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13 provisions
§ 1 I. Zweck und Ziel
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Sports aufgrund seiner erzieherischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Werte und Bedeutung sowie aufgrund seines wichtigen Einflusses auf Frei -
zeitgestaltung, Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Fairness.
2 Der Kanton fördert und unterstützt die sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen.
§ 2
Fairness
1 Der Kanton tritt für die Einhaltung von Fairness im Sport ein. Förderung und Unterstützung können
davon abhängig gemacht werden, ob sich Geförderte und Unterstützte für einen fairen Sport einsetzen
und Sport fair betreiben.
§ 3 II. Aufgaben des Kantons
Sport- und Bewegungsförderung
1 Der Kanton Basel-Stadt fördert «Jugend und Sport» und den Erwachsenensport in Zusammenarbeit
mit dem Bund.
2 Der Kanton fördert die von privaten Verbänden und Vereinen organisierten sportlichen Aktivitäten
und den Individualsport nach dem Prinzip der Subsidiarität.
3 Der Kanton koordiniert und unterstützt die von Schulen, Verbänden, Vereinen und weiteren Organisationen durchgeführten sportlichen Tätigkeiten. Er stellt Anlagen und Material zur Verfügung und
kann Beiträge gewähren.
3bis Der Kanton gewährt zur Förderung des Vereinssports Sportvereinen mit Sitz im Kanton jährliche
Beiträge. Diese richten sich nach der Anzahl der aktiven Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton. Die
Vereinskosten für die Benützung von Sportanlagen können berücksichtigt werden. *
4 Das Schulgesetz regelt den obligatorischen Schulsport. Der Kanton fördert darüber hinaus den freiwilligen Sport in der Schule.
5 Der Kanton kann Sportprojekte von öffentlichem Interesse durchführen oder deren Durchführung
durch Dritte unterstützen.
6 Der Kanton kann die sportwissenschaftliche Forschung sowie den Spitzen- und Leistungssport mit
Projektbeiträgen fördern.
§ 4
Nachwuchsförderung
1 Der Kanton berät und unterstützt talentierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler bei der
Koordination von Sport, Schule und Ausbildung.
1) SG 111.100.
Sportgesetz 371.100
2 Er kann Beiträge gewähren für die Koordinationstätigkeit sowie zur Unterstützung der Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler.
3 Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen und entsprechende Leistungsvereinbarungen abschliessen.
§ 5
Aus- und Weiterbildung
1 Die Sporttätigkeiten und Sportangebote sollen von fachlich ausgewiesenen und sportpädagogisch geeigneten Leiterinnen und Leitern geführt werden.
2 Der Kanton fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in Verbänden, Vereinen oder Institutionen Leitungs- und Ausbildungsverantwortung wahrnehmen.
3 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter in allen Sportbereichen.
Er arbeitet nach Möglichkeit mit dem Bund sowie den regionalen und kantonalen Sport- und Jugendverbänden zusammen.
4 Für Kaderaufgaben in der Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter gewährt der Kanton
seinen Mitarbeitenden im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen bezahlten Urlaub.
§ 6
Sportanlagen
1 Der Kanton erstellt und betreibt Sport- und Bewegungsanlagen. Er stellt diese den Vereinen und dem
Breitensport während des ganzen Jahres zur Verfügung. Vorbehalten bleiben Schliessungen von saisonal nutzbaren Anlagen und aufgrund von Unterhaltsarbeiten. *
2 Das zuständige Departement erarbeitet in Abstimmung mit den Gemeinden und den anderen Depar -
tementen ein kantonales Konzept für Sport- und Bewegungsanlagen.
3 Der Kanton kann für die Benutzung Gebühren erheben. Das zuständige Departement erlässt die not -
wendigen Benützungsvorschriften und eine Ordnung für die Benützungsgebühren. Für Kurse und Anlässe, die für Jugendliche von anerkannten Leiterinnen und Leitern oder im Rahmen von «Jugend und
Sport» – durchgeführt werden, werden keine Mietgebühren in Rechnung gestellt.
4 Der Kanton kann sich an Sportanlagen in der Region beteiligen.
§ 7 III. Förderung mit Mitteln des Swisslos-Sportfonds
Swisslos-Sportfonds
1 Der Kanton führt einen Swisslos-Sportfonds.
2 Der Fonds wird aus Gewinnanteilen der durch Swisslos durchgeführten Wettbewerbe geäufnet.
3 Die Mittel des Swisslos-Sportfonds werden für die Förderung des Breitensports, zur Unterstützung
der Tätigkeiten von Verbänden und Vereinen, für Beiträge an Sportanlagen und Sportmaterial sowie
für Projekte im Leistungssport verwendet.
4 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Verwendung und Verteilung der
Fondsmittel.
§ 8
Swisslos-Sportfonds-Kommission
1 Der Regierungsrat wählt eine paritätisch aus Vertretungen der Verwaltung und der Sportverbände zusammengesetzte Swisslos-Sportfonds-Kommission als beratendes Organ.
2 Die Swisslos-Sportfonds-Kommission stellt dem Regierungsrat Antrag zur Verwendung der Mittel
des Swisslos-Sportfonds.
3 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Wahl, Zusammensetzung, Kompetenzen und Organisation der Swisslos-Sportfonds-Kommission.
Sportgesetz 371.100
§ 9 IV. Planung, Zusammenarbeit und Datenbearbeitung
Planung
1 Das zuständige Departement erstellt periodisch unter Einbezug der Einwohnergemeinden eine Sportplanung, welche die sportpolitischen Ziele und Leistungen des Kantons festlegt.
§ 10
Zusammenarbeit
1 Das zuständige Departement erarbeitet die Planung in Zusammenarbeit mit den übrigen Departementen, Gemeinden, Verbänden, Vereinen und Institutionen. Es nutzt die Möglichkeit einer regionalen,
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
§ 11
Datenbearbeitung
1 Das zuständige Departement kann zum Zwecke der Planung und der Kontrolle Personendaten bear -
beiten.
§ 12 V. Organisation
Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement führt die Verwaltungsabteilung für den Sport.
2 Das zuständige Departement und die Verwaltungsabteilung für den Sport vollziehen sämtliche Aufgaben des vorliegenden Gesetzes, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet
sind.
§ 13
Sportbeirat
1 Das zuständige Departement wählt einen Sportbeirat als beratendes Organ in allen politischen Geschäften im Zusammenhang mit dem Sport. Der Sportbeirat kann Stellung zur Verwendung der jährlichen Swisslos-Sport-Mittel nehmen.
VI. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft
wirksam. 2)
2) Wirksam seit dem 3. 7. 2011.
Sportgesetz 371.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.05.2011 03.07.2011 Erlass Erstfassung KB 21.05.2011
21.09.2016 06.11.2016 § 6 Abs. 1 geändert KB 24.09.2016
24.06.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3bis eingefügt KB 26.06.2021
Sportgesetz 371.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.05.2011 03.07.2011 Erstfassung KB 21.05.2011
§ 3 Abs. 3bis 24.06.2021 01.01.2022 eingefügt KB 26.06.2021
§ 6 Abs. 1 21.09.2016 06.11.2016 geändert KB 24.09.2016