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28 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Im vorliegenden Reglement sind die Bestimmungen zur Zulassung und der
Organisation der ZMGe, die Bestehensbedingungen für die Zulassung zu
den FH-Studiengängen im Bereich Gesundheit sowie das Statut und die
Rechte und Pflichten der Studierenden festgelegt.
2 Es findet Anwendung auf die Studierenden mit einem Maturitätsausweis
(gymnasiale Matura bzw. Berufs- oder Fachmatura ohne Bezug zum Bereich
Gesundheit, gleichwertiger ausländischer Abschluss), die zu den ZMGe,
welche einem Jahr Berufserfahrung gleichgesetzt werden, zugelassen sind
und an der HES-SO ein Bachelor-Studium im Bereich Gesundheit anstreben.
Art. 2
Definition
1 Das ZMGe-Jahr ist eine Ausbildungsrichtung, die über die Dienststelle für
Hochschulwesen dem für Bildung zuständigen Departement (nachfolgend:
das Departement) angegliedert ist.
2 Das Departement erteilt der Fachhochschule für Gesundheit den Auftrag,
die ZMGe gemäss dem vom Leistungsausschuss der Fachhochschule
Westschweiz (HES-SO) anerkannten Rahmenstudienplan umzusetzen und
zu organisieren.
Art. 3
Ziele
1 Die Fachhochschule für Gesundheit stellt eine Abschlussbestätigung aus,
mit der ein FH-Bachelorstudium im Bereich Gesundheit aufgenommen werden kann. Die Abschlussbestätigung kann den Vermerk “zweisprachig“ aufweisen, wenn die in Artikel 15 Absatz 3 definierten Bedingungen erfüllt
sind. *
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Mit der Organisation der ZMGe verfolgt man folgende grundlegenden Ziele:
a) den Studierenden soll unter Vorbehalt der Regelungen, die in Artikel 2
der Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im
Bereich Gesundheit an der HES-SO vom 22. Oktober 2010 vorgesehen sind, der direkte Zugang zu den Studiengängen "Gesundheit" der
HES-SO ermöglicht werden;
b) die Kenntnisse, das Know-how und die nötige Allgemeinbildung für
den Zugang zu einem Fachhochschulstudium im Bereich Gesundheit
sollen so attestiert werden.
3 Die ZMGe lassen der Persönlichkeitsbildung besondere Aufmerksamkeit
zukommen, indem sie die Selbst- und Sozialkompetenzen der Studierenden
stärken.
2 Aufnahmebedingungen
Art. 4
Schweizerische Abschlüsse
1 Das Aufnahmeverfahren für die ZMGe steht jenen Kandidaten offen, die
einen der folgenden Abschlüsse vorweisen können oder diesen bis spätestens 31. August des Jahres, in welchem sie sich bewerben, erhalten:
a) Berufsmaturität im Bereich Gesundheit oder einem anderen Bereich,
im Anschluss an ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem mit
dem Bereich Gesundheit nicht verwandten Berufsbereich;
b) Fachmaturität mit einer anderen Ausrichtung als Gesundheit;
c) gymnasiale Maturität;
d) Diplom einer höheren Fachschule (HF) ausserhalb des Bereichs Gesundheit.
Art. 5
Ausländische Abschlüsse
1 Das Aufnahmeverfahren für die ZMGe steht jenen Kandidaten offen, die
einen der folgenden ausländischen Abschlüsse vorweisen können:
a) Diplom, das den Abschlüssen einer schweizerischen oder ausländischen Hochschule gleichgestellt ist;
b) anerkannter ausländischer Mittelschulabschluss, der gemäss der von
der Infostelle für Anerkennungsfragen/Swiss ENIC erstellten Liste den
Schweizer Abschlüssen gleichgestellt ist.
2 Der ausländische Kandidat muss beim Einreichen seines Anmeldedossiers
über den erforderten Abschluss verfügen.
3 Von Kandidaten, deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist,
wird ein Diplom der Alliance française DELF II oder B2 für das Deutsche verlangt. Es werden mündliche und schriftliche Kenntnisse der französischen
Sprache vorausgesetzt.
4 Alle für das Aufnahmeverfahren verlangten Diplome und Dokumente müssen, mit Ausnahmen von Unterlagen, die in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch vorliegen, von einem amtlich beglaubigten Übersetzer
ins Deutsche oder Französische übersetzt werden.
Art. 6
Zulassung "sur Dossier"
1 Zum Aufnahmeverfahren der ZMGe werden jene Kandidaten zugelassen,
welche an den ZSD Ateliers der HES-SO eine positive Vormeinung erhalten
haben oder diese bis spätestens 31. August des Jahres, in welchem das
Aufnahmeverfahren stattfindet, haben werden.
Art. 6a * Zulassung zu den zweisprachigen ZMGe
1 Das Gesuch um Zulassung zu den ZMGe mit dem Vermerk “zweisprachig“
ist bei der Einschreibung zu hinterlegen.
Art. 7
Wohnsitz im Kanton Wallis
1 Das Aufnahmeverfahren steht allen Kandidaten offen, die ihren Wohnsitz
im Kanton Wallis haben.
2 Als Wohnsitz im Kanton Wallis gilt:
a) wenn die Eltern des Kandidaten ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im
Kanton Wallis haben;
b) wenn der volljährige Kandidat ununterbrochen während mindestens
zweier Jahre (zum Zeitpunkt des Beginns der ZMGe) im Kanton Wallis
gewohnt hat und dort auch - ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein -
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die ihm seine finanzielle Unabhängigkeit ermöglichte. Als Erwerbstätigkeit gelten in diesem Sinne auch
das Führen eines Familienhaushaltes sowie das Leisten von Militär-
oder Zivildienst;
c) wenn der ausländische volljährige Kandidat seinen zivilrechtlichen
Wohnsitz im Kanton Wallis hat und seine Eltern im Ausland wohnen
oder verstorben sind;
d) wenn der Kandidat die Schweizer Staatsbürgerschaft hat, ursprünglich
aus dem Wallis stammt und seine Eltern im Ausland wohnen oder,
falls diese verstorben sind, der Kandidat selbst im Ausland wohnt;
e) wenn der volljährige staatenlose oder als Flüchtling anerkannte Kandidat dem Kanton Wallis zugeteilt worden ist und seine Eltern im Ausland wohnen oder verstorben sind.
Art. 8
Ausnahme von der Bedingung des Wohnsitzes im Kanton Wallis
1 Von der Bedingung, den Wohnsitz im Kanton Wallis zu haben, werden folgende Ausnahmen gemacht:
a) Kandidaten mit Wohnsitz (im Sinne von Artikel 5 der Interkantonalen
Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV)) in einem Unterzeichnerkanton der HES-SO-Vereinbarung (Bern, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt) sind zum Aufnahmeverfahren im Kanton Wallis
zugelassen, sofern sie von ihrem Wohnsitzkanton eine Sonderregelung in Bezug auf ihren Ausbildungsort erhalten;
b) Kandidaten mit Wohnsitz (im Sinne von Artikel 5 der Interkantonalen
Fachhochschulvereinbarung FHV) in einem Kanton, der die HES-SO-
Vereinbarung nicht unterzeichnet hat, sind zum Aufnahmeverfahren im
Kanton Wallis zugelassen, sofern ihr Wohnsitzkanton keine eigenen
von der HES-SO anerkannten Zusatzmodule anbietet und sie ein Bachelorstudium im Bereich Gesundheit im Wallis anstreben;
c) Kandidaten, die ihr Bachelorstudium im Bereich Gesundheit in einem
anderen Kanton antreten, sind verpflichtet, sämtliche Schulkosten für
das ZMGe-Jahr zu erstatten;
d) ausländische Kandidaten mit Wohnsitz im Ausland sind zum Aufnahmeverfahren im Kanton Wallis zugelassen. Es ist ihnen aber untersagt,
sich gleichzeitig für die Aufnahme in andere Zusatzmodule in einem
anderen Unterzeichnerkanton der HES-SO-Vereinbarung zu bewerben.
Art. 9
Aufenthaltsbewilligung
1 Das Aufnahmeverfahren steht allen Kandidaten offen, die die Schweizer
Staatsbürgerschaft oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz
besitzen. Die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken
sowie das damit verbundene Verfahren liegen in der Verantwortung des
Kandidaten. Personen, die im Ausland leben und ihr Studium in der Schweiz
absolvieren möchten, müssen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gemäss den einschlägigen eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen stellen.
3 Aufnahmeverfahren
Art. 10
Bewerbungsdossier
1 Die Kandidaten reichen ihr Bewerbungsdossier bei der Fachhochschule für
Gesundheit ein.
2 Die Dossiers müssen innerhalb der von den Direktionen der Hochschulen
festgelegten Fristen eingehen.
3 Verspätet eingereichte oder unvollständige Dossiers werden nicht berücksichtigt.
Art. 11
Anmeldegebühr
1 Für jedes Aufnahmeverfahren ist eine Anmeldegebühr zu bezahlen, die
auch im Falle eines Rückzugs der Bewerbung nicht rückerstattet wird.
2 Die Anmeldegebühr ist spätestens vor Antritt der Ausbildung zu entrichten.
Art. 12
Vorzeitige Aufnahme
1 Die Zulassung zu den Zusatzmodulen kann für jene Kandidaten beschränkt
werden, die später einen HES-SO-Bachelor-Studiengang mit einer begrenzten Anzahl Studienplätze wählen möchten.
Art. 13
Entscheid über die Aufnahme
1 Über die Aufnahmegesuche entscheidet die Fachhochschule für Gesundheit.
2 Wird die Aufnahme verweigert, ist dies unter Angabe der Rechtsmittel zu
begründen.
Art. 14
Inhalt der Ausbildung
1 Die ZMGe beinhalten:
a) theoretische und praktische Kurse;
b) praktische Erfahrung;
c) eine persönliche Arbeit mit Bezug zum Bereich Gesundheit.
Art. 15
Organisation der Ausbildung
1 Die Ausbildung erstreckt sich über 32 Wochen und wird wie folgt organisiert:
a) 14 Wochen Kurse, in denen die theoretischen Kenntnisse und praktischen Kompetenzen erworben werden;
b) 14 Wochen in der Arbeitswelt, wovon 8 Wochen in Gesundheits- und
Sozialeinrichtungen/-organisation (nachfolgend: spezifische praktische
Erfahrung) und 6 Wochen nicht spezifische praktische Erfahrung in der
Arbeitswelt im erweiterten Sinn;
c) 4 Wochen für die Vorbereitung und das Verfassen der persönlichen
Arbeit. Die persönliche Arbeit wird im Berufsfeld Gesundheit realisiert.
Die Arbeit wird als Bericht präsentiert und soll die Fähigkeiten des
Kandidaten unter Beweis stellen, grundlegende persönliche Überlegungen zu einer Tätigkeit, die während des Praktikums anfiel, zu formulieren. Die Arbeit muss schriftlich eingereicht und mündlich verteidigt werden.
2 Die Bestimmungen über die Organisation der Praktika und der persönlichen Arbeit sowie über die Beurteilung der Theoriekurse werden in den
Richtlinien über die Organisation der ZMGe detailliert festgehalten.
3 Die Ausbildung mit dem Vermerk "zweisprachig" erfordert den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gemäss den folgenden Modalitäten: *
a) * 14 Kurswochen in der Zweitsprache;
b) * 8 Wochen spezifische praktische Erfahrung in der Zweitsprache. Die 6
Wochen nicht spezifische praktische Erfahrung in der Arbeitswelt im
erweiterten Sinn können in der Hauptstudiensprache oder in der Zweitsprache absolviert werden;
c) * 4 Wochen für die Vorbereitung und das Verfassen der persönlichen
Arbeit in der Hauptstudiensprache.
Art. 16
Dispensationen und Gleichwertigkeiten
1 Die Direktion der Fachhochschule für Gesundheit kann auf schriftliches
Gesuch hin für ein oder mehrere Module oder für Teile eines Moduls eine
Dispens oder eine Gleichwertigkeit beschliessen.
2 Die Dispens beinhaltet die Möglichkeit, ein Modul oder einen Teil davon
nicht zu besuchen, und die Pflicht, sich der Evaluation des Moduls zu unter -
ziehen.
3 Was die Erfahrung in der allgemeinen Arbeitswelt betrifft, können Gleichwertigkeiten für frühere berufliche Erfahrungen erteilt werden, wenn diese in
den zwei Jahren vor Aufnahme in die ZMGe realisiert wurden, wobei darauf
hingewiesen werden muss, dass die Module nicht von Absolventen der
Fachmaturität Gesundheit (FM Ge) belegt werden können.
4 Zertifizierung
Art. 17
Validierung der Ausbildung
1 Die nicht spezifischen praktischen Erfahrungen von 6 Wochen in der allgemeinen Arbeitswelt müssen absolviert, vom Arbeitgeber bestätigt und von
der Fachhochschule für Gesundheit validiert worden sein.
2 Die spezifische praktische Erfahrung von 8 Wochen muss absolviert, vom
Arbeitgeber bestätigt und von der Fachhochschule für Gesundheit validiert
worden sein.
3 Die theoretischen und praktischen Kurse müssen besucht und von der
Fachhochschule für Gesundheit validiert worden sein.
4 Die persönliche Arbeit muss von Fachhochschule für Gesundheit validiert
worden sein.
5 Die Bestimmungen über die Validierung der Praktika, der theoretischen
und praktischen Kurse sowie der persönlichen Arbeit werden in den Richtlinien über die Organisation der ZMGe detailliert festgehalten.
Art. 18
Erhalt des Titels
1 Die Abschlussbestätigung ZMGe wird erteilt, wenn sämtliche nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sind:
a) die praktischen Erfahrungen in der allgemeinen Arbeitswelt im weiteren Sinn wurden von der Fachhochschule für Gesundheit validiert;
b) die spezifische praktische Erfahrung von 8 Wochen wurde von der
Fachhochschule für Gesundheit validiert;
c) die theoretischen und praktischen Kurse wurden in allen vier im Rahmenstudienplan vorgesehenen Tätigkeitsbereichen bestanden und
wurden von der Fachhochschule für Gesundheit validiert;
d) die persönliche Arbeit wurde erarbeitet, fristgerecht eingereicht, mündlich verteidigt und erhielt mindestens die Beurteilung "genügend".
Art. 19
Betrug oder Plagiat bei der persönlichen Arbeit
1 Jeglicher Betrug bzw. jegliches Plagiat wird sanktioniert und kann das
Nichtbestehen der ZMGe oder gar den Verlust des Anspruchs auf den Erhalt
der Abschlussbestätigung zur Folge haben.
Art. 20
Anwesenheit von Drittpersonen
1 Zur Verteidigung der persönlichen Arbeit sind nur der FH-Experte, allenfalls
ein Experte aus der Arbeitswelt, die Betreuungsperson aus dem Praktikumsbetrieb, (je nach Richtung) der Direktor der Fachhochschule für Gesundheit
oder sein Stellvertreter zugelassen.
Art. 21
Nichtbestehen
1 Wird die nicht spezifische praktische Erfahrung nicht innerhalb der gegebenen Frist validiert, führt dies zum Nichtbestehen der Ausbildung.
2 Wird die spezifische praktische Erfahrung nicht validiert, kann dies einmalig
durch das Absolvieren und das Bestehen eines neuen achtwöchigen Praktikums grundsätzlich während des Verlaufs des Schuljahrs behoben werden.
3 Bei Nichtbestehen der persönlichen Arbeit hat der Studierende vier Wochen Zeit, die Arbeit zu verbessern. Besteht der Kandidat die persönliche
Arbeit definitiv nicht, muss diese im Rahmen eines neuen vierwöchigen
Praktikums neu verfasst werden.
4 Werden die Kurse nicht validiert, führt dies zu einer Zusatzarbeit oder einer
Wiederholung der Prüfung. Falls das Nichtbestehen bestätigt wird, müssen
die Kurse wiederholt werden.
5 In allen in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikles beschriebenen Fällen führt
ein zweiter Misserfolg zum definitiven Nichtbestehen der ZMGe.
Art. 22
Indications figurant sur l'attestation de réussite
1 Die von der Fachhochschule für Gesundheit ausgestellte ZMGe-
Abschlussbestätigung beinhaltet folgende Angaben:
a) den Namen der Schule, welche die Bestätigung ausstellt;
b) die Bezeichnung der Bestätigung;
c) die persönlichen Angaben des Inhabers;
d) den Abschluss, welcher Zugang zu den ZMGe bot;
e) die Unterschrift der Schuldirektion;
f) * Ort und Datum;
g) * gegebenenfalls den Vermerk “zweisprachig“.
5 Pflichten der Studierenden
Art. 23
Pflichten und Sanktionen
1 Die Studierenden sind verpflichtet, die Weisungen und die von der Fachhochschule für Gesundheit angewendeten Verfahren zu befolgen. Sie sind
für eine korrekte Handhabung für die ihnen im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Verfügungen gestellten Gegenstände, Geräte und Werkzeuge,
verantwortlich. Sie tragen ausserdem die Verantwortung für allfällige Sachbeschädigungen oder Verluste, die sie verursacht haben.
2 Studierende, die Ordnungsbestimmungen verletzen oder sich grobfahrlässig Vergehen zuschulden lassen kommen, werden je nach Schwere des
Vergehens mit folgenden Disziplinarmassnahmen bestraft:
a) der mündlichen Warnung;
b) dem schriftlichen Verweis;
c) der vorübergehenden Suspendierung;
d) dem Ausschluss aus der Ausbildung.
3 Bevor eine Sanktion verhängt wird, muss der Studierende angehört werden.
4 Der Entscheid wird dem Studierenden unter Angabe der Rechtsmittel und
der Begründung schriftlich mitgeteilt.
Art. 24
Gebühren und Beiträge an die Studienkosten
1 Die Studierenden erhalten kein Entgelt für die im Rahmen ihrer Ausbildung
absolvierten Praktika.
2 Studierende mit Wohnsitz im Wallis, welche an der Fachhochschule für
Gesundheit die ZMGe absolvieren, bezahlen folgende Gebühren und Beiträge:
a) eine Anmeldegebühr, die von der Fachhochschule für Gesundheit für
jedes Aufnahmeverfahren erhoben wird und die auch bei Rückzug der
Bewerbung nicht rückerstattet wird;
b) eine jährliche Pauschalgebühr, die von der Fachhochschule für Gesundheit im Sinne einer finanziellen Beteiligung der Studierenden an
den Leistungen der Fachhochschule für Gesundheit wie Kursunterlagen, Vorbereitung und Betreuung der Praktika, Fotokopien usw. erhoben wird.
3 Studierende, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, der nicht
zu den Unterzeichnerparteien der HES-SO-Vereinbarung gehört, bezahlen
die unter Absatz 2 erwähnten Gebühren und sind von weiteren Beiträgen
befreit, sofern ihr Wohnsitzkanton keine eigenen von der HES-SO anerkannten Zusatzmodule anbietet. Ansonsten bezahlen sie nebst den unter Absatz
2 erwähnten Gebühren auch eigens die vom Departement für die ZMGe
festgelegten jährlichen Schulgelder.
4 Studierende, die ihren Wohnsitz in einem Unterzeichnerkanton der HES-
SO-Vereinbarung haben, bezahlen die unter Absatz 2 erwähnten Gebühren
und sind von weiteren Beiträgen befreit, wenn sie von ihrem Wohnsitzkanton
eine Sonderregelung in Bezug auf ihren Ausbildungsort erhalten. Ansonsten
bezahlen sie nebst den unter Absatz 2 erwähnten Gebühren auch eigens die
vom Departement für die ZMGe festgelegten jährlichen Schulgelder.
5 Studierende, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, bezahlen die
unter Absatz 2 erwähnten Gebühren sowie die vom Departement festgelegten jährlichen Schulgelder.
6 Werden die Rechnungen ohne Begründung innerhalb der gegebenen Fristen nicht beglichen, kann dies zur Aufhebung des Anspruchs auf den Besuch der Kurse führen.
7 Sonderfälle bleiben vorbehalten.
6 Beschwerdeverfahren
Art. 25
Verfahren
1 Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den
Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) unterworfen.
Art. 26
Beschwerde
1 Gegen die Entscheide der Hochschule für Gesundheit der HES-SO Valais-
Wallis kann innert 30 Tagen nach deren Bekanntgabe beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden. Wenn es sich um eine Vor- oder Zwischenverfügung handelt (Art. 41 Abs. 2 und 42 VVRG), beträgt die Frist zehn Tage.
2 Gegenstand einer Beschwerde können Entscheide sein über:
a) die Sanktionen im Falle eines Betrugs;
b) die Verweigerung auf Ausstellung der Abschlussbestätigung (Nichtbestehen).
7 Schlussbestimmungen
Art. 27
Nicht vorgesehene Fälle
1 Alle im vorliegenden Reglement nicht vorgesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departements.
Art. 28
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt auf das Schuljahr 2015-2016 in Kraft und
ist auf sämtliche Studierenden dieses Lehrgangs anwendbar.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 03.08.2020 *
Art. T1-1 *
1 Für das Schuljahr 2020/21 kann das Gesuch zur zweisprachigen Ausbildung ausnahmsweise bis am 31. August 2020 eingereicht werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.01.2016 01.09.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2015
03.08.2020 01.08.2020 Ingress geändert RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Art. 6a eingefügt RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Art. 22 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Art. 22 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2020-059
03.08.2020 01.08.2020 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2020-059
08.09.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2020-067
08.09.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2020-067
08.09.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 2020-067
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.01.2016 01.09.2016 Erstfassung BO/Abl. 5/2015
Ingress 03.08.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-059
Art. 3 Abs. 1 03.08.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-059
Art. 6a 03.08.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-059
Art. 15 Abs. 3 03.08.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-059
Art. 15 Abs. 3, a) 08.09.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-067
Art. 15 Abs. 3, b) 08.09.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-067
Art. 15 Abs. 3, c) 08.09.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-067
Art. 22 Abs. 1, f) 03.08.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-059
Art. 22 Abs. 1, g) 03.08.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-059
Titel T1 03.08.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-059
Art. T1-1 03.08.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-059