1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste mit einem Beschäftigungsgrad bis zu 25 Prozent oder mit einem befristeten Anstellungsvertrag gelten die Bestimmungen über die Durchführung von Mitarbeitergesprächen und Personalbeurteilungen nicht.
2 Mit ihnen ist mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ein Erwartungsgespräch durchzuführen; dieses ist nicht lohnrelevant.
3 Ihr Lohn wird jährlich auf den 1. Januar um mindestens 2 bis maximal 3 Prozent erhöht, bis das Maximum der Beurteilungsstufe A derjenigen Lohnklasse erreicht ist, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Höhere Löhne oder andere Lohnaufstiegsschritte sind nicht möglich.
Art. 31 Erfordernis der Schweizer Staatsangehörigkeit
Folgende Ämter sind Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit vorbehalten:
a. Generalsekretärin oder Generalsekretär der Bundesversammlung;
b. …
c. Sekretärin oder Sekretär des Ständerates;
d. Sekretärin oder Sekretär der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation;
e. Sekretärin oder Sekretär der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation.
Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007 (Änderung der Führungsstrukturen), mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3475; BBl 2007 4273).
Art. 32 Funktionsbewertung
1 Jede Funktion wird von der nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 zuständigen Stelle bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2 Die für das Personalwesen zuständige Fachstelle arbeitet eine Empfehlung aus.
3 Die Bewertungskriterien gemäss BPV und die Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartements sind sinngemäss anwendbar. Die Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b BPV können konsultiert werden.
4 Weist die Verwaltungsdelegation eine Funktion den Lohnklassen 32–38 zu, so konsultiert sie die Finanzdelegation.
SR 172.220.111.3
Art. 33 Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
Die für die Bundesverwaltung geltenden Vorschriften über Arbeitszeit, Ferien und Urlaub können durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung den spezifischen Bedürfnissen des Parlamentsbetriebes angepasst und ergänzt werden; ausgenommen davon sind die Jahresarbeitszeit, der Ferienanspruch und der Mutterschaftsurlaub.
Art. 34 Weitere Leistungen des Arbeitgebers
Die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Finanzdepartements über die weiteren Leistungen des Arbeitgebers können durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung den spezifischen Bedürfnissen der Parlamentsdienste angepasst oder ergänzt werden.
Art. 35 Einschränkung des Streikrechts
1 Die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste dürfen nicht streiken, soweit sie im Rahmen von Artikel 96 BPV wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kommissions- und Sessionsbetriebs der Bundesversammlung wahrnehmen.
2 Die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation bezeichnet im konkreten Fall die Personen, denen die Ausübung des Streikrechts untersagt ist.
SR 172.220.111.3
Art. 36 Anwendbares Recht
Verwaltungsverordnungen, die für die Bundesverwaltung gelten, werden für die Parlamentsdienste angewendet, sofern die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt.
Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1988 über die Parlamentsdienste wird aufgehoben.
[AS 1989 334; 1991 482; 1993 3; 1995 4880; 2000 284; 2001 3590]
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt mit Ausnahme von Artikel 23 Absatz 2 am 1. Dezember 2003 in Kraft. Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten von Artikel 23 Absatz 2.