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10 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Für Angehörige der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Kantonspolizei Basel-Stadt, welche als
verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler oder als Führungspersonen tätig sind, ist grundsätzlich das allgemeine kantonale Personalrecht anwendbar. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Regelungen
des Bundes und des Kantons Basel-Stadt zur verdeckten Ermittlung sowie die Bestimmungen dieser
Verordnung.
2 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die in einem Strafverfahren des Kantons Basel-Stadt eingesetzten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler eines anderen Polizeikorps des In- und
Auslandes, soweit dies in einer Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und der für die verdeckt
eingesetzten Personen zuständigen Dienststelle vorgesehen ist, sowie für gemäss § 2 vorübergehend
angestellte weitere Personen.
§ 2
Vorübergehende Anstellung für eine polizeiliche Aufgabe
1 Die vorübergehende Anstellung bei der Staatsanwaltschaft zur Übernahme einer Aufgabe als verdeckte Ermittlerin und verdeckter Ermittler erfolgt im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Vertrages.
§ 3
Abgeltung von Mehrauslagen
1 Den für die Staatsanwaltschaft tätigen verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern und deren Führungspersonen kann eine Spesenpauschale von bis zu CHF 300 pro Tag ausgerichtet werden. Diese deckt
die Kosten für Übernachtungen, Essen und Reisen.
2 Über die Spesenpauschale hinausgehende Auslagen werden durch die Staatsanwaltschaft vergütet,
wenn sie für das rollenadäquate Verhalten der verdeckt eingesetzten Person und deren Führung erforderlich sind. Diese Mehrauslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.
§ 4
Leistungen bei Sachschaden
1 Die Staatsanwaltschaft erstattet den verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern sowie den Führungspersonen die Sachschäden, welche diese im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe ohne Verschulden erlitten haben.
§ 5
Berufsunfall
1 Als Berufsunfälle der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und der Führungspersonen gelten auch
Unfälle infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Handlung.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über die verdeckte Ermittlung (VVE) vom 10. 11. 2004 (SR 312.81).
2) SG 162.100.
§ 6 Verdeckte Ermittler: Verordnung 162.880
Schutz der wahren Identität
1 Tritt der Kanton Basel-Stadt auf Grund einer erbrachten Leistung in die Rechte der verdeckten Er -
mittlerin und des verdeckten Ermittlers oder der Hinterbliebenen gegenüber Dritten ein, hat er von der
Geltendmachung des Schadens solange abzusehen, als die Geheimhaltung der wahren Identität nicht
gewährleistet werden kann und die verdeckte Ermittlerin und der verdeckte Ermittler oder deren
Angehörige damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt werden.
§ 7
Schutzmassnahmen
1 Entstehen den verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern, den Führungspersonen oder deren Angehörigen während oder nach Beendigung des Einsatzes Kosten aus Massnahmen, die zum Schutz von
Leib und Leben unerlässlich sind, kann die Staatsanwaltschaft die Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Die Kostenübernahme ist nur möglich für Massnahmen, die vorgängig mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen wurden.
§ 8
Einsatz von Angestellten eines anderen Polizeikorps
1 Die Staatsanwaltschaft schliesst für den Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern eines
anderen Polizeikorps des In- und Auslandes mit der zuständigen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Bei der Vereinbarung handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag, welcher dem schweizerischen Recht untersteht. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit einer Dienststelle des Auslands gestützt auf einen Staatsvertrag.
3 Die Vereinbarung enthält insbesondere folgende Punkte:
a) Dauer des Einsatzes
b) Geheimhaltung
c) Dienstrechtliche Unterstellung
d) Tragen und Gebrauch der Schusswaffe
e) Entschädigung von Mehrauslagen
f) Leistungen bei Krankheiten und Unfall sowie Schwangerschaft/Mutterschaft
g) Haftung bei Personen- oder Sachschäden, welche die eingesetzte Person im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungsvereinbarung verursacht.
§ 9
Versicherungen
1 Die Staatsanwaltschaft kann für verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler eines Polizeikorps aus dem
Ausland sowie für verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, die gemäss § 2 nur vorübergehend angestellt sind, bei Bedarf eine Versicherung abschliessen:
a) für das Unfallrisiko, wenn die eingesetzte Person gemäss anwendbarem Recht nicht oder
nicht genügend versichert ist;
b) für das Risiko eines Schadens Dritter, den die eingesetzte Person im Zusammenhang mit
der Durchführung der Vereinbarung verursacht.
2 Die Staatsanwaltschaft kann die Kosten für den Abschluss einer Kranken-oder Zusatzversicherung
übernehmen, wenn nach anwendbarem Recht die eingesetzte Person der Versicherungspflicht in der
Schweiz untersteht.
§ 10
Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend per 1. Januar 2005 wirksam. 3)
3) Publiziert am 8. 1. 2005.
Verdeckte Ermittler: Verordnung 162.880
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.01.2005 01.01.2005 Erlass Erstfassung KB 08.01.2005
Verdeckte Ermittler: Verordnung 162.880
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.01.2005 01.01.2005 Erstfassung KB 08.01.2005