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Erlass von Grundsätzen zum Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz

Zug · 1.7.1-3 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. § 1 Grundsatzerklärung
  2. § 2 Definition
  3. § 3 Prävention
  4. § 4 Vertrauensperson
  5. § 5 Verwaltungsinterne Beschwerdestelle
  6. § 6 Beschwerdeverfahren
  7. § 7 Konsequenzen für belästigende Person
  8. § A1-1

8 provisions

§ 1 Grundsatzerklärung

1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Zug haben ein Recht auf Schutz ihrer persönlichen Integrität am Arbeitsplatz. Sexuelle Belästigung ist diskriminierend. Sie verletzt die Persönlichkeit und Würde von Menschen und wird in der Stadtverwaltung nicht geduldet (Vergleiche Richtlinien zur Chancengleichheit von Frau und Mann in der Stadtverwaltung vom 25. Juni 1996, Ziff. 2.9). Als sexuelle Belästigung gilt jede Handlung mit sexuellem Bezug, die von der betroffenen Person unerwünscht ist. 2 Die Verhinderung sexueller und sexistischer Belästigung am Arbeitsplatz wird als wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Gleichstellung in der Verwaltung betrachtet. Sexuelle und sexistische Belästigung ist in der Verwaltung verboten. Belästigende Personen haben mit Sanktionen zu rechnen.

§ 2 Definition

1 Sexuelle Belästigungen sind unerwünschte Annäherungsversuche sowie Abwertungsversuche jeder Art in Form von Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen. Die Betroffenen fühlen sich bedroht, erniedrigt oder belästigt, sie werden in ihren Arbeitsleistungen behindert, und am Arbeitsplatz entsteht eine unangenehme oder einschüchternde Atmosphäre. 2 Sexuelle Belästigung kann in folgenden Verhaltensweisen zum Ausdruck kommen: a) Anzügliche Bemerkungen b) Bemerkungen über körperliche Vorzüge oder Schwächen c) Sexistische Sprüche und Witze d) Aufdringliche und taxierende Blicke e) Vorzeigen von pornographischem Material f) Zweideutige Aufforderungen g) Zudringliche Körperkontakte h) Annäherungsversuche verbunden mit der Inaussichtstellung von Vor- oder Nachteilen

§ 3 Prävention

1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen sich einander gegenüber rücksichtsvoll verhalten und die persönlichen Grenzen anderer respektieren. Mitarbeitende, die Verstösse gegenüber Dritten bemerken, sollen die belästigende Person auf die Unzulässigkeit ihres Verhaltens hinweisen und betroffene Personen unterstützen. Betroffene Mitarbeitende sollen den belästigenden Personen klar zu verstehen geben, dass sie sich belästigt fühlen und dass deren Verhalten inakzeptabel ist. 2 Vorgesetzte sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich. Sie sollen ihre Untergebenen auf die Verhaltensgrundsätze hinweisen und gegebenenfalls korrigierend eingreifen. Sie haben Beschwerden ernst zu nehmen, die betroffene Person zu unterstützen und in Zusammenarbeit mit ihr und der Vertrauensperson die zweckmässigen Massnahmen zu treffen. Sie haben die betroffene Person auch auf die Möglichkeit eines formellen Beschwerdeverfahrens hinzuweisen.

§ 4 Vertrauensperson

1 Der Stadtrat bezeichnet eine weibliche und eine männliche Vertrauensperson. Die Personalverbände sind vorschlagsberechtigt. 2 Die Vertrauensperson berät und unterstützt die betroffene Mitarbeiterin bzw. den betroffenen Mitarbeiter. Sie unternimmt in Zusammenarbeit mit ihr/ihm die geeigneten informellen Schritte, um Belästigungen ein Ende zu setzen. Sie informiert die betroffene Person über die rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere über das formelle Beschwerdeverfahren und unterstützt sie in den nötigen Schritten.

§ 5 Verwaltungsinterne Beschwerdestelle

1 Als verwaltungsinterne Beschwerdestelle amtet die Personalkommission. 2 Die Personalkommission führt auf Beschwerde hin eine interne Untersuchung durch, informiert den Stadtrat und beantragt die ihr angebracht erscheinenden Massnahmen.

§ 6 Beschwerdeverfahren

1 Beschwerden sind einem Mitglied der Kommission schriftlich einzureichen. Der/die Vorsitzende beruft unverzüglich eine Sitzung ein, in welcher der konkrete Verfahrensablauf festgelegt wird. 2 Die Beschwerdestelle bestimmt einen Untersuchungsausschuss mit max. drei Personen, welche die erforderlichen Abklärungen durchführen. Es können auch aussenstehende Fachpersonen zugezogen werden. 3 Der Untersuchungsausschuss setzt umgehend die beschuldigte Person, die direkten Vorgesetzten der beschuldigten und der beschwerdeführenden Person sowie anschliessend den Stadtrat von der Beschwerdeerhebung in Kenntnis. Alle informierten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Untersuchungsausschuss kann die Suspendierung der angeschuldigten Person während der Dauer des Beschwerdeverfahrens beantragen. 4 Beide Parteien haben das Recht auf Begleitung durch eine Person ihrer Wahl. Während der Untersuchung und sechs Monate danach dürfen Geschädigte und allfällige Zeuginnen oder Zeugen nicht entlassen werden. Es dürfen ihnen auch sonst keine beruflichen Nachteile erwachsen.

§ 7 Konsequenzen für belästigende Person

1 Je nach Schwere der Belästigung werden vom Stadtrat folgende Sanktionen verhängt: a) Mündlicher oder schriftlicher Verweis b) Versetzung c) Verwarnung unter Androhung der Kündigung d) Ordentliche Kündigung e) Fristlose Kündigung 2 Zivil- und strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

§ A1-1

1 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG), SR151.1: Art. 4 und Art. 5 Abs. 3. 2 Obligationenrecht, SR 220: Art. 328, Abs.1 zweiter Satz und Abs. 2

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