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8 provisions
§ 1 I. Allgemeines
Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Kitesurfen (Fahren mit Drachensegelbrettern) auf
schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der
interkantonalen Vereinbarungen.
§ 2 II. Sperrzonen
Allgemeine Verbote
1 Das Kitesurfen ist auf allen schiffbaren Gewässern generell verboten:
a) in der inneren Uferzone (0 bis 150 m ab dem Seeufer);
b) je 150 m beidseits von Brückenanlagen;
c) im Umkreis von 200 m gegenüber Kurs- und Güterschiffen sowie zu
Schlepp- oder Schubverbänden;
d) im Umkreis von 150 m um Landungsanlagen der Kursschifffahrt;
e) in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
2 Die innere Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dabei
ist entsprechend den vorherrschenden Windverhältnissen der kürzeste Weg aus
dieser Zone zu wählen.
§ 3
Zürichsee
Sperrzonen auf dem schwyzerischen Teil des Zürichsees sind:
a) die äussere Uferzone über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze
Gebiet des Naturschutzreservats Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie
Steinfabrik Pfäffikon – Westspitze Ufenau – Ostspitze Lützelau – Dreiländerstein Seedamm;
SRSZ 1.2.2016 1
784.331
b) der Seedammdurchlass bei Hurden;
c) der Schifffahrtskanal von Hurden (Durchstichkanal);
d) der östliche Teil des Obersees ab der Linie Lachner Aahorn (westlichste
Wasserschutzzonenboje) quer über den See bis zum Yachthafen Stampf /
Jona (Hafeneinfahrt); Koordinaten Lachner Aahorn 706 840/229 000,
Yachthafen Stampf 706 730/230 380.
§ 4
Vierwaldstättersee
Sperrzone im schwyzerischen Teil des Vierwaldstättersees im Raum Brunnen
bildet der Bereich von Rütli bis Treib jeweils quer über den See; Koordinaten
Rütli: 687 875/202 000 querab nach 689 460/202 000; Koordinaten Treib:
686 400/204 250 querab nach 685 900/205 650.
§ 5
Sihlsee
Sperrzone ist der südliche Bereich des Sihlsees ab dem Steinbachviadukt.
§ 6
Übrige schiffbare Gewässer
Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme des Zuger- und Wägitalersees, ist das Kitesurfen verboten.
§ 7 III. Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss Art. 40 ff. des Bundesgesetzes
über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG)3 geahndet.
§ 8
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.4
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung aufgenommen.
1 GS 24-55.
2 SRSZ 784.210.
3 SR 747.201.
4 Abl 2015 2667.