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Reglement über die Langzeitpflege

Zug · 8.1-1 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Geltungsbereich
  3. § 3 Grosser Gemeinderat
  4. § 4 Stadtrat
  5. § 5 Leistungsvereinbarungen
  6. § 6 Härtefälle
  7. § 7 Individuelle Pflegebeiträge

7 provisions

§ 1 Zweck

1 Dieses Reglement bezweckt, für die Bevölkerung der Stadtgemeinde Zug eine bedarfsgerechte, qualitativ gute Versorgung in den Bereichen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege und in der stationären Langzeitpflege zu tragbaren Kosten sicherzustellen.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Organisation und Zuständigkeiten. 2 Soweit dieses Reglement keine eigenen Bestimmungen enthält, gelangen die Vorschriften des Spitalgesetzes vom 29. Oktober 1998[2] sinngemäss zur Anwendung.

§ 3 Grosser Gemeinderat

1 Der Grosse Gemeinderat bestimmt abschliessend die Leistungserbringer, welche von der Stadtgemeinde Zug Beiträge erhalten.

§ 4 Stadtrat

1 Der Stadtrat vollzieht dieses Reglement, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist. 2 Er ist insbesondere zuständig a) Leistungs- und Tarifvereinbarungen abzuschliessen und deren Einhaltung sicherzustellen; b) für die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen in Härtefällen; c) für die Sicherstellung eines genügenden und geeigneten Angebotes in der Langzeitpflege mittels einer rollenden Planung; d) für die Koordination der Leistungserbringer; e) für die Koordination von Anmeldungen und Eintritten in Alters- und Pflegeheime; f) für die Information der Öffentlichkeit, insbesondere die jährliche Publikation der Tarife; g) für den Erlass einer Verordnung zu diesem Reglement.

§ 5 Leistungsvereinbarungen

1 Die Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern legen die zu erbringenden Leistungen fest. Sie enthalten insbesondere auch Bestimmungen zur Qualitätssicherung, zur Zusammenarbeit, zur Wirtschaftlichkeit, zur Finanzierung und zum Controlling.

§ 6 Härtefälle

1 Personen mit Wohnsitz in der Stadtgemeinde Zug, die die von ihnen zu übernehmenden Kosten für den Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen aus eigenen Mitteln nicht vollumfänglich tragen können, können zusätzliche Beiträge gewährt werden.

§ 7 Individuelle Pflegebeiträge

1 Die Stadtgemeinde Zug gewährt Beiträge an die Pflege- und Pensionskosten von Personen mit Wohnsitz in der Stadtgemeinde Zug, die sich in einem Heim befinden, mit welchem keine Leistungsvereinbarung besteht. 2 Der Beitrag darf den Betrag, der bei einem Aufenthalt im Heim eines städtischen Leistungserbringers gewährt würde, in der Regel nicht übersteigen.

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