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10 provisions
Art. 1
1 Dieses Reglement gilt für Angestellte der Dienstabteilungen des Gesundheits- und Umweltdepartements, die nach
vollendetem 66. Altersjahr in den Funktionen Pflege und Betreuung I, Funktionskette 1302, Pflege und Betreuung II, Funktionskette 1303, Spezialisierte Pflege, Funktionskette 1304, Therapie
/ Beratung I, Funktionskette 1306, Therapie / Beratung II, Funktionskette 1307, Medizintechnische Berufe I, Funktionskette 1309,
Medizintechnische Berufe II, Funktionskette 1399, Ärztlicher
Dienst, Funktionskette 1311, Psychologische und soziale Beratung, Funktionskette 1405, Spezialisierte Fachbearbeitung,
Funktionskette 1505, Sachbereichsleitung, Funktionskette 1506,
und Fachbereichsleitung, Funktionskette 1601, neu-, wieder-
oder weiterbeschäftigt werden.
2 Soweit dieses Reglement keine eigene Regelung beinhaltet, ist
das Personalrecht anwendbar.
Art. 2
1 Die Anstellung erfolgt nur, wenn sowohl ein betriebliches
Bedürfnis des Gesundheits- und Umweltdepartements als auch
ein entsprechendes Interesse der Angestellten vorhanden ist.
2 Seitens der Angestellten besteht weder eine Verpflichtung noch
ein Rechtsanspruch.
Art. 3
1 Die Anstellung erfolgt nahtlos an die bisherige Anstellung.
1 AS 177.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 728 vom 7. September 2016.
Geltungsbereich
Voraussetzungen
Beginn
2 Personen, die früher bereits beim Departement angestellt waren, können wieder angestellt werden.
3 Neuanstellungen sind möglich.
Art. 4
1 Das Anstellungsverhältnis wird auf jeweils längstens ein
Jahr befristet.
2 Wiederholte Anstellungen sind möglich, können jedoch längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr erfolgen.
3 Anstellungen können längstens bis zum 31. Dezember 2023
Art. 5 befristet werden.3
Die Anstellung erfolgt in der Regel mit Verfügung.
Art. 6
1 Anstellungsinstanz ist die Dienstchefin oder der Dienstchef. Diese oder dieser kann diese Anstellungskompetenz an ihr
oder ihm nachgeordnete Personen delegieren.
2 Soweit Personen in Funktionsstufe 15 oder höher weiter-, wieder- oder neubeschäftigt werden sollen, ist Anstellungsinstanz
die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements.
Art. 7
1 Die Anstellung erfolgt in der Regel im Monatslohn, bei
kleineren Pensen bis 40 Prozent kann ein Stundenlohn vereinbart werden.
2 Die Einstufung erfolgt nach dem städtischen Lohnsystem.
Art. 8
1 Die Lohnfortzahlung endet bei Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit oder Unfall mit Ablauf der befristeten Anstellung.
2 Die Lohnfortzahlung dauert höchstens 90 Kalendertage.
3 Das Arbeitsverhältnis endet automatisch nach Ablauf der Lohnfortzahlung.
Art. 9
1 Die Anstellungsinstanz und die Angestellten vereinbaren
einen Beschäftigungsgrad, der höchstens 60 Prozent beträgt, der
im Stundenlohn nur ein Richtwert ist und sich nach dem betrieblichen Bedürfnis des Gesundheits- und Umweltdepartements richtet.
2 Es besteht im Stundenlohn kein Anspruch der Angestellten, eine
bestimmte Mindestanzahl Arbeitsstunden leisten zu können.
Art. 10
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft und
gilt bis 31. Dezember 2023.4
3 Fassung gem. STRB Nr. 458 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
4 Fassung gem. STRB Nr. 458 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Befristung
Form der
Anstellung
Anstellungsinstanz
Lohn
Lohnanspruch
bei Krankheit
oder Unfall
Beschäftigungsgrad
Inkrafttreten und
Geltungsdauer