Art. 1
Dieses Reglement regelt die Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für das Beratungsangebot bei der Heizungsoptimierung im Rahmen des Förderprogramms Heizungsersatz und Heizungsoptimierung.
Zürich (city) · 734.501 · regulation
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In force since 2022-10-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für das Beratungsangebot bei der Heizungsoptimierung im Rahmen des Förderprogramms Heizungsersatz und Heizungsoptimierung.
Die Vorgehensberatung ist gemäss Art. 18 Abs. 2 Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung für alle Anlagen kostenlos.
1 Die Begehung vor Ort, die Erarbeitung eines Kurzberichts sowie die Besprechung der Umsetzungsmassnahmen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a–c Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung sind für alle Anlagen kostenlos. 2 Die Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für die Beurteilung von Offerten sowie die Unterstützung bei Abnahme der Umsetzungsmassnahmen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. d–e Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung beträgt pauschal: a. für Anlagen unter 200 kW Fr. 200.– b. für Anlagen ab 200 kW Fr. 400.– 3 Es werden keine weiteren Gebühren für das Beratungsangebot erhoben. 4 Bei geringem Aufwand kann die Kostenbeteiligung (Pauschale) reduziert werden.
In den Beträgen der Kostenbeteiligung gemäss Art. 3 Abs. 2 ist die Mehrwertsteuer gemäss den geltenden Ansätzen inbegriffen. 1 AS 734.500 Gegenstand Kostenbeteiligung a. Vorgehensberatung (Stufe 1) b. Beratungen zur Heizungsoptimierung (Stufe 2) Mehrwertsteuer 2Reglement über die Kostenbeteiligung
Die Kostenbeteiligung wird gemäss § 29a Verwaltungsrechtspflegegesetz2 30 Tage ab Zustellung der Rechnung fällig.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung3 ergänzend Anwendung.
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2022 in Kraft.
Dieses Reglement gilt, solange das Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung in Kraft ist. 2 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 3 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100. Fälligkeit Anwendbarkeit Gebührenreglement Inkrafttreten Geltungsdauer