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Reglement über die Kostenbeteiligung bei der Heizungsoptimierung

Zürich (city) · 734.501 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 bei der Heizungsoptimierung734.501
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Dieses Reglement regelt die Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für das Beratungsangebot bei der Heizungsoptimierung im Rahmen des Förderprogramms Heizungsersatz und Heizungsoptimierung.

Art. 2

Die Vorgehensberatung ist gemäss Art. 18 Abs. 2 Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung für alle Anlagen kostenlos.

Art. 3

1 Die Begehung vor Ort, die Erarbeitung eines Kurzberichts sowie die Besprechung der Umsetzungsmassnahmen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a–c Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung sind für alle Anlagen kostenlos. 2 Die Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für die Beurteilung von Offerten sowie die Unterstützung bei Abnahme der Umsetzungsmassnahmen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. d–e Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung beträgt pauschal: a. für Anlagen unter 200 kW Fr. 200.– b. für Anlagen ab 200 kW Fr. 400.– 3 Es werden keine weiteren Gebühren für das Beratungsangebot erhoben. 4 Bei geringem Aufwand kann die Kostenbeteiligung (Pauschale) reduziert werden.

Art. 4

In den Beträgen der Kostenbeteiligung gemäss Art. 3 Abs. 2 ist die Mehrwertsteuer gemäss den geltenden Ansätzen inbegriffen. 1 AS 734.500 Gegenstand Kostenbeteiligung a. Vorgehensberatung (Stufe 1) b. Beratungen zur Heizungsoptimierung (Stufe 2) Mehrwertsteuer 2Reglement über die Kostenbeteiligung

Art. 5 bei der Heizungsoptimierung734.501

Die Kostenbeteiligung wird gemäss § 29a Verwaltungsrechtspflegegesetz2 30 Tage ab Zustellung der Rechnung fällig.

Art. 6

Im Übrigen finden die Bestimmungen des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung3 ergänzend Anwendung.

Art. 7

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2022 in Kraft.

Art. 8

Dieses Reglement gilt, solange das Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung in Kraft ist. 2 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 3 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100. Fälligkeit Anwendbarkeit Gebührenreglement Inkrafttreten Geltungsdauer

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