Art. 1
Dieses Reglement gilt für städtische Vertretungen in ge meinnützigen Wohnbauträgerschaften und ähnlichen Körper schaften.
Zürich (city) · 177.301 · regulation
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In force since 2026-01-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement gilt für städtische Vertretungen in ge meinnützigen Wohnbauträgerschaften und ähnlichen Körper schaften.
Ähnliche Körperschaften sind von der Stadt unterstützte genossenschaftlich organisierte Saalbetriebe.
1 Die Sitzungsgelder betragen: a. für Sitzungen bis zu 2 Stunden Fr. 190.–; b. für jede weitere volle Stunde, zusätzlich Fr. 80.–. 2 Die Sitzungsgelder betragen pro Tag maximal Fr. 670.–. 3 Sie werden ausgerichtet, wenn: a. die Sitzungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit statt finden; und b. die gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften oder ähnli chen Körperschaften keine Entschädigung für die Sitzun gen ausrichten.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 1 AS 177.300 2 AS 841.170 3 Begründung siehe STRB Nr. 7 vom 7. Januar 2026. Geltungs bereich Ähnliche Körperschaften Sitzungsgelder Inkrafttreten