§ 2 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf
Absatz 2 des Schulgesundheitsgesetzes vom 12. Dezember 19551) beschliesst: § 1 * … § 2 1 Der schulärztliche Dienst wird auf die Lehrlinge ausgedehnt, für die nach Bundesrecht ärztliche Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte zu organisieren sind.