Art. 1 Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen "Liechtensteinische Musikschule" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.
Liechtenstein · 432.5 · statute
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Unter dem Namen "Liechtensteinische Musikschule" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.
1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. 2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
1) Zweck der Stiftung ist, Unterricht in Instrumental- und Vokalmusik zu erteilen und das musikalische Leben des Landes zu fördern. 2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
1) Die Einkünfte der Stiftung sind: a) Schulgeld; b) Staatsbeitrag; c) übrige Einkünfte. 2) Das Schulgeld deckt mindestens 25 %, der Staatsbeitrag höchstens 75 % der Aufwendungen.
Die Schüler an der Liechtensteinischen Musikschule entrichten ein Schulgeld.
Der Staat stellt der Stiftung geeignete Unterrichtsräumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
1) Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat; b) die Direktion; c) die Revisionsstelle. 2) Als weiterer Funktionsträger besteht eine Unterrichtskommission. Stiftungsrat
1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. 2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten: a) Bildungswesen; b) Finanz- und Rechnungswesen; c) Personalwesen; d) Instrumentalmusik und Gesang. 3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für: a) den Stiftungsrat als Gremium; b) jedes Mitglied des Stiftungsrates; c) den Präsidenten im Besonderen. 4) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Direktion sowie ein Vertreter des Schulamtes mit beratender Stimme teil. 5) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.
1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten. Er hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen dem Zweck der Stiftung entsprechend verwaltet und verwendet wird. Der Stiftungsrat kann hiefür, unbeschadet der Befugnisse der Aufsichtsbehörde, die gebotenen Massnahmen anordnen. 2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu: a) die Oberleitung der Stiftung; b) der Erlass und die Änderung der Statuten; c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements; d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist; e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Direktion; f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie; g) die Erstellung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes; h) der Erlass des Lehrplans, des Strukturplanes, der Schulordnung und des Dienstreglements; i) die Entscheidung über die Aufnahme von Schülern, sofern eine Ablehnung durch die Direktion erfolgt, sowie die Entscheidung über den Ausschluss aus der Schule. 3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
1) Die Mitglieder der Direktion werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt. 2) Die Direktion ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle. 2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist. 3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird. 4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
1) Der Stiftungsrat bestellt eine Unterrichtskommission von fünf bis sieben Mitgliedern sowie deren Präsidenten. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 2) Die Unterrichtskommission übt Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf den Unterricht in den einzelnen Fachbereichen und bei den Lehrern aus und berät den Stiftungsrat, die Direktion und die Lehrer. 3) Die Unterrichtskommission erstattet dem Stiftungsrat jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit. 4) Das Nähere wird mit Reglement festgelegt.
1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über: a) die Rechnungslegungsgrundsätze; b) die Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung; c) den Aufbau und Ausweis der Jahresrechnung. 2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Stiftung offenzulegen.
1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung. 2) Der Regierung obliegen: a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates; b) die Genehmigung der Statuten; c) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder; d) die Genehmigung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Stiftungsrates; e) die Wahl der Revisionsstelle; f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie. 3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten des Lehr- und Verwaltungspersonals, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Regierung und Schulamt dürfen personenbezogene Daten des Lehrpersonals, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 3) Für die Zwecke der Datenverarbeitung darf die Stiftung ein Informationssystem betreiben.
1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten von Schülern, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Im Übrigen findet Art. 14a Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Stiftungsrates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sind anwendbar.
Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 11. Dezember 1991 über die Liechtensteinische Musikschule, LGBl. 1992 Nr. 15; b) Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Musikschule, LGBl. 2005 Nr. 229.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen