglicht werden sollen auch Fahrten ins Grüne von Kindergärten, die sich in grosser Entfernung vom Stadtrand befinden,
sowie Besuche der Verkehrsschule Aubrugg und der Waldschulen.
Art. 6
1 Für Fahrten von Einzelpersonen auf Stadtgebiet im Rahmen des Unterrichtes der städtischen Volksschule und der Sonderschulen sowie des Hortbetriebes stehen den Lehrpersonen
und den Hortleitenden Fahrausweise zur Verfügung.
2 Die Lehrpersonen und die Hortleitenden sind berechtigt, diese
Fahrausweise an Schülerinnen und Schüler abzugeben, sofern
dies im Rahmen des Unterrichtes oder des Hortbetriebes erforderlich ist.
Arten
Verfahren
Gruppenfahrten
Einzelfahrten
3Transportreglement 410.110
Art. 7 D. Weitere Bestimmungen
Das Schul- und Sportdepartement überprüft periodisch
Sortiment, Verwendung der Fahrausweise sowie die Preisbildung und trifft eine entsprechende Vereinbarung mit den Verkehrsbetrieben Zürich.
Art. 8
Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz und die
Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote erlassen je für ihren
Bereich Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement und
regeln dabei insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten
und die administrative Organisation für die Schulwegerleichterungen und Personentransporte im Rahmen des Unterrichtes
und des Hortbetriebes.
Art. 9
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Reglement über die Abgabe von Fahrausweisen des Zürcher
Verkehrsverbundes (ZVV) an die Schüler/Schülerinnen der
städtischen Volksschule und der gemeindeeigenen Schulen sowie an die Kinder der städtischen Kindergärten und an die Horte
(Stadtratsbeschluss vom 17. Juni 1992 (1776) mit Änderung vom
11. Mai 1994 (1174))1 sowie das
Reglement zur Übernahme der Kosten besonderer Transporte
für den Besuch des Kindergartens und der Volksschule (Stadtratsbeschluss 16. Juni 1993 (2044))2.
2 Auf Schulwegerleichterungen, welche vor Inkrafttreten dieses
Reglements bewilligt worden sind, ist das bisherige Recht anwendbar.
3 Dieses Reglement tritt auf Beginn Schuljahr 2007/08 in Kraft.
1 AS 41, 62; AS 41, 494.
2 AS 41, 278.
Vereinbarungen
mit den Verkehrsbetrieben
Zürich
Ausführungs-
und Vollzugsbestimmungen der
Schulbehörden
Aufhebung
des bisherigen
Rechts/Übergangsrecht/
Inkrafttreten