§ 1 Aufsicht
1 Die Schiessanlagen unterstehen der Aufsicht des Stadtrates und des Finanzdepartements der Stadt Zug. 2 Der Stadtrat ernennt zwei Anlagewartinnen oder ‑warte für die Wartung und Bereitstellung der Schiessanlagen.
Zug · 6.6-6 · communal act
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1 Die Schiessanlagen unterstehen der Aufsicht des Stadtrates und des Finanzdepartements der Stadt Zug. 2 Der Stadtrat ernennt zwei Anlagewartinnen oder ‑warte für die Wartung und Bereitstellung der Schiessanlagen.
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1 Die Schiessanlagen stehen den von der kantonalen Militärdirektion anerkannten Schiessvereinen mit Sitz in der Stadt Zug, dem Zuger Kantonal-Schützenverband und der Zuger Polizei zur Verfügung. 2 Durch Vertrag mit den zuständigen Gemeindebehörden können die Schiessanlagen auch anerkannten Schiessvereinen von anderen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
1 Nebst den in § 3 dieser Verordnung anerkannten Vereinen und Organisationen können die Anlagen auch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet das Finanzdepartement der Stadt Zug.
1 Die Durchführung von grösseren Schiessanlässen (Kant. Schützenfest usw.) bedarf einer Bewilligung des Stadtrates.
1 Jeder Schiessverein der 300 m Anlage erhält zur dauernden Benützung ein Büro zugeteilt, die Schiessvereine der 50/25 m Anlage einen gemeinsamen Schalterraum mit separaten Ablagekästen. Die Zuteilung erfolgt durch das Finanzdepartement der Stadt Zug. 2 Auf Verlangen des Finanzdepartements der Stadt Zug sind die Büros für besondere Veranstaltungen auch Dritten zur Verfügung zu stellen. 3 In den Büros und Ablagekästen dürfen ausserhalb der Schiesszeiten weder Waffen noch Munition deponiert werden.
1 Für die einbruchsichere Lagerung der Munition stellt die Stadt jedem Schiessverein eine Munitionskammer zur Verfügung. 2 Die Benützerinnen und Benützer der Munitionskammer sind dafür verantwortlich, dass die Türen nach Gebrauch sofort wieder abgeschlossen werden. 3 In den Munitionskammern dürfen keine Waffen deponiert werden. Ausnahme: Waffenverschlüsse dürfen deponiert werden.
1 Für das Entfetten und Reinigen sowie das Einfetten der Waffen ist der Büchsenmacherraum zu benützen. 2 Die Büchsenmacherin oder der Büchsenmacher oder eine andere für die Benützung verantwortliche Person sorgt nach Beendigung des Schiessbetriebs für die Reinigung des Büchsenmacherraums. 3 Einrichtungsgegenstände dürfen nicht entfernt werden.
1 Die Verpachtung der Schützenstube wird durch das Finanzdepartement der Stadt Zug mit einem Pachtvertrag geregelt.
1 Die Anlagen und Einrichtungen sind mit der gebotenen Sorgfalt zu benützen. Die durchführenden Vereine haften während des Schiessbetriebes für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an den Schiessanlagen solidarisch mit den Verursachenden. 2 Kontrollen, Wartung, Behebung von Störungen und Service dürfen nur durch ausgebildetes Personal vorgenommen werden. Störungen und Schäden sind der Anlageverwaltung sofort zu melden.
1 Die Schiessanlagen, Büros und Munitionskammern sind von den Benützerinnen und Benützern nach jeder Veranstaltung in Ordnung zu bringen. 2 Den Anweisungen der Anlageverwaltung ist Folge zu leisten.
1 Die Verantwortung für einen geordneten Schiessbetrieb liegt ausschliesslich bei den Benützerinnen und Benützern im Sinne von § 3 dieser Verordnung. Die Stadt Zug haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die aus dem Schiessbetrieb entstehen. 2 Die Stadt Zug haftet nicht für Schäden, welche die Benützerinnen und Benützer durch Diebstahl, Sachbeschädigung oder höhere Gewalt erleiden. 3 Vorbehalten bleibt die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR.
1 Die 300 m Schiessanlage wird den Schiessvereinen und dem Kantonal-Schützenverband während max. 40 Tagen pro Jahr zur Verfügung gestellt. In diesen 40 Tagen sind die besonderen Schiessanlässe eingeschlossen. 2 Die 50/25 m Schiessanlage wird den Schiessvereinen und dem Kantonal-Schützenverband während ca. 110 Tagen pro Jahr zur Verfügung gestellt. 3 Über Ausnahmen entscheidet das Finanzdepartement der Stadt Zug.
1 Für die 300 m Schiessanlage gelten folgende Schiesszeiten: a) Für Zuger Polizei und Militär: 1. Montag bis Freitag 08.30–11.30 Uhr 2. Das Militär hat nach Möglichkeit an den gleichen Tagen wie die Vereine zu schiessen; b) Für Schiessvereine und Kantonal-Schützenverband: 1. Montag bis Freitag 17.00–20.00 Uhr 2. Samstag 08.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Finanzdepartement der Stadt Zug.
1 Für die 50/25 m Schiessanlage gelten folgende Schiesszeiten: a) Für Zuger Polizei und Militär: 1. Montag bis Freitag 08.30–11.30 Uhr und 14.00–16.00 Uhr; b) Für Schiessvereine und Kantonal-Schützenverband: 1. Montag bis Freitag 17.00–20.00 Uhr 2. Samstag 08.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr 3. Sonntag 09.00–12.00 Uhr. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Finanzdepartement der Stadt Zug.
1 Die Schiessvereine dürfen vom 15. November bis zum 15. März keine Schiessen durchführen. 2 Während der Schiess-Saison darf an folgenden Tagen nicht geschossen werden: Sonntage, kantonale öffentliche Ruhetage (Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten) sowie Karsamstag, Ostermontag, Pfingstsamstag und Pfingstmontag. Das Sonntagsschiessverbot gilt nicht für die Kleinkaliberwaffen auf der 50/25 m Schiessanlage. 3 Das Finanzdepartement der Stadt Zug kann für das Eidgenössische Feldwettschiessen und andere besondere Anlässe Ausnahmen vom Schiessverbot am Sonntag bewilligen.
1 Für das Obligatorisch-Schiessen spricht das Finanzdepartement der Stadt Zug den Schiessvereinen Schiesseinheiten zu. 2 Die Anzahl der Schiesseinheiten richtet sich nach der Anzahl der Schützinnen und Schützen, welche im Vorjahr die obligatorische Übung im betreffenden Verein geschossen haben. Grundlage für die Ermittlung bildet die jährliche Statistik der Kantonalen Schiesskommission. 3 Für die Zuteilung der Schiesseinheiten gilt folgende Regelung: a) bis 100 Obligatorisch-Schiessende: 3 Schiesseinheiten b) bis 250 Obligatorisch-Schiessende: 4 Schiesseinheiten c) bis 400 Obligatorisch-Schiessende: 5 Schiesseinheiten d) über 400 Obligatorisch-Schiessende: 6 Schiesseinheiten 4 Drei Stunden entsprechen einer Schiesseinheit. 5 Für jede Schiesseinheit stehen pro Verein zehn Scheiben zur Verfügung. Über zusätzliche Scheiben entscheidet die Anlageverwaltung.
1 Die Vereine erhalten für die Benützung der Schiessanlage die erforderlichen Schlüssel.
1 Für die Benützung der Schiessanlagen im Choller werden folgende Gebühren erhoben: a) Die stadtzugerischen Schiessvereine, die Schützengesellschaft Steinhausen (300 m) und der Militärschiessverein Walchwil haben auf den Schiessanlagen keine Gebühren zu entrichten, sofern es sich nicht um Schiessen im Auftrag Dritter handelt. Für Schiessanlässe im Auftrag des Zuger Kantonal-Schützenverbandes werden Gebühren gemäss Bst. b erhoben. Für Schiessanlässe im Auftrag anderer Verbände oder Dritter sowie der Zuger Polizei werden Gebühren gemäss dem Verwaltungsreglement für die Schweizer Armee erhoben. b) Zuger Kantonal-Schützenverband: 1. Grundtaxe pro Jahr: CHF 120.00 2. Tarif pro Stunde: CHF 15.00 c) Die Gemeinde Steinhausen bezahlt 25% und die Gemeinde Walchwil 10% der Nettobetriebskosten pro Jahr. d) Für das Eidgenössische Feldschiessen werden keine Benützungsgebühren erhoben. e) Die Pistolensektion Cham entrichtet einen Festpreis gemäss besonderer Regelung inkl. Jahresteuerung. 2 Für Grossanlässe und Schiessen, die in dieser Verordnung nicht besonders aufgeführt sind, legt das Finanzdepartement der Stadt Zug die Gebühr im Einzelfall fest.
1 Das Finanzdepartement der Stadt Zug setzt die geschuldeten Gebühren durch Verfügung fest.
1 Über Anstände betreffend die Benützung der Schiessanlagen entscheidet das Finanzdepartement der Stadt Zug. 2 Verfügungen des Finanzdepartements der Stadt Zug können innert 20 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Stadtrat von Zug angefochten werden.
1 Als besondere Schiessanlässe gemäss § 5 gelten: Anlass Verrechnung Eidg. Feldwettschiessen, Vorschiessen Keine Verrechnung Eidg. Feldwettschiessen Keine Verrechnung Feldmeisterschaft § 19 Abs. 1 Bst. b Lorzenverband § 19 Abs. 1 Bst. b Einzelwettschiessen § 19 Abs. 1 Bst. b Firmenschiessen § 19 Abs. 1 Bst. b Winterschiessen § 19 Abs. 1 Bst. b Kant. Gruppenmeisterschaftsfinal § 19 Abs. 1 Bst. b Hauptrunden Keine Verrechnung Armeewaffenmeisterschaft § 19 Abs. 1 Bst. b Freundschaftsmatch § 19 Abs. 1 Bst. b Kantonalmatch § 19 Abs. 1 Bst. b Veteranenschiessen § 19 Abs. 1 Bst. b Kant. Jungschützenfinal Keine Verrechnung Zentralschweiz. Ständematch § 19 Abs. 1 Bst. a Zentralschweiz. Jungschützenfinal § 19 Abs. 1 Bst. b Zugerseeschiessen § 19 Abs. 1 Bst. b Final Zuger Meisterschütz § 19 Abs. 1 Bst. b