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7 provisions
§ 1 Zweck
1
Dieses Reglement bezweckt, für die Bevölkerung der Stadtgemeinde Zug eine bedarfsgerechte, qualitativ gute Versorgung in den Bereichen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege und in der stationären Langzeitpflege zu tragbaren Kosten sicherzustellen.
§ 2 Geltungsbereich
1
Dieses Reglement regelt die Organisation und Zuständigkeiten.
2
Soweit dieses Reglement keine eigenen Bestimmungen enthält, gelangen die Vorschriften des Spitalgesetzes vom 29. Oktober 1998[2] sinngemäss zur Anwendung.
§ 3 Grosser Gemeinderat
1
Der Grosse Gemeinderat bestimmt abschliessend die Leistungserbringer, welche von der Stadtgemeinde Zug Beiträge erhalten.
§ 4 Stadtrat
1
Der Stadtrat vollzieht dieses Reglement, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist.
2
Er ist insbesondere zuständig
a)
Leistungs- und Tarifvereinbarungen abzuschliessen und deren Einhaltung sicherzustellen;
b)
für die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen in Härtefällen;
c)
für die Sicherstellung eines genügenden und geeigneten Angebotes in der Langzeitpflege mittels einer rollenden Planung;
d)
für die Koordination der Leistungserbringer;
e)
für die Koordination von Anmeldungen und Eintritten in Alters- und Pflegeheime;
f)
für die Information der Öffentlichkeit, insbesondere die jährliche Publikation der Tarife;
g)
für den Erlass einer Verordnung zu diesem Reglement.
§ 5 Leistungsvereinbarungen
1
Die Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern legen die zu erbringenden Leistungen fest. Sie enthalten insbesondere auch Bestimmungen zur Qualitätssicherung, zur Zusammenarbeit, zur Wirtschaftlichkeit, zur Finanzierung und zum Controlling.
§ 6 Härtefälle
1
Personen mit Wohnsitz in der Stadtgemeinde Zug, die die von ihnen zu übernehmenden Kosten für den Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen aus eigenen Mitteln nicht vollumfänglich tragen können, können zusätzliche Beiträge gewährt werden.
§ 7 Individuelle Pflegebeiträge
1
Die Stadtgemeinde Zug gewährt Beiträge an die Pflege- und Pensionskosten von Personen mit Wohnsitz in der Stadtgemeinde Zug, die sich in einem Heim befinden, mit welchem keine Leistungsvereinbarung besteht.
2
Der Beitrag darf den Betrag, der bei einem Aufenthalt im Heim eines städtischen Leistungserbringers gewährt würde, in der Regel nicht übersteigen.