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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg über die Befreiung bestimmter Zuwendungen von den Erbschafts- und Schenkungssteuern

Intercantonal · 6.2-8 · intercantonal agreement

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1 provision

Interkantonales Publikationsorgan iSR 6.2-8 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg über die Befreiung bestimmter Zuwendungen von den Erbschafts- und Schenkungssteuern Erster Beitritt am: 26.10.1973 (Stand: 26.10.1973) Bemerkungen Kanton Bemerkungen Änderungs- und Beitrittstabelle Erstfassung: Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR 26.10.1973 26.10.1973 – Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle SG 26.10.1973 26.10.1973 nGS 9, 234 NE 26.10.1973 26.10.1973 RLN XIII 439 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 811.721 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg über die Befreiung bestimmter Zuwendungen von den Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 26. Oktober 1973 (Stand 26. Oktober 1973) Ziff. 1 1 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg vereinbaren hiemit, dass alle Zuwendungen zugunsten des andern Kantons, einer Gemeinde, einer ihrer Anstalten oder einer öffentlichen oder gemeinnützigen Institution mit Sitz im andern Kanton gegenseitig von den kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuern oder einer gleichartigen Steuer2 befreit sein sollen. Ziff. 2 1 Die vorliegende Vereinbarung ist nicht anwendbar, wenn und soweit der Verstorbene die Erbschaftssteuern nicht dem Empfänger der Zuwendung, sondern ausdrücklich den gesetzlichen oder eingesetzten Erben überbunden hat. Ziff. 3 1 Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden ist. Ziff. 4 1 Die vorliegende Vereinbarung kann unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit von der einen oder andern der unterzeichneten Regierungen gekündigt werden. 1 nGS 9, 234. In Vollzug ab 26. Oktober 1973. 2 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 153 ff. StG, sGS 811.1. nGS 9, 234 811.721 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 9, 234 26.10.1973 26.10.1973 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 26.10.1973 26.10.1973 Erlass Grunderlass 9, 234

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