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Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe

Bern · 767.21 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 festgestellt. *
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 gleichwertig. *
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15

15 provisions

Art. 1

Zweck 1 Die Verordnung regelt den Vollzug von Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz)3). *

Art. 2

Ausnahmen von Amtes wegen 1 Die Ausnahmen von der Steuerpflicht nach Artikel 19 Buchstaben a und b des Schifffahrtsgesetzes4) werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (hiernach SVSA) von Amtes wegen

Art. 3 festgestellt. *

Schiffe des Bundes 1 Als Schiffe des Bundes gelten a * Schiffe gemäss Verordnung des Bundesrates vom 1. März 2006 über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB)5); b * Schiffe gemäss Verordnung des Bundesrates vom 1. März 2006 über die militärische Schifffahrt (VMSch)6). 1) BSG 767.1 2) BSG 767.2 3) BSG 767.1 4) BSG 767.1 5) SR 747.201.2 6) SR 510.755 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1990 d 453 | f 468 767.21 2

Art. 4

Konzessionierte Schifffahrt * 1 Für Schiffe, welche aufgrund einer Konzession gemäss Verordnung des Bundesrates vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)7) verkehren, wird keine Steuer erhoben. *

Art. 5

Rettungsdienste 1 Auf Gesuch hin werden Halter oder Halterinnen, welche ihr Schiff ausschliesslich im Rettungsdienst einsetzen, von der Steuerpflicht ausgenommen. Dies gilt insbesondere für Schiffe, welche im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Kantonspolizei und dem Schiffshalter oder der Schiffshalterin einer Rettungsorganisation zur Ausübung des Sturmwarn- und Rettungsdienstes auf bernischen Gewässern eingesetzt werden.

Art. 6

Berufsfischerei 1 Auf Gesuch hin werden Halter oder Halterinnen für die von ihnen ausschliesslich in der Berufsfischerei eingesetzten Schiffe von der Steuerpflicht ausgenommen. Als in der Berufsfischerei tätige Person gilt, wer im Besitze eines durch das Fischereiinspektorat des Kantons Bern ausgestellten Patentes für Berufsfischer oder Berufsfischerinnen ist.

Art. 7

Wasserfahrerbildung 1 Auf Gesuch hin werden Halter oder Halterinnen für die von ihnen ausschliesslich zur Ausbildung von Wasserfahrern oder Wasserfahrerinnen eingesetzten Ruderboote von der Steuerpflicht ausgenommen. 2 Als Ausbildung von Wasserfahrern oder Wasserfahrerinnen gilt insbesondere die durch den militärischen Lehrverband Genie/Rettung überwachte vor- und ausserdienstliche Ausbildung gemäss VMSch. Ausbildungen, welche nicht durch den militärischen Lehrverband Genie/Rettung überwacht werden, jedoch nach den gleichen Regeln und mit dem gleichen Ziel erfolgen, gelten als

Art. 8 gleichwertig. *

Eintrag im Schiffsausweis 1 Der Verwendungszweck gemäss Artikel 5, 6 oder 7 wird im Schiffsausweis eingetragen. 7) SR 745.11 3 767.21

Art. 9

Eintritt der Ausnahmewirkung 1 Von Amtes wegen festgestellte Ausnahmen entfalten ihre Wirkung mit der Immatrikulation des Schiffes. 2 Gesuchspflichtige Ausnahmen entfalten ihre Wirkung frühestens ab Beginn der laufenden Steuerperiode. 3 Treten die Voraussetzungen für die Ausnahme nach dem 1. August eines Jahres ein, so entfaltet die Befreiung ihre Wirkung in der laufenden Steuerperiode nur für das zweite Halbjahr.

Art. 10

Kontrolle 1 Das SVSA überprüft die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme von der Steuerpflicht in der Regel alle drei Jahre.

Art. 11

Gesuche 1 Gesuche nach Artikel 19 Buchstaben c, d und e des Schifffahrtsgesetzes8) haben die vollständigen Daten über den Schiffshalter/die Schiffshalterin bzw. den Gesuchsteller/die Gesuchstellerin sowie das betreffende Schiff zu enthalten. Die Gesuche sind schriftlich einzureichen und bei jedem Schiffswechsel zu erneuern. *

Art. 12

Zusätzliche Beweismittel 1 Das SVSA ist befugt, im Rahmen des Prüfungs- und Kontrollverfahrens beim Gesuchsteller/bei der Gesuchstellerin weitere Auskünfte einzuholen und Unterlagen einzuverlangen.

Art. 13

Meldepflicht 1 Schiffshalter und Schiffshalterinnen, welche der Meldepflicht nach Artikel 4 des Schiffsteuerdekretes9) nach erfolgter Steuerbefreiung nicht nachkommen, unterliegen den Rechtsfolgen des genannten Artikels.

Art. 14

Mitwirkung der Behörden 1 Das SVSA ist befugt, bei den zuständigen Direktionen und Ämtern Unterlagen, die zum Vollzug der vorliegenden Verordnung notwendig sind, einzuverlangen. 8) BSG 767.1 9) BSG 767.2 767.21 4

Art. 15

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft. Bern, 24. Oktober 1990 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schmid Der Staatsschreiber: Nuspliger 5 767.21 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.10.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung 1990 d 453 | f 468 24.02.2021 01.04.2021 Ingress geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 1, a geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 1, b geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Titel geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 21-021 767.21 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.10.1990 01.01.1991 Erstfassung 1990 d 453 | f 468 Ingress 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Art. 1 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Art. 2 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Art. 3 Abs. 1, a 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Art. 3 Abs. 1, b 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Art. 4 24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-021 Art. 4 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Art. 7 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Art. 11 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

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