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22 provisions
Art. 1
Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine
höhere Ausbildung in bildender Kunst bescheinigen, werden von der
EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Das Reglement ist auf Lehrdiplome nicht anwendbar.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Ziel der
Art. 2 Ausbildung
Der Ausbildungsgang gewährleistet eine umfassende
Kompetenz in visueller und/oder audiovisueller Kunst und eine hohe
gestalterische Allgemeinbildung.
Die Diplomierten sollen insbesondere
a) verschiedene künstlerische Mittel und gestalterische Techniken
kennen und kreativ anwenden können,
b) gegebene Themen und eigene Ideen auf hohem Niveau visuell oder
audiovisuell umsetzen können,
c) ihr Schaffen im Rahmen der Kunstgeschichte und der zeitgenössischen Kunst kritisch analysieren und formulieren können.
410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement
Art. 3 Lehrplan
Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehrplan, der vom Kanton erlassen oder genehmigt wird.
Sie umfasst insbesondere
a) die künstlerische Arbeit im Atelier,
b) den Erwerb von gestalterischen und technischen Grundlagen,
c) den theoretischen Unterricht.
Künstlerische
Arbeit
Art. 4 im Atelier
Die Studierenden entwickeln in der Atelierarbeit ihre
Persönlichkeit, ihre künstlerische Sensibilität und Ausdrucksweise.
Gestalterische
und technische
Art. 5 Grundlagen
Die gestalterischen und technischen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Atelierarbeit und in ergänzendem Unterricht
erweitert und vertieft. Der Unterricht in diesen Disziplinen umfasst
traditionelle und neue Techniken, Medien, Materialkunde und Verfahrensarten.
Theoretischer
Art. 6 Unterricht
Der theoretische Unterricht erweitert die Allgemeinbildung und den kulturellen Horizont der Studierenden, insbesondere
durch die Vermittlung der Kultur- und Kunstgeschichte. Er fördert die
Reflexion über das künstlerische Schaffen und über die Stellung der
Kunstschaffenden in der Gesellschaft.
Zulassung
Art. 7 zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
a) eine allgemeinbildende oder eine berufliche Ausbildung der Sekundarstufe II erfolgreich absolviert hat,
b) eine gestalterische Grundausbildung nachweist,
c) das Aufnahmeverfahren bestanden hat.
Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen wird. Mindestalter für die Aufnahme ist in diesem
Fall das vollendete 18. Altersjahr.
Dauer
Art. 8 der Ausbildung
Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre Vollzeitunterricht mit mindestens 2500 Unterrichtsstunden.
Qualifikation
Art. 9 der Lehrkräfte
Die Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht verfügen
über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige
Ausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung.
Für den künstlerischen und fachspezifischen Unterricht werden
Fachleute eingesetzt, die in der Regel einen Abschluss an einer höheren Fachschule für Gestaltung bzw. an einer Hochschule für Gestaltung und Kunst oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen. In
allen Fällen ist eine zusätzliche künstlerische Tätigkeit gefordert.
Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement 410.441
Alle Lehrkräfte verfügen über eine methodisch-didaktische Eignung.
Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehrkräfte in Theorie und Praxis.
Unterrichtsformen,
Art. 10 Infrastruktur
Die Schulen haben den Unterricht und die Arbeitsform
so zu gestalten, dass das Erreichen des Bildungszieles im Sinne von
Artikel 2 gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Lehrmittel sowie für
die personellen, räumlichen und materiellen Ressourcen.
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Art. 11 Diplomreglement
Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement. Dieses
regelt die spezifischen Bedingungen der Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und nennt
die Rechtsmittel.
Art. 12 Diplomierung
Die Diplomierung erfolgt auf Grund der Bewertung
folgender Elemente:
a) Leistungen während der Ausbildung,
b) Diplomarbeit,
c) Diplomprüfung.
Die Diplomarbeit besteht in der Schaffung eines künstlerischen
Werks. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder
mehrerer Lehrkräfte durchzuführen.
Die Diplomprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen über die theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Diese Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der
Schule und externen Experten abgenommen.
Art. 13 Diplom, Titel
Das Diplom enthält:
a) die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton,
b) die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,
c) den Vermerk «Diplom in bildender Kunst» und die Bezeichnung
der Spezialisierung(en),
d) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde,
e) den Ort und das Datum.
Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das
Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».
410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement
Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist
berechtigt, sich als «diplomiert in bildender Kunst» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Art. 14 Anerkennungskommission
Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die
periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 18),
sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die
Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz. Für drei dieser Mitglieder hat
die Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung Vorschlagsrecht.
Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.
Art. 15 Anerkennungsgesuch
Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK
gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen
beizulegen.
Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der
EDK den Antrag.
Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 16 Entscheid
Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung
und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Geltungszeitpunkt der
Art. 17 Anerkennung
Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest,
ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.
Art. 18 Verzeichnis
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen des Reglementes
nicht mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton
eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft
der Schule wird darüber orientiert.
Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement 410.441
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Art. 19
Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder
eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 20
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als
Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmungen
Die Richtlinien zur Anerkennung der Diplome für
höhere Ausbildung in bildender Kunst vom 26. Oktober 1990 werden
aufgehoben.
Anerkennungen, die nach diesen Richtlinien erfolgt sind, gelten
auch nach neuem Recht.
Art. 22 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung
beigetreten sind.
1 OS 55, 388.
2 410.4.