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13 provisions
§ 1 A. Allgemeines
Gegenstand
1 Dieser Vertrag regelt die innerkantonale Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden
Bettingen und Riehen betreffend die Unterbringung, Betreuung und Sozialhilfeunterstützung sämtlicher Personen aus dem Asylbereich, die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an der jährlichen
kantonalen Asylrechnung sowie die innerkantonale Koordination und Zusammenarbeit zwischen dem
Kanton und den Gemeinden.
2 Personen aus dem Asylbereich umfassen alle Personen, die dem Kanton nach den Vorgaben des
Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 5) und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 6) vom Bund zugewiesen werden.
B. Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1. Kanton
§ 2
Zuständigkeit
1 Der Kanton ist für die Sozialhilfeunterstützung, die Unterbringung und die Betreuung von Personen
aus dem Asylbereich im Sinne von § 1 Abs. 2 zuständig.
2 In Ausnahmefällen kann zum Wohle Einzelner mit einem Wohnsitzwechsel von der Stadt in die
Gemeinden auch ein Wechsel der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit einhergehen. Der Kanton und
die Gemeinden verständigen sich vorgängig gemeinsam im Einzelfall über einen solchen Wechsel.
§ 3
Dienstleistungen des Kantons
1 Folgende Leistungen für Personen aus dem Asylbereich im Sinne von § 1 Abs. 2 werden vom
Kanton erbracht:
a) Administration und Logistik;
1) Dieser Erlass trägt ein Dreifachdatum und zwar 22.08.2023, 18.03.2024 und 20.03.2024. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
2) SG 890.100
3) RiE 111.100
4) BeE 111.100
5) SR 142.31.
6) SR 142.20.
Asylvertrag RiE 890.800
b) Erstaufnahme;
c) Sozialhilfeunterstützung, Betreuung und Unterbringung mit Ausnahme von Personen gemäss § 2 Abs. 2;
d) Sozialhilfeunterstützung, spezifische Betreuung und Unterbringung von besonders verletzlichen Personen;
e) Sozialhilfeunterstützung, spezifische Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden (UMA);
f) Arbeitsintegration und soziale Integration von Personen aus dem Asylbereich mit geregeltem Aufenthalt in der Schweiz (Nothilfebeziehende gelten als ungeregelte Aufenthalterinnen und Aufenthalter);
g) Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe von abgewiesenen Asylsuchenden;
h) Unterbringung und Versorgung von Nothilfebeziehenden.
§ 4
Zuweisung Personen aus dem Asylbereich an die Gemeinden
1 Können die Gemeinden Wohnraum anbieten, kann der Kanton den Gemeinden nach Rücksprache geeignete Personen aus dem Asylbereich zuweisen, die selbstständig wohnen und im Alltag ohne speziellen Betreuungsaufwand zurechtkommen. Ausgenommen davon sind Personen, deren Asylverfahren
noch nicht abgeschlossen ist, sowie Nothilfebeziehende.
2. Gemeinden
§ 5
Zuständigkeit
1 Die Gemeinden bemühen sich um die Beschaffung von Wohnraum und beteiligen sich an der sozialen Integration der den Gemeinden zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich.
2 Die Zuständigkeit der Gemeinden für die Sozialhilfeunterstützung von Personen aus dem Asylbereich mit Wohnsitz in den Gemeinden richtet sich nach § 2 Abs. 2.
§ 6
Wohnraum in den Gemeinden
1 Die Gemeinden suchen und vermitteln Wohnraum an den Kanton.
2 Wohnungen oder Liegenschaften werden vom Kanton gemietet.
3 Sollte es zu einer akuten Notlage im Asylbereich kommen, bieten die Gemeinden Hand für weiterge -
hende Massnahmen des Kantons zur Wohnraumbeschaffung auf ihrem Gemeindegebiet. Die Gemeinden werden möglichst frühzeitig in die kantonale Notfallplanung einbezogen.
§ 7
Ansprechstelle Asyl der Gemeinden
1 Die Gemeinden betreiben eine Ansprechstelle Asyl, welche die soziale Integration der den Gemeinden zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich fördert und der ansässigen Bevölkerung als Kontaktstelle zur Verfügung steht.
2 Sie können gemeinsam mit sozialen Institutionen und Kirchen Projekte zur sozialen Integration lan -
cieren und vermitteln sowie Arbeitseinsätze und Tagesbeschäftigungen in Zusammenarbeit mit der
Fachstelle Arbeitsintegration der Sozialhilfe Basel-Stadt organisieren und vermitteln.
§ 8 C. Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
Kostenbeteiligung
1 Die Gemeinden beteiligen sich jährlich proportional zu ihrer Bevölkerung an der kantonalen Asylrechnung.
Asylvertrag RiE 890.800
2 Die kantonale Asylrechnung beinhaltet:
a) den Ausgabenüberschuss des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU):
die Kosten für Personen aus dem Asylbereich des WSU in den Bereichen Unterbringung,
Betreuung und Integration, abzüglich aller in diesen Bereichen ausbezahlten Bundespauschalen (Kosten für Personen aus dem Asylbereich, die in anderen Departementen anfallen, werden hier nicht berücksichtigt);
b) die Kosten der Gemeinden Bettingen und Riehen für die soziale Integration von Personen
aus dem Asylbereich in den Gemeinden sowie für die Sozialhilfekosten bei Ausnahmefällen gemäss § 2 Abs. 2.
3 Der Kanton stellt den Gemeinden die Kosten jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung Asyl in
Rechnung (Berechnung Kostenanteil der Gemeinden siehe Anhang).
4 Sollte den Gemeinden im Asylbereich eine übermässige finanzielle Belastung - auch aufgrund anderer Kosten - entstehen, verhandeln der Kanton und die Gemeinden neu.
§ 9 D. Zusammenarbeit
Innerkantonale Arbeitsgruppe Asyl
1 Kanton und Gemeinden setzen eine gemeinsame Arbeitsgruppe Asyl ein.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a) Austausch über die Entwicklung betreffend Flüchtlingssituation und Wohnraumbedarf;
b) Austausch über die Kostenentwicklung im Asylbereich und über allfällige strategische
Veränderungen;
c) Beratung und Genehmigung der Asylrechnung von WSU und Gemeinden;
d) Koordination der Kommunikation gegen innen und aussen;
e) Information über die Massnahmen zur Wohnraumbeschaffung;
f) Absprache von Transfers von anerkannten Flüchtlingen, Personen mit Schutzstatus S und
vorläufig Aufgenommen in die Gemeinden (inkl. Wohnraumbeschaffung);
g) Informeller Austausch, auch Einzelfall bezogen;
h) Jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und die Gemeinderäte.
§ 10
Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Asyl
1 Die Arbeitsgruppe Asyl setzt sich wie folgt zusammen:
a) Das WSU delegiert eine Person (Sozialhilfe/ Asylkoordination).
b) Der Gemeinderat Riehen delegiert eine Person aus dem Sozialbereich und eine Person
aus dem Liegenschaftsbereich.
c) Der Gemeinderat Bettingen delegiert eine Person.
2 Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
§ 11
Organisation
1 Die Arbeitsgruppe trifft sich nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr.
2 Die Organisation und Leitung der Sitzung wird alternierend durch den Kanton bzw. die Gemeinden
übernommen.
§ 12 E. Schlussbestimmungen
Vertragsdauer
1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Asylvertrag RiE 890.800
2 Er kann von jedem Vertragspartner mit eingeschriebenem Brief und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per Ende
2024.
3 Kündigt eine der Gemeinden diesen Vertrag, gilt er für die andere Gemeinde weiter.
4 Kündigt der Kanton diesen Vertrag, wird er automatisch für beide Gemeinden aufgelöst.
§ 13
Überprüfung
1 Schriftliche Änderungen sind jederzeit im gegenseitigen Einverständnis möglich.
2 Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Dauer der Vereinbarung zu Änderungen Hand zu
bieten, die auf Grund veränderter Verhältnisse dringend notwendig sind.
Inkrafttreten
Dieser Vertrag ist zu publizieren; er tritt nach allseitiger Unterzeichnung und Genehmigung rückwir -
kend auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Vertrag zwischen dem
Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Aufgabenteilung im Bereich Asyl (Asylvertrag) vom 23. Februar 2016 aufgehoben.
Basel, 22. August 2023
Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt
Der Regierungspräsident i.V.: Lukas Engelberger
Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Bettingen, 18. März 2024
Im Namen des Gemeinderats Bettingen
Der Präsident: Nikolai Iwangoff Brodmann
Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer
Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Bettingen am 10. Dezember 2023
Im Namen der Gemeindeversammlung Bettingen
Der Präsident: Nikolai Iwangoff Brodmann
Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer
Riehen, 20. März 2024
Im Namen des Gemeinderats Riehen
Die Präsidentin: Christine Kaufmann
Der Generalsekretär: Patrick Breitenstein
Genehmigt durch den Einwohnerrat Riehen am 31. Januar 2024
Der Präsident: Martin Leschhorn Strebel
Der Ratssekretär: David Studer Matter
Asylvertrag RiE 890.800
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.08.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung KB 27.03.2024
Asylvertrag RiE 890.800
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.08.2023 01.01.2024 Erstfassung KB 27.03.2024
Asylvertrag Anhang RiE 890.800
Anhang: Berechnung des Kostenanteils Asyl der Gemeinden
Das Total der jährlichen kantonalen Asylabrechnung ergibt sich aus der Summe der Ausgaben Asyl des
WSU Basel (A1) und den Ausgaben Asyl der Gemeindeverwaltung Riehen (A2) und den Ausgaben
Asyl der Gemeindeverwaltung Bettingen (A3) in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und Sozialhilfeunterstützung.
Davon wird das Total sämtlicher Bundespauschalen abgezogen (B), welche der Kanton vom Bund erhält.
An diesem Subtotal beteiligen sich die Gemeinden Bettingen und Riehen bevölkerungsproportional,
wobei der Bevölkerungsanteil der Gemeinden jährlich angepasst wird (x%).
Vom sich daraus ergebenden Kostenanteil der Gemeinden werden die bereits getätigten Ausgaben der
Gemeinden abgezogen.
Den verbleibenden Restbetrag (R) stellt der Kanton den Gemeinden in Rechnung.
Für den Restbetrag (R) der Gemeinden kommt folgende Formel zur Anwendung:
R (Bettingen) = (A1 + A2 + A3 - B) * x% - A3
R (Riehen) = (A1 + A2 + A3 - B) * x% - A2